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Artikelbeschreibung Internetauktionshaus mit Schätztwerte

 
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Essi85
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Anmeldungsdatum: 02.03.2009
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 02.03.09, 17:04    Titel: Artikelbeschreibung Internetauktionshaus mit Schätztwerte Antworten mit Zitat

Hallo

wenn bei einem Internetauktionshaus in der Artikelbeschreibung was geschätzt wird z.B. der Artikel ist geschätzte 4m lang. Der spätere Käufer nach erhalt der ware nachmisst und es nur 3m sind kann er auf falsche Artikelbeschreibung zurückgreifen? wie wird das schätzten ausgelegt? Wie ist die Rechtslage?
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Michael A. Schaffrath
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 03.03.09, 11:55    Titel: Antworten mit Zitat

Auch Schätzungen sind in dem Sinne ausdrückliche Zusagen. Man kann dann verständigerweise davon ausgehen, daß die Abweichungen sich in einem gewissen Rahmen (je nach Sachlage vielleicht 5-10%) bewegen.

Sie können ja logischerweise keine fingergroße Schlumpffigur als "geschätzt 2 Meter hoch" oder einen 40-PS-Trabbi als "geschätzt 500 PS" verkaufen.

25% Abweichung finde ich schon zu viel, zumal bei einer Ware, bei der der VK problemlos hätte nachmessen können, anstatt sich auf irgendwelche wilden Schätzungen zu verlassen.
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Zafilutsche
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Anmeldungsdatum: 24.07.2007
Beiträge: 1428
Wohnort: Oberhausen

BeitragVerfasst am: 03.03.09, 13:10    Titel: Meßunsicherheiten! Antworten mit Zitat

Also wenn der Verkäufer etwas von Schätzwerten nennt, gehe ich davon aus, das wissentlich eine Ungenauigkeit vorhanden ist. Daher halte ich Schätzwerte niemals für verbindlich. Wenn eine Maßangabe mit den zulässigen Abweichungen/Toleranzen genannt wird, könnte man etwas verbindliches daraus machen. Wenn einem Abmessungen sehr wichtig erscheinen, erfragt man Sie i.d.R. oder mißt/schätzt selber.
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Michael A. Schaffrath
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 03.03.09, 18:02    Titel: Re: Meßunsicherheiten! Antworten mit Zitat

Zafilutsche hat folgendes geschrieben::
Daher halte ich Schätzwerte niemals für verbindlich.


Das habe ich mit meinen Beispielen ja widerlegt, in denen der VK mit grob falschen "Schätzwerten" einen Eindruck beim K erweckt, den er in Wirklichkeit nicht mal annähernd einhalten kann/will.

Unjuristisch argumentiert: Wären diese "nicht verbindlich", wäre dem Mißbrauch auch Tür und Tor geöffnet. Man könnte problemlos einen Ofen von 1923 mit "geschätztes Baujahr: 2007" verkaufen, wenn es nach dieser Argumentation ginge.

Zurück zum Juristischen: Auch ein Schätzwert gehört (im Rahmen üblicher Toleranzen, die müssen nicht angegeben sein, weil immer gilt "fehlend = marktüblich") zu den verbindlichen Angaben, da zumindest die Schätzung (siehe Toleranz) verbindlich ist.

Der VK wollte damit ja gerade nicht zum Ausdruck bringen "ich erfinde einfach mal eine Zahl ohne jeden Bezug zur Realität". Das tut er bei konkreten genauen Angaben ja auch nicht.

Der K kann sich damit zumindest im Rahmen dieser Toleranz darauf verlassen, daß die Angabe nach besten Wissen und Gewissen gemacht wurde.

Und auch hier gilt: wenn der VK etwas nicht sicher weiß (oder nicht vernünftig schätzen kann), ist es sein Risiko, wenn er trotzdem Angaben macht.

"Die Skier liegen bei meinem Onkel auf dem Speicher, sind aber ca. 2m lang" und dann sind es Kinderskier von 1m Länge? Nein.

