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Härtefallregelung

 
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Sehbär
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.11.2008
Beiträge: 21

BeitragVerfasst am: 04.03.09, 15:07    Titel: Härtefallregelung Antworten mit Zitat

Ehepaar trennt sich.

Er lernt neue Frau kennen. Auf einmal will Sie nicht mehr geschieden werden. Nun ist der Scheidungsantrag seit drei Jahren gestellt; vier Jahre leben beide getrennt.

Sie versucht die Scheidung zu verhindern, in dem sie immer neue finanzielle Forderungen stellt, die natürlich vorab verhandelt werden müssen.

Er stellt Antrag auf Härtefallscheidung. Wann muss dem zugestimmt werden und welche Rechtsmittel stehen zur Verfügung, wenn der Richter die Scheidung nicht durchführt?
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Holzschuher
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.02.2006
Beiträge: 6354
Wohnort: Nürnberg

BeitragVerfasst am: 04.03.09, 15:32    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

Härtefall wird es wohl weniger sein. Wohl eher die Möglichkeit der Abtrennung der Folgesachen wegen überlanger Verfahrensdauer?

Vgl. § 628 S. 1 Nr. 4 ZPO.

Eine Abtrennung dürfte i.d.R. nicht vor Ablauf von 1 1/2 bis 2 Jahren nach Anhängigkeit des Scheidungsantrages in Betracht kommen. Letztlich entscheidet das Gericht hierüber auf Antrag.
_________________
Gruß
Peter H.
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Franz Königs
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 04.03.09, 15:33    Titel: Antworten mit Zitat

Einem Antrag eines Ehegatten, die Ehe zu scheiden, weil ein Härtefall vorliegt, braucht weder der andere Ehegatte noch der Richter zuzustimmen. Im übrigen dürfte das Vorliegen eines Härtefalls nur von Bedeutung sein, wenn die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt leben (vgl. § 1565 Abs. 2 BGB).

Dass ein Ehegatte im Laufe eines gerichtlichen Scheidungsverfahrens "immer neue finanzielle Forderungen stellt, die natürlich vorab verhandelt werden müssen", lässt sich kaum verhindern.

Der Prozessbevollmächtigte des Ehegatten, der eine schnelle Scheidung anstrebt, könnte allenfalls versuchen, das Gericht zu veranlassen, zuerst über die Scheidung der Ehe und erst danach über die anderen im Zusammenhang mit der Scheidung stehenden Anträge zu entscheiden.
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