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Verfasst am: 04.03.09, 18:15 Titel: früher erster Termin - Konsequenzen?
A erhält Klage; in Klage wird früher erster Termin bestimmt.
A kann zum Termin nicht.
Termins"verlegungs"antrag wird nicht stattgegeben.
In der Vorladung wurde A mitgeteilt, er möge anzeigen, ob er sich gegen
die Klage verteidigen wolle.
Kein schriftliches Vorverfahren.
Im Terminverlegungsantrag teilt A mit, er wolle sich verteidigen.
Wenn A nun nicht zum frühen ersten Termin kommen sollte, welche
Konsequenzen könnten drohen?
Versäumnisurteil ist doch ausgeschlossen, da A erklärte, er wolle
sich verteidigen, korrekt?
danke! _________________ Du kommst eigentlich mit jedem zurecht, auch wenn manche Situationen mitunter schwierig sind, weil deine Mitschüler dich sehr mögen und dich mit ihrer Zuneigung gar nicht in Ruhe lassen können.
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 04.03.09, 19:39 Titel:
Zitat:
Versäumnisurteil ist doch ausgeschlossen, da A erklärte, er wolle
sich verteidigen, korrekt?
Nein. Wenn der Termin nicht verlegt worden ist, findet er statt. Im frühen ersten Termin, der hier bestimmt wurde, gilt Nichterscheinen als Säumnis, so daß ein Versäumnisurteil ergehen kann.
Versäumnisurteil ist doch ausgeschlossen, da A erklärte, er wolle
sich verteidigen, korrekt?
Wie Metzing schon sagte, das stimmt so nicht. Es gilt der Mündlichkeitsgrundsatz im Prozess. Die Schriftsätze bereiten die mündliche Verhandlung nur vor. Wenn im Termin dann keiner kommt (oder nicht wirksam vertreten ist), dann ist die schriftliche Ankündigung eben nicht umgesetzt worden.
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