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Verantwortung eines Prokuristen bei Insolvenz

 
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JKock
Interessierter


Anmeldungsdatum: 22.08.2006
Beiträge: 5
Wohnort: Grafing

BeitragVerfasst am: 03.03.09, 22:24    Titel: Verantwortung eines Prokuristen bei Insolvenz Antworten mit Zitat

Hallo,
ich würde gern wissen, inwieweit ein Prokurist in einer GmbH in die Verantwortung gezogen werden kann, wenn der Geschäftsführer bei einer drohenden Insolvenz nicht reagiert.

Beispiel: eine Firma, die bisher prächtig gelaufen ist, kommt z.B.aufgrund der Folgen der Finanzkrise in finanzielle Probleme. Der Geschäftsführer informiert nur den Prokuristen und die Sekretärin über die prekäre Lage. Gegenüber den Mitarbeitern fährt er nur die üblichen Maßnahmen: Kürzung Weihnachtsgeld, Kurzarbeit, Entlassungen...

Nun kommt aber der Zeitpunkt, wo die Banken kein Geld mehr zahlen, Leasingraten nicht mehr bezahlt werden können und auch die Gehälter nicht mehr bezahlt werden; auch nicht dem Prokuristen. Die Mitarbeiter werden noch immer nicht informiert.

Ist der Prokurist berechtigt/verpflichtet einzugreifen? Wenn ja wie und wo?
Kann er negative Folgen erwarten (Schadensersatzforderungen von den Mitarbeitern, Kürzung Arbeitslosengeld), wenn er nicht eingreift?

Ist die Lage ein Grund zur fristlosen Kündigung (beidseitig)?

Wie ist die Rechtslage?


Danke im voraus für die Hilfe.

Gruß

JKock
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eidechse
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.06.2008
Beiträge: 419

BeitragVerfasst am: 04.03.09, 21:09    Titel: Antworten mit Zitat

Eine generelle Insolvenzantragspflicht für Prokuristen gibt es meines Wissens nicht. Von daher muss sich ein Prokurist wegen unterlassenen Insolvenzantrages keine Gedanken wegen evtl. Schadenersatzansprüche der Mitarbeiter oder einer Kürzung des ALG machen.

Der Prokurist könnte einen Insolvenzantrag stellen. Allerdings bin ich mir nicht sicher, ob der Prokurist ohne Beteiligung eines Geschäftsführers einen Eigenantrag für die Gesellschaft stellen kann. Ich glaube nicht, dass das von der Vertretungsbefugnis aus § 49 HGB gedeckt ist. Der Prokurist könnte daher lediglich als Gläubiger einen Antrag stellen.

Die drohende Insolvenz allein berechtigt den Prokuristen nicht zur fristlosen Kündigung seines Arbeitsvertrages. Eine fristlose Kündigung ist z.B. möglich, wenn Gehaltsrückstände bestehen und zwar im Regelfall von 2 Monaten. Auch der Arbeitgeber kann nicht fristlos kündigen.
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chatterhand
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 27.09.2005
Beiträge: 1484
Wohnort: Wilder Westen

BeitragVerfasst am: 04.03.09, 22:57    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

ich bin mir nicht so sicher, ob der Prokurist einen Insolvenzantrag stellen muß/könnte.
Dazu müßte man mA den Inhalt seiner Prokura (wenn sie ggfs. über den gesetzlichen Rahmen hinausgeht) kennen.

Je nachdem wäre er mA dann sogar daraus verpflichtet das zu tun, um nicht (ggfs. gleichrangig mit dem GF) selbst haften zu müssen.

Das jetzt aber nur mal so aus der Hüfte geschossen.... Cool
_________________
chatterhand
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