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Folgende fiktive Situation:
Aus einer beendeten Selbständigkeit kann ein Beitragsrückstand bei der Deutschen Rentenversicherung nicht bedient werden.
Aufgrund ALG I und Harz IV ist eine schwierige wirtschaftliche Lage entstanden.
Nach erfolgter eidesstatlicher Versicherung würde eine Pfändung nicht zum Erfolg führen.
Ist hier eine Stundung denkbar
Mögliche Maßnahmen wären hier Stundung, Niederschlagung oder Erlass der Forderung.
Stundung bedeutet grundsätzliche Weiterverfolgung der Forderung mit oder ohne Ratenzahlung (grundsätzlich gegen Verzinsung, davon kann aber auch je nach wirtschaftlichen Verhältnissen abgesehen werden).
Niederschlagung bedeutet, dass der Anspruch erstmal nicht weiterverfolgt wird, in mehr oder weniger regelmäßihgen Abständen wird geprüft, ob eine Wiederaufnahme des Forderungsverfahrens möglich ist.
Erlass hieße, dass der Anspruch endgültig fallen gelassen wird (kommt in der Praxis so gut wie nie vor).
Entsprechende Antragstellung unter Darlegung der wirtschaftliche Verhältnisse ist notwendig. _________________ MfG
Old Piper
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Behörden- und Gerichtsentscheidungen sind zwar oft recht mäßig, aber meistens rechtmäßig.
Wenn definitiv nichts zu holen ist, kann sie die Forderung befristet niederschlagen und alle Jahre wieder nachprüfen, ob der Schuldner inzwischen solvent ist. Ein Erlass kommt nur dann infrage, wenn sich (z.B. wg. Alters) aller Wahrscheinlichkeit an der wirtschaftlichen Lage des Schuldners auch künftig nichts mehr ändern wird.
Aber anbieten können Sie's ja. _________________ MfG
Old Piper
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Behörden- und Gerichtsentscheidungen sind zwar oft recht mäßig, aber meistens rechtmäßig.
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