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Verfasst am: 02.03.09, 11:08 Titel: Dürfte ein Gerichtsvollzieher in solch einem Fall pfänden?
Hallo zusammen!
Folgende fiktive Situation:
Eine erwachsene Tochter teilt sich eine gemeinsame Mietwohnung mit ihrer Mutter. Beide bewohnen jeweils einen eigenen Raum, der gleichzeitig als Wohn- u. Schlafraum dient. Sie teilen ausschließlich Küche und Bad.
Die Mutter gerät plötzlich in finanzielle Schwierigkeiten und kann ihre Schulden aufgrund einer kleinen Witwenrente nicht mehr abtragen. Nach einiger Zeit steht der Gerichtsvollzieher vor der Tür, stellt nach Betreten der Wohnung aber fest, dass die Mutter nichts Nennenswertes besitzt, dass er pfänden könnte.
Jetzt zu meiner Frage:
Die erwachsene Tochter hat jedoch in ihrem Besitz ein paar Dinge, wie Stereoanlage, DVD-Player, Notebook und Fernseher, die in ihrem Zimmer stehen.
Dürfte in diesem Fall, aufgrund der Wohngemeinschaft, der Gerichtsvollzieher stattdessen die Tochter bepfänden?
Und wäre die Tochter überhaupt verpflichtet, diesem Gerichtsvollzieher Einlass in ihr Zimmer zu gewähren, nur weil es sich in der gleichen Wohnung befindet?
Wie ist die Rechtslage?
Über eine Antwort wäre ich sehr erfreut! _________________ LG Angel
soweit ist weiß, ja darf er. Er muß nicht prüfen wer der Eigentümer ist. Der Tochter steht dann der Klage weg offen.
Danke für die schnelle Antwort!
Wenn aber die Tochter die Rechnungsbelege vorlegen und beweisen kann, dass diese Dinge ihr Eigentum sind, auch dann könnte er pfänden? _________________ LG Angel
Anmeldungsdatum: 31.10.2005 Beiträge: 8443 Wohnort: Am Meer
Verfasst am: 02.03.09, 11:48 Titel:
A*N*G*E*L hat folgendes geschrieben::
Beide bewohnen jeweils einen eigenen Raum, der gleichzeitig als Wohn- u. Schlafraum dient. Sie teilen ausschließlich Küche und Bad.
"Die (zu pfändenden) Sachen müssen sich im Gewahrsam des Schuldners oder eines zur Herausgabe bereiten Dritten befinden. ....Auch ist es erforderlich, dass der Schuldner den Alleingewahrsam innehat. Ein Mitgewahrsam erfordert, dass die anderen Gewahrsamsinhaber zur Herausgabe bereit sind. Ist dies nicht der Fall, muss der Gläubiger gemäß §§ 846 f. ZPO den Herausgabeanspruch pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen." --> www.juraforum.de/lexikon/Pf%C3%A4ndung%20beweglicher%20Sachen
"In der Rechtswissenschaft bezeichnet man mit dem Gewahrsam nach herrschender Meinung die tatsächliche Sachherrschaft einer natürlichen Person über eine Sache, die von einem Herrschaftswillen (den Willen über eine Sache in seiner Gewahrsamssphäre zu verfügen) getragen wird, wobei es entscheidend auf die Anschauung des täglichen Lebens und die Verkehrsauffassung ankommt." _________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
Was ich aber bisher immer noch nicht ganz verstanden habe ist Folgendes:
Dürfte der Gerichtsvollzieher also zusätzliche Dinge (wie z . Bsp. Laufband, Elektrogitarre samt Verstärker, etc.) aus dem Zimmer der Tochter einfach wegpfänden, nur weil diese eventl. keine Kaufbelege mehr vorweisen könnte?
Sorry, Redfox, ich habe das mit dem Gewahrsam leider noch nicht ganz verstanden.
Und noch etwas:
Wie würde es in dem Fall aussehen, wenn die Tochter beweisen könnte, dass etwas ausschließlich ihr Eigentum wäre, sich dieses Eigentum aber aufgrund eines Platzmangels im Zimmer der Mutter befände? _________________ LG Angel
Die Antwort im bezug auf den Gewahrsam ist auch für mich nicht nachvollziehbar, weil sie viel zu pauschal gehalten ist.
