Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Verfasst am: 01.03.09, 22:33 Titel: Rücktritt vom Mietvertrag - unbewohnbar
Hallo zusammen,
ich habe vor 4 Wochen einen Mietvertrag unterschrieben.
ich habe die Wohnung gesehen, als sie noch voller Möbel war. Mir wurde gesagt, der Vermieter lässt neue Böden (Laminat) legen und ich müsste die Wände tapezieren und streichen. Das war für mich i.O.
Jetzt ist die Wohnung leer und es wird deutlich, dass sie eigentlich fast kernsaniert werden müsste. Die Türrahmen sind so alt, kaputt und vergilbt, dass es sicherlich angebracht wäre, komplett neue einzubauen. Das ist mir bei der ersten Besichtigung nicht aufgefallen. Ebenso verhält es sich mit den Heizkörpern. Der Fliesenspiegel ist bei Abbau der Küche teilweise von der Wand gefallen. Beim Abriss der Tapeten (alles von dem Vormieter gemacht) ist ziemlich viel Putz mit abgegangen, so dass es nötig wäre, neu zu verputzen, bevor man wieder tapezieren kann. Die Rolladengurte sind stark verschlissen und die Rolladenkästen im gleichen Zustand wie Türen und Türrahmen. In der WHG ist 20 Jahre NICHTS renoviert worden. Wie ist die Rechtslage?
Die Wohnung ist wirklich nicht einfach nur mit tapezieren und streichen wieder in einen bewohnbaren Zustand zu bringen... Am liebsten würde ich vom Mietvertrag zurücktreten... aber geht das? Gibt es einen minimal-Zustand, den eine Wohnung haben muss? Welche Bereiche der Renovierung muss der Vermieter übernehmen? Gehört ein Fliesenspiegel und Verputz-Arbeiten zu den Schönheitsreparaturen?
Danke für Einschätzungen der Sachlage.
Ein Rücktrittsrecht gibt es nur wenn dies vereinbart wurde. Was aber in 99,9% der Fälle nicht eintrifft. Es gibt auch keinen festen definierten Zustand den eine Wohnung haben muss, man kann auch eine Ruine mieten. Es kommt immer drauf an was man genau gemietet hat und was vertragsgemäßer Zustand ist. Weicht die Wohnung nach unten vom vertragsgemäßen Zustand ab, ist das ein Mangel. Der Mieter kann dann vom VM verlangen das dieser den vertragsgemäßen Zustand wieder herstellt. In dem Fall hier wird man erstmal feststellen müssen was vertragsgemäßer Zustand ist und was nicht. Dementsprechend fallen dann auch die Arbeiten auf beiden Seiten aus. Evtl. muss der Vormieter auch ran. Das müsste aber der VM klären.
Der Mieter sollte auf jeden Fall nicht den Fehler machen, mit der Mängelrüge all zu lange zu warten. Wenn er die Mietsache mit den Fehlern vorbehaltlos annimmt, dann ist hinterher auch das Recht auf Mietminderung passe. _________________ Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
Nach § 535 BGB hat der Vermieter "die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten."
Alles was nicht in den Rahmen der gängigen Schönheitsreparaturen gemäß der II.BV gehört, ist als Mangel zu beanstanden und fällt in die Instandsetzungspflicht des VM.
Enstprechend der Wohnwertminderung ist mit dem Tag der Meldung an den VM die Miete gemindert.
Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
Verfasst am: 02.03.09, 10:58 Titel:
Motz hat folgendes geschrieben::
Nach § 535 BGB hat der Vermieter "die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten."
Alles was nicht in den Rahmen der gängigen Schönheitsreparaturen gemäß der II.BV gehört, ist als Mangel zu beanstanden und fällt in die Instandsetzungspflicht des VM.
Und was heißt das nun konkret in dem hier geschilderten Fall?
Motz hat folgendes geschrieben::
Enstprechend der Wohnwertminderung ist mit dem Tag der Meldung an den VM die Miete gemindert.
Diese Aussage ist so sicherlich falsch. _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart. Sapere Aude!(Kant)
Nach § 535 BGB hat der Vermieter "die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten."
Alles was nicht in den Rahmen der gängigen Schönheitsreparaturen gemäß der II.BV gehört, ist als Mangel zu beanstanden und fällt in die Instandsetzungspflicht des VM.
Und was heißt das nun konkret in dem hier geschilderten Fall? Das der VM die Mängel unverzüglich beheben muß, wie schon oben beschrieben
Motz hat folgendes geschrieben::
Enstprechend der Wohnwertminderung ist mit dem Tag der Meldung an den VM die Miete gemindert.
