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Geltendmachung nach Ansprüchen nach Entlastung des Vorstande

 
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Haserinchen
Interessierter


Anmeldungsdatum: 11.03.2008
Beiträge: 9

BeitragVerfasst am: 03.03.09, 12:39    Titel: Geltendmachung nach Ansprüchen nach Entlastung des Vorstande Antworten mit Zitat

Meine Frage habe ich mir eigentlich schon selbst beantwortet, doch wie das so ist wenn man sich etwas "konstruiert" - suche nach einer Absicherung für meine Gedankengänge.

Bei der Mitgliederversammlung wurde der bestehende Vorstand in allen Punkten entlastet, hier gibt es keinen Anhalt für Frist- oder Formfehler. Im Nachhinein stellt sich heraus, dass das im Kassenbuch/Bestand aufgeführte Inventar nicht vollständig ist, ein Anlagegut wurde aus jeglichen Listen gelöscht. Diese Tatsache ist jedoch niemandem (auch nicht den Kassenprüfern) aufgefallen. Sprich: außer einer Rechnung, dass das Anlagegut im Jahre X zum Preis von Y angeschafft wurde, existiert dieses nicht mehr.

Monate nach der MV ist jemand eingefallen "da haben wir doch mal ... gekauft - wo ist das denn?". Besagtes Anlagegut soll inzwischen auch physisch nicht mehr existent sein, es wurde entweder entsorgt, verkauft oder verschenkt. Eine Nachweis was damit passiert ist gibt es nicht, einer sagt hüh, ein anderer sagt hott. Es wird Bezug darauf genommen, dass das Anlagegut abgeschrieben war und somit keinen Wert mehr hatte.

Gelten für Anlagegüter eines gemeinnützigen Vereins ebenfalls die Abschreibungsfristen laut AfA-Tabelle? Und muss ein Verein auch eine Inventarliste bzw. Anlagegüterliste führen? Eine Inventur wird wohl jährlich durchgeführt.

Sofern dem "Verschwinden" eines Anlagegutes kein rechtswidriger Ansatz (Betrug o.ä.) zu Grunde liegt, besteht wohl keine Möglichkeit die Forderung "das Teil muss wieder her" durchzusetzen, oder?

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Volker Kles
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 10.09.2008
Beiträge: 580

BeitragVerfasst am: 03.03.09, 14:16    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

mal spontan ins Unreine gesprochen: Die Entlastung des Vorstandes hat den Sinn, dass er nicht mehr haftbar gemacht werden kann. Denn wer würde einen solchen Posten übernehmen, wenn ihn Versäumnisse aus grauer Vorzeit einholen könnten? Wenn die Kassenprüfung schläft, und einige Dinge nicht entdeckt, geschieht dies zum finanziellen Nachteil des Vereins. Unbeschadet dessen verjährt Betrug nach 5 Jahren. Doch was soll eine solche Anzeige bewirken? Schon der Betrugsnachweis wäre schwierig. Auch könnte eine strafrechtliche Verurteilung keinen Schadensersatzanspruch mehr begründen. Das Verfahren würde vermutlich eingestellt. Außerdem dürfte eine Anzeige zu einer massiven Vergiftung der Vereinsatmosphäre führen. Ergo: Buch zu machen und sich im stillen Kämmerlein ärgern. Groß scheint der Schaden ja nicht zu sein, wenn es bisher keinem aufgefallen ist. Es fehlen wohl 2 Bierkrüge? Die können auch bei der letzten Feier zu Bruch gegangen und in der Inventarliste gelöscht worden sein. Also handelt es sich vermutlich um interne Querelen, wo der eine dem anderen ans Bein pinkeln will. Pfui.
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Gruß
V.K.
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Jeder hat in seinem Leben auf sich selber achtzugeben
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Haserinchen
Interessierter


Anmeldungsdatum: 11.03.2008
Beiträge: 9

BeitragVerfasst am: 03.03.09, 15:12    Titel: Antworten mit Zitat

Ich stimme Ihnen bei - Buch zumachen und mit der Sache abschließen.

Doch leider sehen das nicht alle so und versuchen auf Teufel komm raus einen Weg zu finden, nicht doch noch "den Kürzeren zu ziehen". Die Stimmung wird aggressiver und ist inzwischen weit weg von der Definition "sachlich".

Vielleicht helfen diese Argumente, das Thema endlich abschließen zu können.
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Volker Kles
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 10.09.2008
Beiträge: 580

BeitragVerfasst am: 03.03.09, 16:39    Titel: Antworten mit Zitat

Na dann lag ich ja richtig Cool
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Gruß
V.K.
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