Bei zwei verschiedenen Wohnungen würde ich die ausführungen von Redfox bejahen, wenn die beweglichen Gegenstände im Gewahrsam des Schuldners stehen, mithin eine Sachherrschaft besteht.
Hier jedoch handelt es sich um eine Wohnung, in der die Lebensbereiche der Bewohner abgesteckt sind. Ob der GV überhaupt an einer elektrogitarre Interesse hat, mag dahingestellt bleiben.
Wichtig ist, dass man kooperiert, nicht versucht, Gegenstände aus dem Eigentum der Mutter in das Zimmer der Tochter zu verräumen und ggf. sauber den Eigentumsnachweis zu erbringen.
Wenn man diesen eigentumsnachweis nicht mehr erbringen kann, wird der GV eine E-Gitarre wohl eher der Tochter zuordnen.
Anmeldungsdatum: 31.10.2005 Beiträge: 8443 Wohnort: Am Meer
Verfasst am: 02.03.09, 13:28 Titel:
A*N*G*E*L hat folgendes geschrieben::
Sorry, Redfox, ich habe das mit dem Gewahrsam leider noch nicht ganz verstanden.
Siehe dazu auch § 118 Abs. 1 der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA): Der Pfändung unterliegen diejenigen beweglichen Sachen des Schuldners, die sich in seiner tatsächlichen Gewalt ( in seinem Gewahrsam) befinden. Gewahrsam kann der Schuldner unter Umständen auch an Sachen haben, die sich in den Räumen eines Dritten befinden. Die kann z.B. der Fall sein, wenn der Untermieter einen Teil seiner Sachen, die er in dem vermieteten Zimmer nicht unterbringen kann, in anderen Räumen der Untervermieters verwahrt. In solchen Fällen ist der Gerichtsvollzieher auch berechtigt, die Räume des Dritten zur Durchführung der Vollstreckung zu betreten.
Volker13 hat folgendes geschrieben::
Wenn man diesen eigentumsnachweis nicht mehr erbringen kann, wird der GV eine E-Gitarre wohl eher der Tochter zuordnen.
Der GV überprüft grundsätzlich nur die Gewahrsams- nicht die Eigentumsverhältnisse.
Siehe dazu die GVGA § 119 Abs. 1 und 2: "Der Gerichtsvollzieher prüft im allgemeinen nicht, ob die im Gewahrsam des Schuldners befindlichen Sachen zu dessen Vermögen gehören.Dies gilt sowohl dann, wenn zugunsten einer dritten Person ein die Veräußerung hinderndes Recht in Anspruch genommen wird, als auch dann, wenn der Schuldner behauptet, dass er die tatsächliche Gewalt über die Sachen nur für den Besitzer ausübe oder dass er sein Besitzrecht von einem anderen ableite. Für den Gerichtsvollzieher kommt es hiernach nur auf den äußeren Befund an. Für ihn gilt als Vermögen des Schuldners alles, was sich in dessen Gewahrsam befindet.
2. Gegenstände, die offensichtlich zum Vermögen eines Dritten gehören, pfändet der Gerichtsvollzieher nicht, z.B. dem Handwerker zur Reparatur, dem Frachtführer zum Transport und dem Pfandleiher zum Pfand übergebene Sachen, Klagewechsel in den Akten eines Rechtsanwalts. Dies gilt nicht, wenn der Dritte erklärt, dass er der Pfändung nicht widerspreche oder wenn der Gläubiger die Pfändung ausdrücklich verlangt."
Volker13 hat folgendes geschrieben::
Bei zwei verschiedenen Wohnungen würde ich die ausführungen von Redfox bejahen, wenn die beweglichen Gegenstände im Gewahrsam des Schuldners stehen, mithin eine Sachherrschaft besteht.
Darauf kommt es nicht an.
