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VV 2400 und 2401 RVG

 
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Seevetaler
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Anmeldungsdatum: 21.12.2006
Beiträge: 229

BeitragVerfasst am: 02.03.09, 19:28    Titel: VV 2400 und 2401 RVG Antworten mit Zitat

Folgender Sachverhalt:

Mandant M hat viele Wehwechen. Rechtsanwalt R hilft beim Ausfüllen des Schwerbehindertenantrages.

Das Versorgungsamt lehnt den Feststellungsantrag ab. Begründung:R habe 4 Krankheiten, die allesamt nur mit jeweils GdB 10 zu Buche schlagen, eine Feststellung gäbe es erst ab 20.

Daraufhin reicht M Widerspruch ein, R begründet diesen Widerspruch u.a. damit, dass eine Gesamtbetrachtung unterblieben ist und schreibt dazu, GdB 50 wäre angemessen.

Nun kommt ein Teilabhilfebescheid. Das Versorgungsamt (Ausgangsbehörde) erhöht den GdB auf 30 (relevante Krankheit 1 mit GdB 30 und 3 nicht relevante Krankheiten mit jeweils GdB 10). R solle mitteilen, ob der Widerspruch erledigt sei, ansonsten würde die Widerspruchsstelle den Fall entscheiden.

R prüft den Bescheid und erläutert M, welche Varianten nun möglich sind. M möchte die 30 annehmen.

Im Bescheid heißt es für den Fall der Erledigung, dass auf Antrag M 1/3 der Kosten erstattet werden.

Frage 1: Wieso Kostenerstattung in Höhe von nur 1/3 ?

Vorher gab es einen GdB von 10, dagegen wurde Widerspruch eingelegt. Sogesehen könnte man auch sagen: Gewinn in ganzer Linie.

Oder meint das Versorgungsamt, weil R einen GdB von 50 für angemessen hielt, dass auch M in gewisser Weise verloren hat, weil M weniger bekommen hat als beantragt wurde? (Beantragt wurden die 50 ja eigentlich nicht, sondern nur für angemessen gehalten).

So gesehen könnte man doch auch 1/2 annehmen, da beide Seiten sozusagen um GdB 20 verloren haben.

Frage 2: Wie hoch ist die Rechnung von R?

a) 2400: Mittelgebühr 280,00.
Aber mehr als 240,00 können nur gefordert werden, wenn die Angelegenheit umfangreich oder schwierig war.
Sagen wir, der Zeitaufwand beträgt 6,5 Stunden (durch div. Besprechungen mit M und Durchgehen der 20 Seiten Arztberichte). Wobei dann noch das letzte Schreiben getätigt werden muss, in dem die Erledigung erklärt wird und noch die Änderung der Kostenentscheidung beantragt wird.
Kann man unter dem Aspekt "umfangreich" die Mittelgebühr abrechnen?

b) 2401
Der Teilabhilfebescheid wurde geprüft. Daraufhin wird dem Versorgungsamt mitgeteilt, dass der Widerspruch erledigt sei. Ist die 2401 Gebühr entstanden?
Weiteres Verwaltungsverfahren (+), aber dient es der Nachprüfung des Verwaltungsaktes?
Wenn gegen die Kostenentscheidung vorgegangen wird, geschieht dies doch deswegen, weil der Bescheid für nicht richtig gehalten wird. Also dient es der Nachprüfung. Richtig so?

Was genau fällt unter 2401 bzw. kann jemand ein Beispiel geben, was genau damit aberechnet werden soll?

Vielen Dank, falls mir jemand helfen kann.
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