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Nötigung im Straßenverkehr
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Inkognito
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 24.09.2004
Beiträge: 3898

BeitragVerfasst am: 03.03.09, 17:44    Titel: Antworten mit Zitat

der_drebber hat folgendes geschrieben::
Mir erschließt sich noch nicht ganz, wieso jemand eine Schreckbremsung wegen einer hupe vornehmen sollte?


Wenn Sie mal einen beliebigen Bagger-, Stapler- oder einen LKW-Fahrer beim Rangieren sehen, dann geben Sie irgendein beliebiges Signal (Rufen, Pfeifen, Hupen) ab.

Sie werden feststellen, dass fast jeder zunächst scharf abremst, stehen bleibt und der Dinge harrt, die da kommen mögen.

Könnte beim vorsichtig vom Bordstein runterschleichen auch der Fall sein.

Inkognito
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Oberlehrer Lempel
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 22.09.2004
Beiträge: 1454

BeitragVerfasst am: 04.03.09, 07:08    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
zu der grundsätzlichen Fragestellung: "Wann liegt eine (strafbare) Nötigung vor?" darf ich mich an dieser Stelle einmal selbst zitieren:
Oberlehrer Lempel hat folgendes geschrieben::

Man muss bei solcher Fragestellung immer bedenken, dass nicht jede Nötigung strafbar ist.

Sonst dürfte es z.B. gar keine Bußgeldkatalogverordnung geben, denn dieser nötigt die Verkehrsteilnehmer unter Androhung empfindlicher Übel (Bußgelder, Punkte, Fahrverbote) sich an die Straßenverkehrsordnung zu halten. Ist also jetzt der Staat (bzw. die Behörde, die die Bußgeldkatalogverordnung erlassen hat) ein strafbarer Nötiger?
Nein - denn die von dem Bußgeldkatalog ausgehende Nötigung ist nicht rechtswidrig im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB. Denn der Zweck der Übelandrohungen des Bußgeldkataloges ist es, die Verkehrsteilnehmer zu einem ordnungsgemäßen Verhalten zu bringen. Diesen Zweck mit der Androhung von Bußgeldern u.dgl. erreichen zu wollen, kann nicht als verwerflich angesehen werden. Daher handelt es sich bei den durch den Staat mit Hilfe des Bußgeldkataloges vorgenommenen Drohungen zwar sehr wohl um Nötigungen im Sinne des § 240 Abs. 1, nicht aber um strafbare Nötigungen, denn die Rechtswidrigkeit dieser Nötigungen ist nicht gegeben.

Um eine strafbare Nötigung zu begehen muss man also zunächst einmal überhaupt jemanden nötigen. Dies ist der Fall, wenn man den anderen mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingt. (§ 240 Abs. 1 StGB).
Das genügt aber nicht für eine Strafbarkeit. Dazu muss die Nötigung auch rechtswidrig sein. Das ist dann der Fall, wenn es als verwerflich anzusehen ist, den angestrebten Zweck mit der Anwendung der Gewalt oder der Drohung mit dem empfindlichen Übel erreichen zu wollen.


Im vorliegenden Fall wird dem TE vorgeworfen, eine Verkehrsteilnehmerin durch eine plötzliche Bremsung im Verlauf seines Einfahrmanövers zu einer starken Bremsung genötigt zu haben.
Dies mag wohl eine Nötigung sein, aber eine strafbare Nötigung sehe ich noch nicht. Dazu müsste dem TE erst einmal nachgewiesen werden, dass er die Bremsung zu einem als verwerflich anzusehenden Zweck vorgenommen hat, etwa in der Absicht, die andere VT zu einem Bremsmanöver zu zwingen. Dies kann ich der Schilderung des TE aber so nicht entnehmen.

gez. Lempel
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Questor
Gast





BeitragVerfasst am: 04.03.09, 07:25    Titel: Antworten mit Zitat

Inkognito hat folgendes geschrieben::
der_drebber hat folgendes geschrieben::
Mir erschließt sich noch nicht ganz, wieso jemand eine Schreckbremsung wegen einer hupe vornehmen sollte?


Wenn Sie mal einen beliebigen Bagger-, Stapler- oder einen LKW-Fahrer beim Rangieren sehen, dann geben Sie irgendein beliebiges Signal (Rufen, Pfeifen, Hupen) ab.

Sie werden feststellen, dass fast jeder zunächst scharf abremst, stehen bleibt und der Dinge harrt, die da kommen mögen.

