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Wie lange kann eine Gemeinde Straßenbaubeiträge verlangen??

 
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gmurb
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 03.04.2006
Beiträge: 50
Wohnort: Frankfurt (Oder)

BeitragVerfasst am: 03.03.09, 19:44    Titel: Wie lange kann eine Gemeinde Straßenbaubeiträge verlangen?? Antworten mit Zitat

Guten Abend! Ich möchte dem geneigten Forum einmal folgenden fiktiven Fall vorstellen und um rege Diskussion hierzu bitten.

Also, eine Gemeinde führt im Jahr 1997 Ausbauarbeiten an einer Straße durch. Nach erfolgten Baumaßnahmen und feststehenden Rechnungssummen werden gemäß einer entsprechenden Ausbausatzung an die jeweiligen Anlieger geschickt. Diese sollen nun Ausbaubeiträge bezahlen. Allgemeiner Unmut macht sich breit und einige Anwohner gehen gegen den Bescheid in Widerspruch, weil Ihrer Meinung nach die Beiträge falsch berechnet wurden. Die Sache zieht sich endlos hin und kaum einer glaubt noch daran, dass es jemals eine Entscheidung gibt.
Nun begibt es sich aber, dass ein Grundstück verkauft werden soll. Der Verkäufer fragt 2007 (also 10 Jahre nach den Baumaßnahmen) an, wie hoch denn nun die Forderungen der Stadt sein. Die antwortet, dass man sich auf einen Betrag von etwa 11.000,00 Euro einigen könne. Der Verkauf zieht sich aber in die Länge, so dass weitere 2 Jahre vergehen.
Nun haben wir 2009 und es ist soweit. Ein Käufer ist vorhanden, und der Verkäufer will das Angebot der Stadt nutzen und seine Bürgerpflicht zur Zahlung von Straßenbaubeiträgen erfüllen. Er schreibt also die Stadt an und bittet um Bekanntgabe von Aktenzeichen usw. um die Überweisung zu tätigen.
Daraufhin teilt ihm die Stadt mit, dass dieses Angebot nun nicht mehr gilt. Es sei vielmehr so, dass jetzt eine neue Einzelsatzung aufgestellt werde, nach der die Straßenbaubeiträge dann berechnet würden. Dem entsprechenden Parlament liege der Entwurf der Satzung schon vor, es müsse nur noch abgestimmt werden.
Das erstaunliche - der Straßenbaubeitrag soll nun fast 29.000,00 Euro betragen.

Meine Frage an die Forumsmitglieder - ist solch ein Vorgehen rechtens??
Kann eine Gemeinde/Stadt 12 Jahre nach den Baumaßnahmen eine neue Satzung erlassen mit der die Gebühren geregelt werden??
Gibt es eventuell Verjährungfristen für solche Sachen??
Oder welchen Weg muss man gehen, wenn man mit dieser Vorgehensweise nicht einverstanden ist??
(Nebenbei bemerkt, eine solch hohe Straßenbauabgabe würde den Verkauf des Grundstückes verhindern, da dies wirtschaftlich keinen Sinn machen würde; der Straßenbaubeitrag entspricht in etwas der Hälfte des Grundstückswertes !)

Sollte ich versehentlich das falsche Forum für diese Fragestellung gewählt haben, so bitte ich den Admin diesen Beitrag entsprechend zu verschieben!! Danke!
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Chess45
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.09.2004
Beiträge: 1813

BeitragVerfasst am: 04.03.09, 11:36    Titel: Re: Wie lange kann eine Gemeinde Straßenbaubeiträge verlange Antworten mit Zitat

gmurb hat folgendes geschrieben::
.....Meine Frage an die Forumsmitglieder - ist solch ein Vorgehen rechtens??..!

Ja, sollen den die anderen Bürger die Kosten tragen?
_________________
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Jürgen
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gmurb
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 03.04.2006
Beiträge: 50
Wohnort: Frankfurt (Oder)

BeitragVerfasst am: 04.03.09, 12:26    Titel: Antworten mit Zitat

Nun, man möge mich bitte nicht falsch verstehen. Ich habe zwar auch generell etwas gegen Ausbaubeiträge, denn im heutigen "Normalfall" werden notwendige Instandsetzungen an den Straßen unterlassen bzw. in minderwertiger Qualität ausgeführt, so dass dann alle paar Jahre die Anwohner zur Kasse gebeten werden. Dies empfinde ich durchaus als "Abzocken", das nichts mit gerechter Lastenverteilung zu tun hat.

