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Verfasst am: 03.03.09, 14:39 Titel: AUSZUG NACH 3 1/2 JAHREN - BORDÜREN ENTFERNEN?
[size=12][/size] Hallo, Die Mieter K ziehen nach nur 3 1/2 Jahren aus der Wohnung.
Nun stellt sich denen die Frage, ob die angebrachten Bordüren/Borten in der Küche, in der Diele, im Schlafzimmer und Wohnzimmer entfernt werden müssen.
Es sind normale Papierbordüren in den Farben orange und im Flur blau.
Die Bordüren sind mittig angebracht wurden in den jeweiligen Räumen und ansonsten sind die Räume weiß gestrichen, also nicht farblich noch extra verschönert.
Wie man im Mietvertrag lesen kann, sind alle 3 Jahre das Bad (keine Bordüre!) sowie die Küche zu renovieren, dann alle 5 Jahre Wohn-, Schlafzimmer und alle 7 Jahre die Diele.
Heisst das nun, der Mieter K. muss nur die Küchen-Bordüre entfernen und danach weiß streichen bzw. das Bad und alle anderen Räume kann er die Bordüren dran lassen und braucht nicht zu renovieren?
(Wie gesagt, Mietzeit war nur 3,5 Jahre)
Im Internet fanden sich hierzu leider keine genauen Angaben, allerdings fand Mieter K. heraus, dass eine Bordüre/Borte zu den "Tapeten" gehört und nicht etwa wie Kork, PVC-Platten oder ähnl. eingestuft wird, die man bestimmt entfernen muss.
Verfasst am: 03.03.09, 14:53 Titel: Re: AUSZUG NACH 3 1/2 JAHREN - BORDÜREN ENTFERNEN?
Mamita hat folgendes geschrieben::
Wie man im Mietvertrag lesen kann, sind alle 3 Jahre das Bad (keine Bordüre!) sowie die Küche zu renovieren, dann alle 5 Jahre Wohn-, Schlafzimmer und alle 7 Jahre die Diele.
Was genau (Wortlaut) steht zur Renovierung im Vertrag. Wenn es so steht wie hier beschrieben, ist die Klausel wahrscheinlich unwirksam durch starre Fristsetzung.
"... 1. Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten die Schönheitsreparaturen (Tapezieren, Anstreichen von Wänden u. Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper, der Innentüren sowie der Fenster, der Innenseiten der Balkone) in den Mieträumen durchzuführen bzw. durchführen zu lassen.
Soweit nicht nach Grad der Abnutzung eine spätere Durchführung erforderlich ist, betragen die üblichen Fristen bei Küchen, Baderäumen und Duschen alle 3Jahre, in Wohn- u. Schlafräumen, Fluren, Dielen, Toiletten alle 5 Jahre, in anderen Nebenräumen wie Keller, Balkone usw. alle 7 Jahre. Die Fristen werden berechnet vom Zeitpunkt des Beginns des Mietverhältnisses bzw. soweit Schönheitsreparaturen nach diesem Zeitpunkt vom Mieter fachgerecht durchgeführt wurden, von diesem Zeitpunkt ab.
Bezügl. der Schönheitsreparaturen hinsichtlich Fußböden einschliueßlich Leisten, Heizkörper, Innentüren, Fenstern, Außentüren von innen beträgt die übliche Frist alle 7 Jahre. Dem Mieter bleibt es vorbehalten, dass die Mietsache nach Ablauf der Fristen noch nicht renovierungsbedürftig ist.
2. Der Mieter ist auch bei BEENDIGUNG DES MIETVERHÄLTNISSES verpflichtet, Schönheitsreparaturen durchzuführen, wenn die Fristen nach Ziffer 1 seit der Übergabe der Mietsache bzw. seit den letzten durchgeführten Schönheitsreparaturen verstrichen sind. Weist der Mieter jedoch nach, dass die letzten Schönh.repararturen innerhalb der o.a. Fristen durchgeführt wurden sind, und befindet sich die Wohnung in einer normalen Abnutzung entsprechenden Zustand, so muss er zeitanteilig den BETRAG AN DEN VERMIETER ZAHLEN, der aufzuwenden wäre, wenn die Wohnung zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung renoviert würde, dasselbe gilt, wenn und soweit bei Vertragsbeendigung die o.a. Fristen seit Beginn des Mietverhältnisses noch nicht vollendet sind. Als Preisgrundlage gilt das Angebot einer anerkannten Fachfirma. Der Mieter kann die Zahlungsverpflichtung dadurch abwenden, indem er zum Ende des Mietverhältnisses die Schönheitsreparaturen fachgerecht selbst durchführt bzw. durchführen lässt.
3. die Schönheitsreparaturen müssen fachgerecht ausgeführt werden. Im Falle einer erforderlichen Neutapezierung kann der Vermieter verlangen, dass die alten Tapeten entfernt werden.
§ 12
Der Vermieter ist zur durchführung regelmäßiger Schönheitsreparaturen nicht verpflichtet.
§23
Beendigung des Mietverhältnisses
1. Die Mieträume sind vollständig gereinigt an den Vermieter zurückzugeben...............
Bezüglich der Schönheitsreparaturen gilt § 11.
-.................................................................
Unabhängig von der Frage der wirksamen Schönheitsreparaturen muss der Mieter sämtliche Mietereinbauten wieder entfernen wenn der VM es will. Dazu gehört auch das der Mieter streichen muss, wenn er eine zu "krasse" Farbwahl getroffen. Allerdings ist nicht definiert was alles darunter fällt. Es könnte aber sein das auch die Bordüren darunter fallen. Dann wäre der Mieter zur Entfernung verpflichtet, egal ob die Schönheitsreparaturklausel wirksam ist oder nicht.
Manche Gerichte halten den Mieter bei einer geschuldeten Auszugsrenovierung nach Treu und Glauben für verpflichtet, ungewöhnliche, Anstriche oder Tapezierungen zu unterlassen. (LG Berlin GE 95, 249) Umstritten ist, ob der Vermieter allein wegen einer ungewöhnlichen Farbgestaltung beim Auszug einen neutralen Neuanstrich verlangen kann. Nach einer anderen Auffassung des LG Hamburg DWW 99, 152 hat der Vermieter Anspruch auf einen neutralen Anstrich, der den herkömmlichen Geschmacksvorstellungen entspricht.
Waren die Bordüren beim Einzug schon drin, sind sie mitgemieteter Teil der Wohnung und bleiben dran. Die Entfernung kann der Vermieter ebensowenig verlangen wie das Entfernen der Tapeten.
Hat der Vermieter die Bordüre eingebaut, muß er sie wieder ausbauen.
§ 11 - Schönheitsreparaturen
...
Soweit nicht nach Grad der Abnutzung eine spätere Durchführung erforderlich ist, betragen die üblichen Fristen
..........
Das sind nun eben nicht starre Fristen, die Klausel dürfte also wirksam vereinbart sein.
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