Diese Aussage ist so sicherlich falsch. Was bitte ist da falsch?
Wenn die Wohnung mit diesen 'Mängeln' vermietet wurde, dann wird man ihre Beseitigung eben nicht verlangen können. Das wird man für die bestimmt schon vorher sichtbaren Türrahmen und Heizkörper unterstellen können. Und wenn der Mieter bei der Übergabe den teilweise verschwundenen Fliesenspiegel nicht moniert, dann verliert er das Recht, daraus Konsequenzen zu ziehen. Es fehlt ihm dann die Möglichkeit den Vermieter zu irgendwas zu zwingen.
Die zweite Aussage ist deswegen falsch, weil die Minderung nicht mit der Schadensmeldung beginnt, sondern mit dem Auftreten des Mangels. - Das ist aber ein uralter Kalauer, auf den hier keiner mehr rein fallen sollte. _________________ Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
Verfasst am: 02.03.09, 14:08 Titel:
Bei der ersten Antwort stimme ich zu, hier
Karsten hat folgendes geschrieben::
Die zweite Aussage ist deswegen falsch, weil die Minderung nicht mit der Schadensmeldung beginnt, sondern mit dem Auftreten des Mangels.
wäre meine Antwort allerdings anders ausgefallen: durch die Meldung an den VM ist die Miete natürlich nicht gemindert - die Minderung kann allein durch ein entsprechendes Handeln des Mieters geschehen. Und auch wenn es kaum zu glauben ist: es gibt durchaus Mieter, die einen Mangel melden, ohne an Mietminderung auch nur zu denken. _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart. Sapere Aude!(Kant)
Die zweite Aussage ist deswegen falsch, weil die Minderung nicht mit der Schadensmeldung beginnt, sondern mit dem Auftreten des Mangels.
wäre meine Antwort allerdings anders ausgefallen: durch die Meldung an den VM ist die Miete natürlich nicht gemindert - die Minderung kann allein durch ein entsprechendes Handeln des Mieters geschehen
Da muss ich mich wieder auf die andere Seite schlagen.
Das Gesetz sieht wortwörtlich vor, dass sich die Miethöhe beim Auftreten eines Mangels von ganz allein mindert. Eines Tuns des Mieters bedarf es eben nicht. Er kann nur hinterher die richtige (niedrigere) Miete zahlen oder zu viel (die alte). tut er das Letzte, dann hat er einen Rückzahlungsanspruch auf Grund von "ungerechterfigter Bereicherung". Natürlich immer mit der Einschränkung, dass er dieses Recht nicht verwirkt haben darf. Die Minderung tritt aber einfach ein, sie wird nicht 'durchgeführt'. _________________ Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
Die Wohnung ist wirklich nicht einfach nur mit tapezieren und streichen wieder in einen bewohnbaren Zustand zu bringen... Am liebsten würde ich vom Mietvertrag zurücktreten... aber geht das? Gibt es einen minimal-Zustand, den eine Wohnung haben muss? Welche Bereiche der Renovierung muss der Vermieter übernehmen? Gehört ein Fliesenspiegel und Verputz-Arbeiten zu den Schönheitsreparaturen?
Meine Beiträge beziehen sich auf diese Aussagen. Weiterhin war bei der Wohnungsbesichtigung nicht die gesamte Wohnung sichtbar und das beim Abriss der Tapete der Putz gleich ebenfalls mit abgeht konnte auch nicht vorhergesehen werden. Somit sehe ich versteckte Mängel.
- Meine Aussage zur Minderung ist deshalb nicht falsch, weil ja für den Mieter der Mangel erst z.B. mit dem Abriss der Tapete entstand
Zitat:
die Minderung kann allein durch ein entsprechendes Handeln des Mieters geschehen.
das ist mit Sicherheit falsch, da die Minderung mit dem Auftreten des Mangels beginnt und in diesem Fall mußte ja zuerst der VM von einem Mangel in Kenntnis gesetzt werden
- der vorletzte Beitrag von Karsten geht am Problem des Fragestellers völlig vorbei
- der vorletzte Beitrag von Karsten geht am Problem des Fragestellers völlig vorbei
Aha. Was könnte den mehr am Problem vorbeigehen, als deine schlicht falschen Aussagen.
Dass die Minderung mit der Meldung des Schadens beginnen soll, wird auch nicht dadurch richtiger, dass du den Schaden terminlich dichter an die Meldung rückst - oder später einfach das Gegenteil sagst.