Allerdings geht es mir in diesem Fall nicht um den Beitrag an sich - nur um die Fristen und die Vorgehensweise der Stadt.

Wenn ich als Handwerker eine Rechnung nicht innerhalb 2 Jahren stelle bzw. gerichtlich geltend mache, dann ist die Sache verjährt. Wenn ich als Vermieter eine Forderung aus Miete und Nebenkosten nicht innerhalb 4 Jahren geltend mache - ist die Sache verjährt. Wenn ich als Vermieter gar eine Nebenkostenabrechnung nicht innerhalb eines Jahres korrekt zustande bringe - bekomme ich von dem Mieter keinen Cent Nachzahlung mehr - also verjährt!

Kann ich also dann als Gemeinde 12 Jahre nach den Baumaßnahmen kommen und Geld verlangen??? Aus meinem Rechtsempfinden nicht - daher hatte ich das ja auch zur Diskussion gestellt.
Interessant ist ja auch, dass es auf Nachfrage im Jahr 2007 "nur" 11.000,00 Euro waren - jetzt in 2009 aber schon fast 29.000,00 Euro. Muss man sich das gefallenlassen??
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Chess45
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.09.2004
Beiträge: 1813

BeitragVerfasst am: 04.03.09, 13:11    Titel: Antworten mit Zitat

Die Stadt ist ja nicht der Leistungserbringer, sondern nur quasi ein Verwalter der Anlieger und muss alle Anlieger gleich behandeln, auch wenn sich die Arbeiten über Jahre hinziehen.
_________________
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Jürgen
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gmurb
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 03.04.2006
Beiträge: 50
Wohnort: Frankfurt (Oder)

BeitragVerfasst am: 04.03.09, 13:49    Titel: Antworten mit Zitat

Dass die Stadt nicht Leistungserbringer sondern nur "Verwalter" der Sache ist, ist mir schon klar. Die Artbeiten haben 1997 ca. 8 Monate in Anspruch genommen, seitdem ist die Straße fertig und benutzbar.

Wie bereits gesagt, ich habe in diesem Fall nichts gegen den Ausbaubeitrag, da auch ein Radweg angelegt wurde etc.
Alles ist schön - alles kostet Geld - das muss verteilt werden- soweit ist alles klar.

Aber darf die Abrechnung 12 Jahr dauern? Darf ich nach 12 Jahren eine neue Umlagesatzung erstellen und dann erst abrechnen? Hätte man das nicht vorher machen müssen?

Ich bin auch für die Gleichbehandlung aller Anlieger, aber die steht ja auch hier garnicht zur Diskussion!
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Erich Bauer
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 624
Wohnort: Darmstadt

BeitragVerfasst am: 04.03.09, 19:08    Titel: Antworten mit Zitat

Offenbar wurden ja Beitragsbescheide innerhalb der vierjährigen Festsetzungsverjährungsfrist erlassen, so dass nichts verjährt sein dürfte. Dagegen, dass danach über Jahre hinweg nicht über die Widersprüche entschieden wurde, kann man mit einer Untätigkeitsklage nach § 75 der Verwaltungsgerichtsordnung vorgehen.

Eine Beitragssatzung, die im Rahmen der Überprüfung eines Beitragsbescheids für rechtlich zweifelhaft erkannt wird, kann in den meisten Bundesländern durch eine wirksame Satzung auch rückwirkend ersetzt werden, sogenannte unechte Rückwirkung. In einem solchen Fall kann es nach Erlass der neuen Satzung durchaus zur Verböserung des Beitragsbescheids durch den Widerspruchsbescheid kommen.

Im konkreten Fall hilft vermutlich nur die Einschaltung eines Beitragsrechtsspezialisten weiter.
_________________
Erich Bauer
http://www.rechtsbeistand-bauer.de/
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