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Anmeldungsdatum: 10.11.2005 Beiträge: 2419 Wohnort: Kiel
Verfasst am: 02.03.09, 19:43 Titel: Regress nach Fahrerflucht?
A ist Halter eines Kfz. Mit diesem Kfz begeht jemand nach einem Unfall Fahrerflucht. Aufgrund von Zeugenaussagen kann die Polizei zwar das Fahrzeug ermitteln. A meldet dies seiner Kfz-Haftpflichtversicherung, kann allerdings keine Aussagen dazu machen wer zum fraglichen Zeitpunkt Führer des Kfz war.
Kann die Kfz-Haftpflichtversicherung den A in Regress nehmen? _________________
Cicero hat folgendes geschrieben::
Zutreffende Rechtsmeinungen erkennt man daran, dass sie von Cicero geteilt werden.
Anmeldungsdatum: 10.04.2007 Beiträge: 2919 Wohnort: Stadt mit Abtei an einem Fluss
Verfasst am: 03.03.09, 11:26 Titel:
Ich meine ja. Wenn ich es richtig gelesen habe geht das aus E.1, E.2, E.6 und F der AKB (AKB 2008 GDV) hervor.
Wenn der Fahrer doch bekannt und ein berechtigter Fahrer sein sollte, kann der Versicherer natürlich Regress beim Fahrer nehmen. _________________ Ich kann länger nicht rauchen als ein Nichtraucher rauchen. Ich bin somit der mental Stärkere. (Horst Evers)
Anmeldungsdatum: 31.10.2005 Beiträge: 8443 Wohnort: Am Meer
Verfasst am: 03.03.09, 11:40 Titel:
der_drebber hat folgendes geschrieben::
Ich meine ja. Wenn ich es richtig gelesen habe geht das aus E.1, E.2, E.6 und F der AKB (AKB 2008 GDV) hervor.
Also ich kann das da so allgemein nicht herauslesen.
Jens L hat folgendes geschrieben::
A .... kann allerdings keine Aussagen dazu machen wer zum fraglichen Zeitpunkt Führer des Kfz war.
Weil der Wagen z.B. von einem Unbekannten gestohlen worden war oder warum nicht? _________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
Anmeldungsdatum: 10.04.2007 Beiträge: 2919 Wohnort: Stadt mit Abtei an einem Fluss
Verfasst am: 03.03.09, 12:14 Titel:
Äh...ich meinte D.1, D.2 und D.3. (in Bezug auf den berechtigten bzw. unberechtigten Fahrer)
E.1, E.2 und E.6 beziehen sich auf die Obliegenheiten im Schadenfall und F auf die mitversicherten Personen. Passen aber hier auch mitunter. _________________ Ich kann länger nicht rauchen als ein Nichtraucher rauchen. Ich bin somit der mental Stärkere. (Horst Evers)
Anmeldungsdatum: 07.03.2006 Beiträge: 3729 Wohnort: Ober-Ramstadt | Das Tor zum Odenwald
Verfasst am: 03.03.09, 16:48 Titel: Re: Regress nach Fahrerflucht?
Jens L hat folgendes geschrieben::
A meldet dies seiner Kfz-Haftpflichtversicherung, kann allerdings keine Aussagen dazu machen wer zum fraglichen Zeitpunkt Führer des Kfz war.
vielleicht lehne ich mich jetzt ein bissel weit aus dem fenster, aber wenn A der versicherung die möglichen "berechtigten fahrer" mitteilt (AKB2008 D.1.2.(sofern es einer dieser gewesen ist)) b.z.w die personen die "sich die gewalt über das fahrzeug verschaffen konnten" (z.b. der 15j. sohn) , so könnte die versicherung m.M. nach nix wollen - denn A kann ja nicht irgend jemand benennen nur um so der versicherung keinen schadensersatz leisten zu müssen.
sollen doch die strafverfolgungsbehörden ermitteln, wenn dies erfolglos ist hat die versicherung m.M. nach pech. denn wenn ich einen schaden habe u. kein verursacher ermitteln werden kann, so habe ich pech u. bleibe auf meinem schaden sitzen - die versicherung schiebt den schaden einfach zum VN, nur weil dieser keine angaben machen kann u. lässt ihn bluten. _________________ LAIENMEINUNG! <---> Lese hier nur öfters!
Ab jetzt nurnoch Ringelpitz ohne anfassen!
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