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kann ich im Urkundenverfahren außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten (Geschäftsgebühr) geltend machen, obwohl ich das außergerichtliche Aufforderungsschreiben nicht im Original vorlegen kann? (Das Original ist logischerweise beim Gegner).
m.E.: nein. das problem findet sich in der kommentierung zur frage der statthaftigkeit bei unstreitigem sachverhalt - wieviel urkunde muss es dann (für die statthaftigkeit) sein? soweit der anspruch dem grunde nach durch urkunden bewiesen werden kann, genügt nach einem - zugegeben etwas älteren - urteil des BGH für die statthaftigkeit die vorlage einer sog. grundurkunde, wenn sich daraus der anspruch als solcher ergibt. die höhe des anspruchs und ggf weitere anspruchsvoraussetzungen müssen dagegen zur statthaftigkeit nicht unbedingt vorgelegt werden (können). anders wird das erst, wenn der gegner eine anspruchsbegründende tatsache bestreitet (dann doch urkunde).
das trifft in obigem SV wohl für den in der urkunde verbrieften anspruch zu, aber nicht für den anspruch aus § 286 BGB, der wohl anspruchsgrundlage für die kosten sein dürfte und u.a. vertretenmüssen voraussetzt.
versuchen würde ich es trotzdem _________________ .
juggernaut
wahllos in meine beiträge hineingestreute zahlen sind meistens paragraphen des BGB.
backpulver schnüffeln soll ´ne stobilisierende wirkung ham, auffn piephohn (dittsche)
man kann sie auch im nachverfahren nachlegen ... _________________ .
juggernaut
wahllos in meine beiträge hineingestreute zahlen sind meistens paragraphen des BGB.
backpulver schnüffeln soll ´ne stobilisierende wirkung ham, auffn piephohn (dittsche)
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