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Wie wirks. Einfluß nehmen a.d. Verteilung d. Insolvenzmasse

 
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Balu der Bär
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 27.02.2009
Beiträge: 23

BeitragVerfasst am: 03.03.09, 09:27    Titel: Wie wirks. Einfluß nehmen a.d. Verteilung d. Insolvenzmasse Antworten mit Zitat

folgende Problemstellung in einen Insolvenzverfahren, welches die Länder D./u.Pol. betrifft:

Kandidat A ( Deutscher ) und Kandidat B (Pole) gründen gemeinsam ein Unternehmen in Polen. A + B sind zu gleichen Teilen geschäftsführende Gesellschafter und alleinvertretungsberechtigt.

In Polen wird produziert und in Deutschland veräußert.

In Deutschland wird eine Vertriebsgesellschaft gegründet, an der A+B gleichfalls
zu gleichen Teilen geschäftsführende Gesellschafter sind.

Es kommt zum wirtschafltichen Streit, in deren Verlauf A für die Vertriebsgesellschaft in D. Insolvenz anmeldet.
Auf dem Verrechnungskonto Polen/Deutschland hat die Unternehmung in Polen noch eine Forderung i.H.v. 500 TSD € vermerkt, die aus vom GF B aus Polen zur Tabelle der Unternehmung in D. angemeldet wird.

Aus dem laufenden Insolvenzverfahren wird eine Masse i.H. von 300 TSD € generiert,
die demnächst zur Verteilung an die Gläubiger gelangen wird.

Hiervon wird an die polnische Unternehmung in Polen ca. 130 TSD ausgekehrt.

Da der A (Deutsche) nach wie vor auch geschäftsführender Gesellschafter der polnischen Unternehmung ist, in Deutschland jedoch auch geschäftsführender Gesellschafter der (insolvenzbefangenen) Deutschen Unternehmung,
erwägt er, als Vertreter der polnischen Gesellschaft den Insovenzverwalter
aufzufordern, einen Teil der zum Auskehr bestimmten Masse auf ein deutsches Bankkonto der polnischen Unternehmung zu überweisen.

Daher die offene Fragestellung ?
Muss der IV diese Anweisung, die Quote der Schlussverteilungsmasse auf ein deutsches Konto der polnischen Unternehmung zu überweisen, befolgen oder
nicht ?
Stehen dem Hinternisgründe entgegen ?

Wie ist die Rechtslage und ist der Sachverhalt eindeutig geschildert ?

Balu
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eidechse
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.06.2008
Beiträge: 419

BeitragVerfasst am: 03.03.09, 15:51    Titel: Antworten mit Zitat

Inwieweit jemand für ein Unternehmen verbindliche Erklärungen abgeben kann, hängt von dessen Vertretungsbefugnis ab. Kann A die polnische Gesellschaft alleine vertreten, dann kann er auch eine Erklärung dahingehend abgeben, wohin das Geld zu zahlen ist.
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Balu der Bär
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 27.02.2009
Beiträge: 23

BeitragVerfasst am: 04.03.09, 09:02    Titel: Antworten mit Zitat

eidechse hat folgendes geschrieben::
Inwieweit jemand für ein Unternehmen verbindliche Erklärungen abgeben kann, hängt von dessen Vertretungsbefugnis ab. Kann A die polnische Gesellschaft alleine vertreten, dann kann er auch eine Erklärung dahingehend abgeben, wohin das Geld zu zahlen ist.


Danke für die Antwort, aber auch darin ist das Problem.
Sowohl A wie auch B können jeder für sich eine Erklärung abgeben, wohin das Geld zu überweisen ist.
A sagt, bitte nach D überweisen,
B sagt, bitte nach Pl. überweisen, und deshalb war die Frage,
sollte der Verwalter im Vorfeld eine Erklärung abgeben, wohin er überweist oder sollte man diesem eine gerichtliche Verfügung zukommen lassen ?
Ist die Problematik ausreichend dargestellt ?
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eidechse
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.06.2008
Beiträge: 419

BeitragVerfasst am: 04.03.09, 20:53    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn sowohl A als auch B wirksam Erklärungen für die polnische Firma abgeben können, dann wird sich der Insolvenzverwalter vermutlich nach der zuletzt abgegebenen Erklärung richten. Letzten Endes kommt es für die Erfüllung der Quotenzahlungsverpflichtung eigentlich auch nur darauf an, dass das Geld bei der polnischen Firma eingeht, sprich auf irgendeinem Bankkonto dieser Firma gutgeschrieben wird.

Und ehrlich gesagt, wenn ich Insolvenzverwalter wäre, würde ich wahrscheinlich lieber das deutsche Konto wählen, schon allein weil die Überweisungsgebühren diesbezüglich viel niedriger sein dürften.
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