"Die Tischplatte ist ca. 2m lang" und dann sind es 2,10m und der K bekommt sie nicht durch die Tür - Risiko des K.
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I-user
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 03.03.09, 19:47    Titel: Antworten mit Zitat

Zu den Toleranzwerten: Manchmal ist es sinnvoll, an mathematische Rundungsregeln zu denken. Wenn ich die Tischplatte als "ca. 2 m lang" verkaufe, wären 10 cm Abweichung in Ordnung. Wenn ich aber "ca. 2,10 m" angebe, darf die Abweichung m.E. höchstens 2-3 Centimeter betragen.
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Zafilutsche
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Anmeldungsdatum: 24.07.2007
Beiträge: 1428
Wohnort: Oberhausen

BeitragVerfasst am: 04.03.09, 01:42    Titel: Re: Meßunsicherheiten! Antworten mit Zitat

Michael A. Schaffrath hat folgendes geschrieben::
Das habe ich mit meinen Beispielen ja widerlegt, in denen der VK mit grob falschen "Schätzwerten" einen Eindruck beim K erweckt, den er in Wirklichkeit nicht mal annähernd einhalten kann/will.

Nach Ihrer Argumentation wäre im Umkehrschluß wegen der Verbindlichkeit einer Schätzung immer ein Sachmangel vorhanden, der entweder zur Nachbesserung führen wird oder in einer nicht Erfüllbarkeit enden wird.

Michael A. Schaffrath hat folgendes geschrieben::
"Die Skier liegen bei meinem Onkel auf dem Speicher, sind aber ca. 2m lang"

In meiner Ski-Dachbox passen Skier mit einer maximalen Länge von 2,05m. Die Skier die bei deinem Onkel lagen, haben aber eine Länge von 2,15 m. Also nimm Sie gefälligst unverzüglich zurück oder liefer mir Skier die 2,00 m lang sind, aber bitte ohne die Säge zu benutzen!

Michael A. Schaffrath hat folgendes geschrieben::
"Die Tischplatte ist ca. 2m lang" und dann sind es 2,10m und der K bekommt sie nicht durch die Tür - Risiko des K.

Aha, dann fragt man als Käufer vorsichtshalber vor dem Kauf nach den für sich selbst wichtigen Maßen/Längen/Breiten genauer nach. Im Zweifel nimmt man doch Abstand zu zweifelhaften Maßangaben/Schätzwerten.
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Michael A. Schaffrath
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 04.03.09, 13:03    Titel: Re: Meßunsicherheiten! Antworten mit Zitat

Zafilutsche hat folgendes geschrieben::
Nach Ihrer Argumentation wäre im Umkehrschluß wegen der Verbindlichkeit einer Schätzung immer ein Sachmangel vorhanden, der entweder zur Nachbesserung führen wird oder in einer nicht Erfüllbarkeit enden wird.


Ja. Wobei "Verbindlichkeit" wie gesagt in den zu erwartenden Toleranzgrenzen gemeint ist.

Zafilutsche hat folgendes geschrieben::
In meiner Ski-Dachbox passen Skier mit einer maximalen Länge von 2,05m. Die Skier die bei deinem Onkel lagen, haben aber eine Länge von 2,15 m. Also nimm Sie gefälligst unverzüglich zurück oder liefer mir Skier die 2,00 m lang sind, aber bitte ohne die Säge zu benutzen!


Ich habe doch schon darauf hingewiesen, daß eine Abweichung von (hier) lediglich 7,5% durchaus im Rahmen liegt.
Außer der VK hätte geschrieben "die Skier sind höchstens 2m lang", was auch eine Schätzung darstellt, aber verbunden mit einer verbindlichen Obergrenze.
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Adromir
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Anmeldungsdatum: 30.10.2005
Beiträge: 5610
Wohnort: Hannover

BeitragVerfasst am: 04.03.09, 16:14    Titel: Antworten mit Zitat

Wäre das ein Betrügerparadies, wenn man nur "Schätzen" bräuchte um dann gefahrlos verkaufen zu können.

"Ich verkaufe geschätzt 2 Kilo Gold für 1000 AC.. Ups, waren ja doch nur 2 Gramm. Pech gehabt"
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