Außerdem gibt es hier keine 'versteckten' Mängel. Entscheidend hierfür ist nämlich der Zustand bei der Übernahme der Wohnung. Die verrotteten Türrahmen und Heizungen waren lange vor der Übergabe deutlich sichtbar und der fehlende Putz spätestens dabei. Und da greifen die Bestimmungen des § 536b BGB, weshalb mein Fingerzeig von dir vielleicht nicht verstanden, aber für die Sache sehr wohl treffender war als deine merkwürdige Behauptung, dass Alles, was keine Schönheitsreparatur sei, deshalb(!?) ein Mangel wäre und darum(!!?) unverzüglich vom Vermieter zu beseitigen sei; was jeder rechtlichen Grundlage entbehrt. _________________ Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
ich habe vor 4 Wochen einen Mietvertrag unterschrieben.
ich habe die Wohnung gesehen, als sie noch voller Möbel war. Mir wurde gesagt, der Vermieter lässt neue Böden (Laminat) legen und ich müsste die Wände tapezieren und streichen.
Wurde dies schriftlich im Mietvertrag festgehalten ? ? Wenn ja ist dies ungültig da dies eine Einzugsrenovierung wäre.
estudiante hat folgendes geschrieben::
Jetzt ist die Wohnung leer und es wird deutlich, dass sie eigentlich fast kernsaniert werden müsste. Die Türrahmen sind so alt, kaputt und vergilbt,
Vergilbte Türen und Rahmen kann man abbeizen und neu streichen. Sind diese Türen und Rahmen kaputt ist der Vermieter dafür zuständig diese zu erneuern, aber nur wenn keine Reparatur mehr möglich ist.
estudiante hat folgendes geschrieben::
dass es sicherlich angebracht wäre, komplett neue einzubauen
Siehe oben.
estudiante hat folgendes geschrieben::
Ebenso verhält es sich mit den Heizkörpern.
Können auch gestrichen werden.
estudiante hat folgendes geschrieben::
Der Fliesenspiegel ist bei Abbau der Küche teilweise von der Wand gefallen. Beim Abriss der Tapeten (alles von dem Vormieter gemacht) ist ziemlich viel Putz mit abgegangen, so dass es nötig wäre, neu zu verputzen, bevor man wieder tapezieren kann.
Da hat der Vormieter meiner Ansicht nach dem Vermieter einen Schaden zugefügt und muss diesen beheben oder dafür gerade stehen.
estudiante hat folgendes geschrieben::
Die Rolladengurte sind stark verschlissen
Sache des Vermieters.
estudiante hat folgendes geschrieben::
und die Rolladenkästen im gleichen Zustand wie Türen und Türrahmen. In der WHG ist 20 Jahre NICHTS renoviert worden. Wie ist die Rechtslage?
Siehe oben.
estudiante hat folgendes geschrieben::
Die Wohnung ist wirklich nicht einfach nur mit tapezieren und streichen wieder in einen bewohnbaren Zustand zu bringen...
Da sollte man sich nochmal mit dem Vermieter unterhalten. Als versteckte Mängel kann ich das eine oder andere nicht sehen und so könnte man schnell zu der Aussage kommen " Gemietet wie gesehen"
estudiante hat folgendes geschrieben::
Am liebsten würde ich vom Mietvertrag zurücktreten... aber geht das?
Nein, Nur wenn eine arglistige Täuschung vor liegen würde was hier nicht der Fall ist.
estudiante hat folgendes geschrieben::
Gibt es einen minimal-Zustand, den eine Wohnung haben muss?
Ja, es muss ein Wasser und Stromanschluss sowie eine Küchenabfluss, Toilette und wenn mitvermietet ein Bad oder Dusche da sein.
Der Zustand der Wände und Türen müssen so sein das diese ihren Zweck erfüllen.
estudiante hat folgendes geschrieben::
Welche Bereiche der Renovierung muss der Vermieter übernehmen?
Es kommt darauf an was der Vermieter angeboten hat. Hat er eine renovierte Wohnung angeboten muss diese auch renoviert sein. Wird die Wohnung unrenoviert angeboten und der Mieter will selbst renovieren muss der Mieter sehen was er dem Vermieter aus den Rippen saugen kann, was die Renovierung betrifft.
estudiante hat folgendes geschrieben::
Gehört ein Fliesenspiegel und Verputz-Arbeiten zu den Schönheitsreparaturen?
Danke für Einschätzungen der Sachlage.
Nein, dafür ist der Vermieter zuständig. _________________ Zerstreutheit ist ein Zeichen von Klugheit und Güte. Dumme und boshafte Menschen sind immer geistesgegenwärtig. (Zitat von Charles Joseph Fürst von Ligne)
Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde Gehen Sie zu Seite 1, 2Weiter
Seite 1 von 2
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.