Könnte beim vorsichtig vom Bordstein runterschleichen auch der Fall sein.

Inkognito
Bei schwerem Gerät schon. Aber wenn jeder im Straßenverkehr bei einem Hupsignal in die Eisen stiege........ Geschockt lautes Lachen
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Versicherungsmensch
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 10.04.2007
Beiträge: 2919
Wohnort: Stadt mit Abtei an einem Fluss

BeitragVerfasst am: 04.03.09, 09:32    Titel: Antworten mit Zitat

Ronny1958 hat folgendes geschrieben::
der_drebber hat folgendes geschrieben::
Ich sollte wohl öfter mal bremsen. Sehr böse


Dann würdet Du als nächstes fragen:

Zitat:
Wie ist die Rechtslage?

Was meint ihr dazu?


und Dich hier an den Thread anhängen Winken


Niemals, ich würde mich direkt an den Anwalt meines Vertrauens wenden. Smilie
_________________
Ich kann länger nicht rauchen als ein Nichtraucher rauchen. Ich bin somit der mental Stärkere. (Horst Evers)
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matze-sk
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 02.03.2009
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 04.03.09, 14:05    Titel: Antworten mit Zitat

Also momentmal, die VT hat erst nachdem der Fahrer des Caddys, sein Wagen beschleunigt und ihn wieder paralel zur Fahrbahn ausgerichtet hat (da war nix mehr mit ein reifen noch aufn bordstein, der wagen fuhr schon nen paar meter) gehupt.
und 150m muss also die lücke sein um in den fließenden verkehr einzuscheeren? Gut, OK!

Ich weiß ja nich warum ihr hier von Erziehungsmaßennahmen und "wer auffährt ist schuld" sprecht, für sowas wäre z.B.( ! ) mir, meine zeit zu viel wert!(unfallaufnahme...usw.) außerdem geht es um einen firmenwagen.
Die VT muss aufjedenfall zu schnell unterwegs gewesen sein, ja und ihre kleinen kinder (wie alt sie auch immer waren) sind doch wohl keine wasserdichten zeugen bei so nem fall, 2 erwachsenen im einen wagen und eine im anderen.
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Danny001
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 20.03.2007
Beiträge: 270

BeitragVerfasst am: 04.03.09, 15:29    Titel: Antworten mit Zitat

matze-sk hat folgendes geschrieben::
Also momentmal, die VT hat erst nachdem der Fahrer des Caddys, sein Wagen beschleunigt und ihn wieder paralel zur Fahrbahn ausgerichtet hat (da war nix mehr mit ein reifen noch aufn bordstein, der wagen fuhr schon nen paar meter) gehupt.
und 150m muss also die lücke sein um in den fließenden verkehr einzuscheeren? Gut, OK!

Ich weiß ja nich warum ihr hier von Erziehungsmaßennahmen und "wer auffährt ist schuld" sprecht, für sowas wäre z.B.( ! ) mir, meine zeit zu viel wert!(unfallaufnahme...usw.) außerdem geht es um einen firmenwagen.
Die VT muss aufjedenfall zu schnell unterwegs gewesen sein, ja und ihre kleinen kinder (wie alt sie auch immer waren) sind doch wohl keine wasserdichten zeugen bei so nem fall, 2 erwachsenen im einen wagen und eine im anderen.


Wie hier schon mal erwähnt wurde, ist die VT selbst Zeugin. Vor Gericht gewinnt nicht derjenige, der die meisten Zeugen hat (z. B. 2-1 Verhältnis)
Sonst würde ich mir sofort einen 9 Sitzer kaufen. Winken
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juliusmaximus
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 24.01.2008
Beiträge: 37

BeitragVerfasst am: 04.03.09, 15:33    Titel: Antworten mit Zitat

Wer Zeit zum hupen hat der kann auch rechtzeitig bremsen. Auch ist das annehmen der Tatsache das jemand nur weil er kleine Kinder im Auto hat vorsichtig und vorschriftsmäßig fährt wirklich voreingenommen.

Es steht auch geschrieben das man jederzeit sein FZ anhalten können muss. Auch das man jederzeit ie Kontrolle behalten soll. Haben die Kids vie vielleicht abgelenkt? Gleich 2 davon machen Stress mal 2. Ok, das ist auch voreingenommen... Cool Lachen

Schreib deine Sichtweise auf und kümmer dich nicht um offene Felder weil die Anzeige so aufgenommen wurde. Bedenklich finde ich allerdings das die Gegnerin sich aufregt das sie bremsen musste aber im Moment des anhaltens sich doch mehr um Sie kümmern konnte. Wer passte da auf die Kinder auf???