"Der Gerichtsvollzieher ist befugt, Ihre Wohnung zu durchsuchen, .... Wenn Sie mit jemandem zusammenleben (Ehegatte/Lebensgefährte) oder sich Ihre Wohnung mit Dritten teilen (Wohngemeinschaft), so ist der Partner bzw. sind die Mitbewohner verpflichtet, die Durchsuchung zu dulden.
Ausgenommen von der Durchsuchung sind lediglich die Räume der Wohnung, die ausschließlich von dem Partner oder Dritten bewohnt werden." --> www.shs-freising.de/00000098860d19721/00000098860d4eb29/index.html _________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
Ich bin Ihnen sehr dankbar, Volker13 u. Redfox, dass Sie sich solche Mühe machen!
Bisher habe ich das so verstanden:
Das Zimmer, das die Tochter (als Dritte) ausschließlich allein bewohnt, darf nicht so einfach vom GV durchsucht werden, es sei denn, in diesem Zimmer würden sich Gegenstände befinden, die dem Gewahrsam der Mutter unterliegen!?
Und wenn sich nun beispielsweise eine Sonnenbank, deren Gewahrsam aber der Tochter unterliegt (weil sie auch die Eigentümerin ist, wie sie unter Vorlage eines Kaufbeleges beweisen könnte), im Zimmer der Mutter befinden würde, dürfte der GV diese nicht pfänden!?
Habe ich das nun in etwa richtig verstanden? Irgendwie verwirrt mich das völlig mit den Gewahrsams- und Eigentumsansprüchen. Ich begreife noch nicht so ganz den Unterschied. Sorry ...
Wenn die Sonnenbank im Zimmer der Mutter stünde, befindet sie sich dann auch gleichzeitig in deren Gewahrsam, obwohl die Tochter die Eigentümerin ist? _________________ LG Angel
natürlich muss der GV nicht die Eigentumsverhältnisse prüfen. Wenn aber Eigentum nachgewiesen wird, dann darf er auch nicht pfänden. Selbst dann nicht, wenn sich die Sache im Gewahrsam eines Dritten befindet.
Der gerichtsvollzieher darf im Übrigen nur Räume betreten, wenn der Schuldner dies zulässt oder er aber im Besitz eines Durchsuchungsbefehls ist. dieser gilt in der Regel jedoch nur für die Räume des Schuldners.
Wenn die tochter gegenüber dem GV nachweisen kann, dass bewegliche gegenstände in ihrem Eigentum stehen, dann darf der GV nicht pfänden.
Im Übrigen ist die Tochter nicht Drittschuldner. Der ganze gewahrsamsmist kommt immer nur dann zustande, wenn der Schuldner Gegenstände im Gewahrsam hat, wo die eigentumsverhältnisse nicht eindeutig geklärt sind.
Fakt ist also das Eigentum und nicht der Gewahrsam!
Anmeldungsdatum: 31.10.2005 Beiträge: 8443 Wohnort: Am Meer
Verfasst am: 02.03.09, 15:39 Titel:
Volker13 hat folgendes geschrieben::
natürlich muss der GV nicht die Eigentumsverhältnisse prüfen.
Ja.
Volker13 hat folgendes geschrieben::
Wenn aber Eigentum nachgewiesen wird, dann darf er auch nicht pfänden.
Dann muss er aber doch prüfen. Wie soll er sonst feststellen, ob der Nachweis ausreicht.
Was denn nun?
Und wo steht, dass er nicht pfänden darf, wenn ihm das Eigentum nachgewiesen wird? _________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
Zuletzt bearbeitet von Redfox am 02.03.09, 15:43, insgesamt 1-mal bearbeitet
Anmeldungsdatum: 31.10.2005 Beiträge: 8443 Wohnort: Am Meer
Verfasst am: 02.03.09, 15:46 Titel:
A*N*G*E*L hat folgendes geschrieben::
Ich denke, ich hab's nun begriffen!
Solange dies nicht weiter behauptet wird:
A*N*G*E*L hat folgendes geschrieben::
IUnd wenn sich nun beispielsweise eine Sonnenbank, deren Gewahrsam aber der Tochter unterliegt (weil sie auch die Eigentümerin ist, wie sie unter Vorlage eines Kaufbeleges beweisen könnte), im Zimmer der Mutter befinden würde, dürfte der GV diese nicht pfänden!?
