Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Verfasst am: 03.03.09, 17:04 Titel: Schadensersatzanspruch aus Lohntarifvertrag?
Folgendes Beispiel:
Lohntarifvertrag allgemeinverbindlich. Mitarbeiter für die dieser LTV gilt werden jahrelang deutlich unter Tarif bezahlt (nicht nur Lohn, sondern auch Urlaubs- und Weihnachtsgeld).
Aufgrund der Tatsache, dass es nicht leicht ist den richtigen allgemeinverbindlichen LTV zu finden ist es den MA erst jetzt aufgefallen, dass sie weit unter Tarif bezahlt werden.
Der wichtige ABschnitt des Tarifvertrages:
§ 7 Ausschlussfrist
1. Sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erlöschen
beiderseits 3 Monate nach Fälligkeit, von oder gegen ausgeschiedene
Arbeitnehmer jedoch nicht später als einen Monat nach Fälligkeit der
Ansprüche für den Kalendermonat, in dem das Arbeitsverhältnis endet, sofern
sie nicht vorher unter Angabe von Gründen schriftlich geltend gemacht worden
sind. Die Zusendung der Entgeltabrechnung kann an die letzte vom
Arbeitnehmer angegebene Anschrift erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist ist ein
Geltendmachen von Ansprüchen ausgeschlossen.
2. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sich nicht innerhalb von 2
Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er
nicht innerhalb von 3 Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristverlauf
gerichtlich geltend gemacht wird (§ 4 Ziff. 4 Tarifvertragsgesetz).
3. Von dieser Ausschlussfrist werden jedoch Schadensersatzansprüche, die auf
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handlungen beruhen, nicht erfasst.
Was wären hierbei Schadenersatzansprüche?
Was wäre vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln auf Seiten des Arbeitgebers? _________________ Grüße
Tunix
______________________________________
Garantierte Privatauskunft unter Ausschluß jeglicher Garantie und Gewährleistung - über Rücknahme können wir reden
Ich könnte mir vorstellen, dass der AG sagt, dass er genausowenig wie die AN gewusst hat, dass der TV allgemeinverbindlich ist, woher auch?
Nicht wissen schützt nicht vor Strafe aber ist nicht wissen grob fahrlässig?
Letztlich wird das ein Gericht entscheiden aber Ausschlussfristen gelten normalerweise und da muss sehr viel zusammen kommen, dass der AG trotzdem mehr als 3 Monate nachzahlen muss.
Da müsste man mal in einer Urteilsdatenbank oder in einem Kommentar zu dem TV schauen (wenn es einen gibt).
"Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die erforderliche Sorgfalt im_ besonderen Maße_ nicht beachtet wurde. "
Der TV ist wie du selbst sagst nicht einfach zu finden, es gibt viele Leute (auch AG) die garnicht wissen dass es allgemeinverbindliche TVs gibt. Also ich hab da so meine Zweifel, dass man dem AG grobe Fahrlässigkeit nachweisen kann, vielleicht einfach aber nicht grobe.
ich nutze die Suchmaschinen auch schon intensiv, aber allein die Tarifverträge werden ja schon gehütet als wären sie ein Staatsgeheimnis. Und da ist es auch nicht gerade leicht dazu Kommentare zu finden.
Urteile in ungefähr dieser Richtung habe ich nicht wirklich viel gefunden. In einem steht etwas davon, das der AG den Tarif mindestens in der Zentrale liegen haben muss zur Einsicht und das er den MA davon in Kenntnis setzen muss (mit Unterschrift bestätigt). Ich weiß nicht ob das passt weil es ein anderer Tarif war und nur die Kurzfassung.
Aber ich suche weiter.
Danke _________________ Grüße
Tunix
______________________________________
Garantierte Privatauskunft unter Ausschluß jeglicher Garantie und Gewährleistung - über Rücknahme können wir reden
Wenn der AG es aber garnicht weiss kann er nichts auslegen, das ist ja gerade das Problem. Der AG ist bei einem allgem. verb. TV nicht Tarifpartei, er bekommt von seinem Verband keine Infos.
Wenn der AG es aber garnicht weiss kann er nichts auslegen, das ist ja gerade das Problem. Der AG ist bei einem allgem. verb. TV nicht Tarifpartei, er bekommt von seinem Verband keine Infos.
MfG
Matthias
Das würde aber bedeuten, das er, sobald er Kenntnis davon hat, auch dieses Wissen umsetzen müsste. Zum Beispiel aus einem Arbeitsrechtstreit in der Vergangenheit?
Und es bliebe noch die Frage ob der AG nicht auch die Pflicht hat sich nach allgemeinverbindlichen Tarifen zu erkundigen. Diese Grundsatzinformation der Allgemeinverbindlichkeit ist ja leicht zu bekommen.
Immerhin erwartet man von einem Arbeitgeber ja auch das er sich über andere Gesetze informiert. Z.B. das Arbeitszeitgesetz. Und im dem steht dann öfters sogar drin, das von bestimmten Regeln durch den Tarifvertrag abgewichen werden kann. Ah...gutes Beispiel...ich spinne den Faden mal weiter....der AG nutzt das Wissen um die "Aushebelung" des Arbeitszeitgesetes durch Tarifverträge und orientiert sich aber dummerweise am falschen Tarifvertrag um die Regeln zu umgehen (z.B. 12 Stundenschichten einzuführen). Diese Tarifliche Regel wäre im falschen und im richtigen enthalten. Aber andere Regeln unterscheiden sich zum Nachteil des Arbeitnehmers. Könnte man daraus nicht ein grob fahrlässiges Verhalten ableiten? _________________ Grüße
Tunix
______________________________________
Garantierte Privatauskunft unter Ausschluß jeglicher Garantie und Gewährleistung - über Rücknahme können wir reden
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.