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Anwalt will Geld - unberechtigt?

 
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merdesign
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 70

BeitragVerfasst am: 22.02.05, 17:18    Titel: Anwalt will Geld - unberechtigt? Antworten mit Zitat

Folgender Fall:

Student einer Privat-Designschule gerät in Verzug mit den monatlichen Beitragszahlungen. Gegen Ende des Semesters im September (gleichzeitig Abschlusssemester) muss er einen Betrag von 1400 Euro nachzahlen, den er nicht hat. Er macht mit der Schule zunächst mündlich einen Ratenzahlungsvertrag ab, an den er sich aber nicht halten kann, weil er keinen Job findet und somit kein Geld hat. Die Schule mahnt in den vergangenen Wochen den Studenten nicht an.
Erst Mitte Januar kommt ein Schreiben vom RA, in dem unter Androhung eines Rechtsverfahrens die 1400 Euro gefordert werden. Darin fordert er zugleich den Ausgleich seines Honorars nach diversen Sätzen in Höhe von rd. 140 Euro. Der Student unterschreibt umgehend einen Wechsel bei der Schule und ist durch Freunde und Bekannte in der Lage, die kompletten 1400 Euro innerhalb weniger Tage zurückzuzahlen.
Der RA besteht auf sein Geld, schreibt, er werde sich auch nicht auf eine Ratenzahlung geschweige denn Stundung einlassen, die ihm der Student in seinem Antwortbrief auf das erste RA-Schreiben umgehend vorgeschlagen hat. Er habe das in der Zeit gemacht, in der er nicht für die Schule arbeite, die ihn einen Tag in der Woche beschäftigt und bezahlt. Daher will er sein Geld, pronto.
Die Schule sagt dem Studenten, er müsse nicht zahlen, weil es sich um den RA der Schule handelt. Fünf Wochen später wird das vom Direktor widerrufen, der RA wolle sein Geld.
Am Telefon ist der RA extrem uneinsichtig, dennoch schafft es der Student, eine Ratenzahlung von 35 Euro auszuhandeln.

Nun die Frage: muss der Student zahlen?
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FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 11.01.2005
Beiträge: 1255

BeitragVerfasst am: 22.02.05, 21:00    Titel: Re: Anwalt will Geld - unberechtigt? Antworten mit Zitat

merdesign hat folgendes geschrieben::
Folgender Fall:

Student einer Privat-Designschule gerät in Verzug mit den monatlichen Beitragszahlungen. Gegen Ende des Semesters im September (gleichzeitig Abschlusssemester) muss er einen Betrag von 1400 Euro nachzahlen, den er nicht hat. Er macht mit der Schule zunächst mündlich einen Ratenzahlungsvertrag ab, an den er sich aber nicht halten kann, weil er keinen Job findet und somit kein Geld hat. Die Schule mahnt in den vergangenen Wochen den Studenten nicht an.
Erst Mitte Januar kommt ein Schreiben vom RA, in dem unter Androhung eines Rechtsverfahrens die 1400 Euro gefordert werden. Darin fordert er zugleich den Ausgleich seines Honorars nach diversen Sätzen in Höhe von rd. 140 Euro. Der Student unterschreibt umgehend einen Wechsel bei der Schule und ist durch Freunde und Bekannte in der Lage, die kompletten 1400 Euro innerhalb weniger Tage zurückzuzahlen.
Der RA besteht auf sein Geld, schreibt, er werde sich auch nicht auf eine Ratenzahlung geschweige denn Stundung einlassen, die ihm der Student in seinem Antwortbrief auf das erste RA-Schreiben umgehend vorgeschlagen hat. Er habe das in der Zeit gemacht, in der er nicht für die Schule arbeite, die ihn einen Tag in der Woche beschäftigt und bezahlt. Daher will er sein Geld, pronto.
Die Schule sagt dem Studenten, er müsse nicht zahlen, weil es sich um den RA der Schule handelt. Fünf Wochen später wird das vom Direktor widerrufen, der RA wolle sein Geld.
Am Telefon ist der RA extrem uneinsichtig, dennoch schafft es der Student, eine Ratenzahlung von 35 Euro auszuhandeln.

Nun die Frage: muss der Student zahlen?




Teilen Sie der zuständigen Rechtsanwaltskammer mit, dass der RA X neben seiner Angestelltentätigkeit für das Unternehmen Y auch nach aussen als Rechtsanwalt aufgetreten ist. Der RA hat - vermutlich - gegen § 46 Absatz 2 Nr. 1 BRAO verstoßen, weil er - vermutlich - zunächst intern Y gegenüber Rat in dieser Angelegenheit erteilt und dann Ihnen gegenüber - in derselben Angelegenheit - als Rechtsanwalt aufgetreten ist.

Sofern dies der Fall ist, ist der Mandatsvertrag nichtig, und Sie schulden dem Unternehmen keine Kostenerstattung.
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