Habe ich das nun in etwa richtig verstanden?
denn der "Gerichtsvollzieher kann und wird nicht überprüfen, ob es sich bei einem vorgefundenen Vermögensgegenstand wirklich um das Eigentum des Antragsgegners handelt. Die Pfändung wird durchgeführt, auch wenn auf Fremdeigentum hingewiesen wird. Ein Dritter muss sein Eigentum an dem vom Gerichtsvollzieher gepfändeten Vermögensgegenstand bewiesen können (z. B. durch Kaufverträge, - Quittungen), um diese wieder aus der Pfandmasse auslösen zu können." --> www.zahlungsverzug.de/gerichtliches-mahnverfahren.html?tmplNum=3
oder
"Der Teppich befindet sich zwar nachweislich im Eigentum der F und damit im schuldnerfremden Eigentum. Der Gerichtsvollzieher prüft bei der Pfändung jedoch nicht die Eigentumslage, sondern lediglich den Gewahrsam. Grund dafür ist, dass der Gerichtsvollzieher das rechtlich definierte Eigentum nicht ohne eingehende Prüfung feststellen kann. Den Gewahrsam als tatsächliche Gegebenheit kann der Gerichtsvollzieher dagegen sofort prüfen. Die Pfändung ist damit wirksam." --> www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02120030/user_upload/Loesung_Fall_17.pdf
oder
"Der Gerichtsvollzieher braucht die Eigentumsverhältnisse nicht weiter zu prüfen, der wahre Eigentümer muss Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO erheben. Nur, wenn das fehlende Eigentum offensichtlich (ohne weitere rechtliche Prüfung erkennbar) ist, darf der Gerichtsvollzieher nicht pfänden (z.B.: Sache, die in einer Werkstatt zur Reparatur ist, gehört offensichtlich nicht dem Inhaber der Werkstatt)." --> www.r-knapp.de/recht/808ZPOHaupt.htm#Eigentum
usw.
Denn der Kaufbeleg sagt im Prinzip nur darüber etwas aus, wer die Sache mal gekauft hat. Die aktuellen Eigentumsverhältnisse kann man daraus nicht ersehen. _________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
Ein Dritter muss sein Eigentum an dem vom Gerichtsvollzieher gepfändeten Vermögensgegenstand bewiesen können (z. B. durch Kaufverträge, - Quittungen), um diese wieder aus der Pfandmasse auslösen zu können." --> www.zahlungsverzug.de/gerichtliches-mahnverfahren.html?tmplNum=3
Aber wo ist denn da die Logik?
Wenn die Tochter dem GV am Tag seines Erscheinens den Kaufvertrag direkt vorlegen kann um ihr Eigentumsrecht am Gegenstand zu bezeugen, weshalb sollte er denn dann trotzdem erstmal pfänden?
Oder handeln Gerichtsvollzieher nicht logisch?
Dann wäre es also klüger für die Tochter, ihr Eigentum also solange in ihr Zimmer zu holen und in Gewahrsam zu nehmen, bis der GV wieder fort ist!? _________________ LG Angel
Ein Dritter muss sein Eigentum an dem vom Gerichtsvollzieher gepfändeten Vermögensgegenstand bewiesen können (z. B. durch Kaufverträge, - Quittungen), um diese wieder aus der Pfandmasse auslösen zu können." --> www.zahlungsverzug.de/gerichtliches-mahnverfahren.html?tmplNum=3.
Widerspricht sich das nicht ein wenig mit dem:
Zitat:
Denn der Kaufbeleg sagt im Prinzip nur darüber etwas aus, wer die Sache mal gekauft hat. Die aktuellen Eigentumsverhältnisse kann man daraus nicht ersehen.
?
Wenn die Kaufbelege der Tochter nicht genügen, wenn sie sie sofort vorlegen kann, weshalb sollten sie dann nachträglich ausreichen? _________________ LG Angel
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