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recht.de :: Thema anzeigen - Einstellung ZV- Unterschied zw. § 769 ZPO & §§ 707, 719
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Einstellung ZV- Unterschied zw. § 769 ZPO & §§ 707, 719

 
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Truthahn029
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Anmeldungsdatum: 31.12.2005
Beiträge: 1103
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 03.03.09, 14:25    Titel: Einstellung ZV- Unterschied zw. § 769 ZPO & §§ 707, 719 Antworten mit Zitat

Hallo kann mir jemand den Unterschied zwischen den beiden genannten "Anträgen auf Einstellung der ZV" nennen?

Vorab vielen Dank! Winken
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Kobayashi Maru
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 03.03.09, 17:20    Titel: Antworten mit Zitat

Grob gesagt: Der Unterschied besteht im unterschiedlichen Verfahrensstadium bei entsprechender Antragstellung.

Antrag nach § 707 ZPO wird gestellt, wenn Endurteil vorliegt und der Beklagte Wiedereinsetzung beantragt oder Gehörsrüge erhebt.

Antrag nach § 719 ZPO wird gestellt, wenn der Beklagte Rechtsmittel gegen das Urteil einlegt.

Antrag nach § 769 wird gestellt, wenn der Schuldner Vollstreckungsabwehrklage oder Klage gegen die Vollstreckungsklausel erhebt.
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Truthahn029
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Anmeldungsdatum: 31.12.2005
Beiträge: 1103
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 03.03.09, 18:53    Titel: Antworten mit Zitat

Na das kann ja heiter werden... Danke schön!
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