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Verfasst am: 19.03.09, 16:44 Titel: Zusätzliche Entgelte bei Auslandslieferung an Auftraggeber?
Hallo zusammen,
unsere Firma nutzt beruflich einen Paketdienst für Sendungen ins Inland, aber auch ins Ausland. In den AGB´s dieses und auch anderer Paketzusteller finden wir folgenden Paragraph:
Sind Leistungsentgelte, Kosten oder Aufwendungen von einem ausländischen Empfänger zu zahlen oder werden sie von ihm verursacht, so hat der Auftraggeber diese Beträge zu begleichen, falls sie nicht auf erstes Anfordern durch den ausländischen Empfänger ausgeglichen werden.
Ist diese Regelung wirklich rechtens? Theoretisch könnte somit jeder Empfänger solche Zahlungsaufforderungen ignorieren und sich der Kosten somit entledigen.
Verfasst am: 19.03.09, 17:15 Titel: Re: Zusätzliche Entgelte bei Auslandslieferung an Auftraggeb
VicoBLN hat folgendes geschrieben::
Hallo zusammen,
unsere Firma nutzt beruflich einen Paketdienst für Sendungen ins Inland, aber auch ins Ausland. In den AGB´s dieses und auch anderer Paketzusteller finden wir folgenden Paragraph:
Sind Leistungsentgelte, Kosten oder Aufwendungen von einem ausländischen Empfänger zu zahlen oder werden sie von ihm verursacht, so hat der Auftraggeber diese Beträge zu begleichen, falls sie nicht auf erstes Anfordern durch den ausländischen Empfänger ausgeglichen werden.
Ist diese Regelung wirklich rechtens? Theoretisch könnte somit jeder Empfänger solche Zahlungsaufforderungen ignorieren und sich der Kosten somit entledigen.
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Das deckt sich mit § 421 HGB _________________ mfg
Theoretisch könnte somit jeder Empfänger solche Zahlungsaufforderungen ignorieren und sich der Kosten somit entledigen
Wenn er die Zahlungsaufforderung des Transporteurs mißachtet heißt das nicht, dass er sich damit der Kosten für die Beföderung entledigt. Der Absender steht ja i. d. R. mit dem Empfänger in irgend einem Vertragsverhältnis, typischerweise einem Kaufvertrag. Wenn die Kostentragung durch den Empfänger mit dem Absender vereinbart oder gesetzlich geschuldet war, dann wird der Empfänger sicherlich vom Absender auf Erstattung in Anspruch genommen werden.
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