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Insolvenz Ehe und Erbschaft

 
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goldschmied01
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Anmeldungsdatum: 08.02.2009
Beiträge: 114

BeitragVerfasst am: 03.03.09, 18:56    Titel: Insolvenz Ehe und Erbschaft Antworten mit Zitat

Hallo liebe ForumsUser und Rechtsexperten,
ich habe mal wieder eine mir sehr wichtige frage.
Und mir wurde auch hier im Forum schon öfter sehr gut geholfen.
Es geht eigentlich um meine Freundin.
Sie ist seid ca 1 Jahr in Privatinsolvenz, ich habe mich schon öfter Kundig gemacht ob wenn ich Sie Heirate ich dann vielleicht Ihre Schulden übernehmen muss.
Mir wurde immer wieder versichert das das nicht der Fall ist.
Jetzt geht es aber darum das ich mir gerne ein kleines Haus kaufen möchte.Darauf habe ich auch schon sehr lange gespart.Natürlich müsste ich mir noch etwas aufnehmen aber möglich wäre es.
Jetzt die mir sehr wichtige frage wo ich eben nicht weiß wie sich das mit der Insolvenz verhält.
Meiner freundin(bald Frau) Ihr Vater besitz Wohneigentum.Also ein kleines Haus der Wert ca 200000 Euro.Bei der Imobilie sind auch 2 extra Garagen dabei die nicht direkt am Haus sind)
Jetzt haben wir uns überlegt wenn ich ihm 100000 Euro gebe ob er mir dann die Hälfte vom Haus verkaufen würde und die andere Hälfte meiner Frau überschreibt.
Aber Sie hat jetzt Angst und sagt mir immer wieder das Sie das nicht darf wegen der Insolvenz.
Ist das so richtig ? Weil Ich meine Sie erhält ja kein Bargeld sondern nur einen Teil einer Imobilie den Sie bzw Wir zum wohnen brauchen.
Da wir auch in kurzer zeit Nachwuchs erwarten wollte ich das einfach mal abklären und dachte mir hier kann mir vielleicht jemand helfen.
Würde mich sehr freuen.Ich denke mir eben wenn Sie ihren Träuhänder fragt könnte er das auch irgendwie zu unserem Nachteil bewerten.
Wie ist das ?
Ich hoffe ich habe mich verständlich ausgedrückt.
Würde mich sehr über Informationen frauen.
Danke gruß
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eidechse
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Anmeldungsdatum: 25.06.2008
Beiträge: 419

BeitragVerfasst am: 04.03.09, 21:19    Titel: Antworten mit Zitat

So lange das Insolvenzverfahren noch läuft wird sich der Insolvenzverwalter/Treuhänder freuen, wenn dem Schuldner praktisch ein 1/2-Miteigentumsanteil geschenkt wird. Der fällt nämlich dann in die Insolvenzmasse und kann veräußert werden, notfalls durch eine Teilungsversteigerung.

Von daher ist es wirklich eine schlechte Idee.

Ist das Insolvenzverfahren bereits aufgehoben und der Schuldner befindet sich nur noch in der Restschuldbefreiungsphase, dann gibt es zwar kein Verwertungsrecht des Treuhänders mehr, aber wenn die Übertragung als vorweggenommene Erbschaft ausgestaltet würde, dann greift § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO ein und der Schuldner müsste die Hälfte des Wertes von dem, was er erlangt hat, an den Treuhänder herausgeben. Sprich bei einem 1/2-Miteigentumsanteil von einer Immobilie die 200.000,00 € wert ist, wäre man bei 50.000,00 €.

Vielelicht sollte daher besser mit der Überschreibung des Häuschens gewartet werden, bis die Wohlverhaltensphase komplett abgelaufen ist.
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goldschmied01
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Anmeldungsdatum: 08.02.2009
Beiträge: 114

BeitragVerfasst am: 05.03.09, 16:15    Titel: Vielen Dank nur noch eine frage zur Antwort Antworten mit Zitat

Hallo eidechse,
vielen Dank für deine Antwort.Echt klasse und ausführlich nur leider verstehe ic nicht alles.
Würde mich über noch sehr über Aufklärung freuen.
>>Ist das Insolvenzverfahren bereits aufgehoben und der Schuldner befindet sich nur >>noch in der Restschuldbefreiungsphase
Das bedeutet was ? Also bei meiner Freundin hat die Insolvenz begonnen 2007 da ist der beschluss vom Gericht gekommen indem Stand das es sechs Jahre läuft.
>>In denen sechs Jahren ist die Restschuld stillgelegt(verstehe nicht was das genau >> heißt)

>>Und nach den seachs Jahren wird irgendwie geprüft was mit der Restschuldbefreiung >>ist.
Was bedeutet das ?
Ich dachte nach den sechs Jahren ist Sie dann Schuldenfrei ?

