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Steuernrückerstattung aus dem Ausland

 
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Hexe49
Interessierter


Anmeldungsdatum: 24.09.2008
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 03.03.09, 10:25    Titel: Steuernrückerstattung aus dem Ausland Antworten mit Zitat

hallo,

A befindet sich seit 2006 in der WVF, arbeitet als Grenzgänger im Ausland und legt täglich ca. 100 km an Wegstrecke zurück. A beabsichtigt eine Stuererklärung im Arbeitgeberland abzugeben.
Wird das Guthaben aus der Steuerklärung gepfändet oder zum Teil gepfändet?
Ist das dann nicht eine Doppelbesteuerung?
Die gefahrenen KM können auch auf der neuen Steuerkarte monatlich gelend gemacht werden, was ist sinnvoller?
Wie ist hier die Rechtslage?

Ich bedanke mich im Voraus
Hexe49
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Ronny1958
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6981
Wohnort: "Küchenjunges" Ländle

BeitragVerfasst am: 03.03.09, 11:07    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Ist das dann nicht eine Doppelbesteuerung?


Wieso sollte eine Pfändung (wegen offener Forderungen ) eine Doppelbesteuerung sein ?
_________________
Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen. Winken
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eidechse
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.06.2008
Beiträge: 419

BeitragVerfasst am: 03.03.09, 15:46    Titel: Antworten mit Zitat

Hexe49 hat folgendes geschrieben::
A befindet sich seit 2006 in der WVF


Ich gehe davon aus, dass in 2006 das Insolvenzverfahren aufgehoben wurde und nunmehr lediglich die Restschuldbefreiungsphase läuft. (Oftmals gehen die Begrifflichkeiten durcheinander, daher diese Anmerkung. Entscheidend ist immer die Aufhebung des Insolvenzverfahrens.)

Hexe49 hat folgendes geschrieben::
Wird das Guthaben aus der Steuerklärung gepfändet oder zum Teil gepfändet?


Zielt die Frage darauf ab, ob das Guthaben an den Treuhänder geht?

Wenn ja und obige Anmerkung trifft auch noch zu, dann verbleibt das Geld beim Schuldner. In der Restschuldbefreiungsphase müssen an den Treuhänder nur die pfändbaren Gehaltsbestandteile und die sonst in § 295 InsO erwähnten Zahlungen geleistet werden. Dazu zählen nicht Steuerguthaben.
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Hexe49
Interessierter


Anmeldungsdatum: 24.09.2008
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 03.03.09, 21:00    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Ronny,

danke für die Antwort,
wie es aussieht habe ich mich wohl nicht richtig ausgedrückt und versuche es nochmal.

Das Gehalt, das A im Ausland erwirtschaftet, wird auch im Ausland versteuert, wie halt überall.
Vom Nettogehalt wird monatlich der pfändbare Anteil abgeführt, auch ok.

Wenn A nun eine Steuererklärung im Land abgibt, indem er das Einkommen erwirtschaftet und versteuert hat, wäre es doch logisch, dass das Geld aus der Steuererklärung nicht mehr verpfändet werden kann, weil ja daraus bereits der pfändbare Anteil abgeführt wurde.

Wie Eidechse richtig schreibt befindet sich A in der Restschuldbefreiungsphase.
Also keine Pfändung indem Sinne wegen offener Forderungen.
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report
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 04.09.2005
Beiträge: 3541
Wohnort: Im schönen Rheintal

BeitragVerfasst am: 03.03.09, 23:08    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn A in Deutschland ansässig ist, muss die Steuererklärung auch in Deutschland abgegeben werden.

Ein Steuerfreibetrag auf der Lohnsteuerkarte rechnet sich nicht, da hierdurch der Pfändungsbetrag durch ein höheres Nettogehalt steigt.

Gruss
report
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Hexe49
Interessierter


Anmeldungsdatum: 24.09.2008
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 03.03.09, 23:12    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

nein, das ist nicht so, die Steuerklärung wir in dem Land abgegeben wo das Einkommen erwirtschaftet wird.
Grenzgänger haben Sonderabkommen.
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report
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 04.09.2005
Beiträge: 3541
Wohnort: Im schönen Rheintal

BeitragVerfasst am: 03.03.09, 23:15    Titel: Antworten mit Zitat

Dann trifft die Antwort von eidechse zu.

Gruss
report
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