Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Nochmal wg letztmöglicher Termin für Klagerücknahme
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Nochmal wg letztmöglicher Termin für Klagerücknahme

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Zivilprozeßrecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
Sir Galahad
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.12.2008
Beiträge: 71
Wohnort: Ante Romam Treviris Stetit Annis Mille Trecentis

BeitragVerfasst am: 02.03.09, 18:13    Titel: Nochmal wg letztmöglicher Termin für Klagerücknahme Antworten mit Zitat

Hallo,

$ 495a ZPO in der Endphase. Das Gericht verfügt: Abgabe aller Anträge zum Termin 1, Verkündung einer Entscheidung am Termin 2.

Bis wann ist jetzt noch Klagerücknahme möglich, bis 1 oder bis 2? (ähm, ist eine Klagerücknahme ein Antrag..?)


Danke und viele Grüße,

Galahad
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 03.03.09, 00:15    Titel: Antworten mit Zitat

2.
_________________
Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden E-Mail senden Website dieses Benutzers besuchen
Vormundschaftsrichter
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 03.01.2005
Beiträge: 2473
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 04.03.09, 07:53    Titel: Re: Nochmal wg letztmöglicher Termin für Klagerücknahme Antworten mit Zitat

Sir Galahad hat folgendes geschrieben::
(ähm, ist eine Klagerücknahme ein Antrag..?)

Nein, eine Klagerücknahme ist die Rücknahme eines Antrags.
_________________
Gruß
Vormundschaftsrichter


der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Sir Galahad
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.12.2008
Beiträge: 71
Wohnort: Ante Romam Treviris Stetit Annis Mille Trecentis

BeitragVerfasst am: 05.03.09, 21:30    Titel: Damned, ich hatte das Falsche gefragt... Antworten mit Zitat

...ich meinte natürlich, bis wann ist eine Rücknahme OHNE Zustimmung des Beklagten möglich?

Das müsste doch Termin 1 sein als der Zeitpunkt, der bei §495a dem Schluss der mündlichen Verhandlung eines normalen Verfahrens enspricht.

Oder?


viele Grüße,

Galahad
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 05.03.09, 22:56    Titel: Antworten mit Zitat

So gesehen wohl eher vor Termin 1, denn eine Klagerücknahme ohne Zustimmung des Beklagten ist nicht bis zum Schluß, sondern nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung möglich.

Beste Grüße

Metzing
_________________
Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden E-Mail senden Website dieses Benutzers besuchen
Sir Galahad
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.12.2008
Beiträge: 71
Wohnort: Ante Romam Treviris Stetit Annis Mille Trecentis

BeitragVerfasst am: 05.03.09, 23:24    Titel: Danke... Antworten mit Zitat

...dann ist ja alles klar.


viele Grüße,

Galahad
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 05.03.09, 23:28    Titel: Antworten mit Zitat

Na ja, "klar" ist was anderes. Ich habe jetzt nicht nachgeschlagen, sondern nur logisch überlegt. Ob das Ergebnis der Rechtsprechung entspricht - keine Ahnung, aber jetzt auch keine Lust, deswegen einen Kommentar zu wälzen. Wenn nicht von dritter Seite noch etwas Erhellendes dazu kommt, werde ich mal nachschlagen.

Beste Grüße

Metzing

EDIT: So, jetzt war ich doch neugierig. Also, Leitsatz:
AG Norden, Beschl. v. 06.10.1999, Az. 5 C 402/99, hat folgendes geschrieben::
Im schriftlichen Verfahren nach ZPO § 495a kann die Klage ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Ende der gerichtlich angeordneten Einlassungsfrist zurückgenommen werden.

Die Entscheidung ist offenbar aber nicht unumstritten. Die Abstracts zu einem Aufsatz in JurBüro 2000, 343-345, lauten:
Zitat:
Verfasser diskutiert ablehnend AG Norden, 1999-10-06, 5 C 402/99, JurBüro 2000, 370. Er widerspricht der Auffassung des Gerichts, daß es nach Ablauf der gerichtlich angeordneten Einlassungsfrist der Einwilligung des Beklagten in die Klagerücknahme im Verfahren nach ZPO § 495a bedürfe. Verfasser macht die Unterschiede zwischen dem schriftlichen Verfahren nach ZPO § 128 Abs 2 und dem Verfahren nach ZPO § 495a deutlich und betont, daß der Kläger in einem Verfahren nach ZPO § 495a ohne mündliche Verhandlung nicht schlechter gestellt werden dürfe als in einem Zivilprozeß mit mündlicher Verhandlung. Dies würde er aber sein, wenn er seine Klage bis zur Rechtskraft des Urteils nicht ohne Einwilligung des Beklagten zurücknehmen dürfte. Ergebnis sei, daß ein Kostenfestsetzungsbeschluß bei Klagerücknahme vor Rechtskraft des Urteils nicht ergehen dürfe.

_________________
Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden E-Mail senden Website dieses Benutzers besuchen
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Zivilprozeßrecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.