Ein Anwalt hilft ihnen sicher offene Fragen zu beantworten...
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cmd.dea
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.05.2008
Beiträge: 1872
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 04.03.09, 15:50    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

Oberlehrer Lempel hat folgendes geschrieben::
Dies mag wohl eine Nötigung sein, aber eine strafbare Nötigung sehe ich noch nicht. Dazu müsste dem TE erst einmal nachgewiesen werden, dass er die Bremsung zu einem als verwerflich anzusehenden Zweck vorgenommen hat, etwa in der Absicht, die andere VT zu einem Bremsmanöver zu zwingen. Dies kann ich der Schilderung des TE aber so nicht entnehmen.


Bei der Feststellung, mit welcher Intention der Täter gehandelt hat, hier also, zu welchem ggf. verwerflichen Zweck, handelt es sich um ein subjektives Tatbestandsmerkmal und verbleibt daher allein im Bereich der Gedanken des Täters. Da diese jedenfalls derzeit noch nicht vom Gericht "gelesen" werden können, kann und muss dem Angeklagten sein Vorsatz, sein Ziel oder der Zweck seines Handelns nicht nachgewiesen werden, sondern Gegenstände der inneren Willensrichtung werden vom Gericht anhand der äußeren Umstände unterstellt (oder eben nicht).

Insofern vermag man aufgrund der hier genannten äußeren Umstände (die jedoch nicht derart ausführlich geschildert sind, wie es in einem Gerichtsverfahren geschieht) zu dem Ergebnis kommen, dass ein Handeln zu einem verwerflichen Zweck nicht vorlag. Das Gericht wird das jedoch, ohne die Notwendigkeit einer Beweisführung (die sich nur auf äußere und objektive Tatsachen bezieht), selbst würdigen und seine Schlussfolgerungen ziehen.

Gruß
Dea
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Oberlehrer Lempel
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 22.09.2004
Beiträge: 1454

BeitragVerfasst am: 04.03.09, 18:48    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
@cmd.dea:
Sie wissen aber schon, was "nachweisen" in rechtlicher Beziehung bedeutet?
Ein Tatumstand gilt dann als nachgewiesen, wenn er zur Überzeugung des Gerichtes feststeht.
Es ist klar, dass das Gericht dazu keine Gedanken lesen können muss. Es genügt, wenn es überzeugt ist.

gez. Lempel
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cmd.dea
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.05.2008
Beiträge: 1872
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 04.03.09, 19:34    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo

Oberlehrer Lempel hat folgendes geschrieben::

Sie wissen aber schon, was "nachweisen" in rechtlicher Beziehung bedeutet?


Sie können mir glauben, dass ich das von Berufs wegen sehr gut weiß. Aus diesem Grund erfolgte auch mein Einwand.

Zitat:
Ein Tatumstand gilt dann als nachgewiesen, wenn er zur Überzeugung des Gerichtes feststeht.
Es ist klar, dass das Gericht dazu keine Gedanken lesen können muss. Es genügt, wenn es überzeugt ist.


Das ist aber gerade nicht die rechtliche Bedeutung des Nachweises, sondern die umgangssprachliche.

Nachgewiesen werden vor Gericht grundsätzlich immer nur Tatsachen. Deshalb bezieht sich der Begriff des "Nachweises" auch auf diejenigen Aspekte, die durch die klassischen Beweiseerhebungsmethoden nachgewiesen werden wie Zeugenvernehmungen, Urkunden, Augenschein, etc., nicht aber auf subjektive Tatumstände.

Insofern wird etwa für den Vorsatz des Täters selbst nicht Beweis erhoben und geführt, sondern immer nur für objektive Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen können. ZB. der Beweis, A habe gesagt, er wolle B töten. Auch das ist nur eine Tatsache, die einen Rückschluss fordert. Hier muss das Gericht als zunächst mal prüfen, ob der Nachweis der Tatsache erbracht ist, dass A das gesagt hat. Wenn es das für gegeben ansieht, muss es nun (ohne, dass ein Nachweis geführt wird) selbst überlegen, ob es daraus tatsächlich einen Vorsatz folgert oder nicht. Mit einem Nachweis des Tatumstandes "Vorsatz" hat das aber tatsächlich nichts zu tun (auch, wenn das umgangssprachlich, selbst von Juristen, so gesagt wird).

Gruß
Dea
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