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Verfasst am: 04.03.09, 00:26 Titel: Info: Urteil zum § 312d (3) Nr. 2 BGB
Gute Nacht zusammen. Ich habe mich gewundert, als ich diese Seite las:
Zitat:
Das Widerrufsrecht aus dem Kaufvertrag erstreckt sich auf den Mobilfunkvertrag, so dass der Verbraucher letzteren auch nach Freischaltung und durchgeführten Telefonaten widerrufen kann.
Das Urteil ist zwar bereits mehr als ein Jahr alt, aber ich habe davon erst gestern erfahren und vermute, dass das eine oder andere FDR-Mitglied das auch überraschend findet. _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 04.03.09, 13:08 Titel:
Überrascht mich gar nicht, beruhigt mich aber, weil es meine Rechtsauffassung bestätigt. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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