>>Dann gibt es zwar kein Verwertungsrecht des Treuhänders mehr
Was heißt das ?

>>ls vorweggenommene Erbschaft ausgestaltet würde
????????

>>Vielelicht sollte daher besser mit der Überschreibung des Häuschens gewartet >>werden, bis die Wohlverhaltensphase
Wann beginnt diese ? Nach den sechs Jahren INsolvenz in denen Sie sich jetzt befindet oder läuft das jetzt schon.

Danke schon im vorraus für Deine Hilfe !!
gruß
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eidechse
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Anmeldungsdatum: 25.06.2008
Beiträge: 419

BeitragVerfasst am: 06.03.09, 13:40    Titel: Antworten mit Zitat

Nach der Insolvenzeröffnung teilt sich ein Insolvenzverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person, die die Restschuldbefreiung beantragt hat in zwei Verfahrensabschnitte.

Als erstes gibt es das Insolvenzverfahren. Dieses könnte man auch als Verwertungs- und Anmeldephase beschreiben. Hier können die Insolvenzgläubiger ihre Forderungen zur Tabelle anmelden, die werden geprüft und dann festgestellt oder auch nicht. Des weiteren wird der Insolvenzverwalter/Treuhänder sämltiches pfändbares Vermögen des Schuldner verwerten, also z.B. Wertgegenstände (teure Uhren, Schmuck) verkaufen oder Lebensversicherungen oder Bausparverträge kündigen und das Guthaben einziehen. Sind sämtliche Vermögensgegenstände verwertet und es stehen nur noch die laufenden Einnahmen aus dem Arbeitseinkommen an, kann das Insolvenzverfahren abgeschlossen werden. Nach dem Schulsstermin und der evt. Schlussverteilung wird das Insolvenzverfahren aufgehoben und an den Schuldner wird ein Beschluss ergehen, dass ihm die Restschuldbefreiung angekündigt wird und für die (redtliche) Laufzeit der Abtretungserklärung ihm ein Treuhänder, im Regelfall der bisherige, bestellt wird.

Die Phase, die sich an die Aufhebung des Insolvenzverfahrens anschließt nenne ich persönlich am liebsten Restschuldbefreiungsphase. Es werden jedoch auch Begrifflichkeiten wie Wohlverhaltensphase genannt. Allerdings wird gerade dieser Begriff insbesondere von machen Insolvenzgerichten für die Zeit ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens benutzt, weil mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Laufzeit der Abtretungserklärung beginnt und dadurch der im Regelfall maximale Zeitraum gekennzeichnet wird, wo sich ein Schuldner wohl verhalten muss.

Nach den 6 Jahren wird, zumindest wenn das Insovenzverfahren vorher beendet wurde, eine Entscheidung über die Erteilung der Restschuldbefreiung durch das Insolvenzgericht gefällt. Wird sie erteilt, können die Insolvenzgläubiger, deren Forderungen nicht von der Restschuldbefreiung nach § 302 InsO ausgeschlossen sind, ihre Forderungen nicht mehr durchsetzen. Man ist dann im Hinblick auf diese Forderungen praktisch schuldenfrei.
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goldschmied01
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Anmeldungsdatum: 08.02.2009
Beiträge: 114

BeitragVerfasst am: 06.03.09, 14:50    Titel: Antworten mit Zitat

>>Man ist dann im Hinblick auf diese Forderungen praktisch Schuldenfrei.

Das bedeutet dann auch das man erben darf ?

Vielen Dank eidechse hast mnir wirklich sehr geholfen mit deinem super wissen !
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eidechse
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.06.2008
Beiträge: 419

BeitragVerfasst am: 06.03.09, 17:22    Titel: Antworten mit Zitat

Erben darf man auch vorher, nur muss man alles, wenn das Insolvenzverfahren noch läuft, oder die Hälfte, wenn man sich nur noch in der Restschuldbefreiungsphase befindet, an den Treuhänder abgeben.
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goldschmied01
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Anmeldungsdatum: 08.02.2009
Beiträge: 114

BeitragVerfasst am: 06.03.09, 19:58    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank für all deine Antworten !!!
Waren sehr Hilfreich und erklärend !
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