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X parkt sein Auto auf dem Parkplatz, auf dem er immer - rechtmäßig - steht. Als er nun am 19.02.2009 zu seinem Auto kommt stellt er fest, dass dieses nicht mehr dort steht. Als er sich umschaut entdeckt er, dass entlang der Parkplatzreihe (Parkboxen orthogonal zur Fahrbahn) 3 temporäre Parkverbotsschilder stehen. Diese stehen allerdings nicht Richtung Fahrbahn bzw. Parkboxen, sondern in Blickrichtung des Bürgersteigs. Im Dunkeln morgens vor 7 Uhr im Winter sind diese quasi nicht auszumachen, vor allem weil X diesen Bürgersteig nicht benutzt, sondern den gegenüberliegenden. Es stellte sich heraus, dass das Fahrzeug abgeschleppt wurde.
Hat X eine Möglichkeit, bzw. eine realistische Chance, sich gegen die Abschleppmaßnahme und Übernahme der dadurch entstandenen Kosten zu wehren? X kann zwei Zeugen benennen, die bezeugen können, dass die Schilder über den ganzen Tag hinweg verkehrt herum standen. Ausserdem existieren Fotos, die die falsch aufgestellten Schilder dokumentieren. X ist sich ausserdem sicher, dass die Schilder am vorherigen Tag noch nicht dort standen. Wie ist in diesem Fall die Rechtslage?
Als er sich umschaut entdeckt er, dass entlang der Parkplatzreihe (Parkboxen orthogonal zur Fahrbahn) 3 temporäre Parkverbotsschilder stehen. Diese stehen allerdings nicht Richtung Fahrbahn bzw. Parkboxen, sondern in Blickrichtung des Bürgersteigs.
Wie jetzt? Die Schildfläche parallel zur Fahrbahn oder senkrecht zur Fahrbahn?
Falls parallel (was eigentlich falsch wäre...*) die bedruckte Seite zur Fahrbahn oder zum Gehweg?
Der Anfang der Verbotsstrecke kann durch einen zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Schild, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil gekennzeichnet sein. 2Bei in der Verbotsstrecke wiederholten Schildern weist ein waagerechter Pfeil zur Fahrbahn, ein zweiter von ihr weg.
Auch bei Haltverbotzeichen mit Richtungspfeilen wäre eine Aufstellung der Schildfläche parallel zur Fahrbahn m.E. falsch.
Das ergibt sich auch aus dem zitierten Text:
Zitat:
Der Anfang der Verbotsstrecke kann durch einen zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Schild, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Verbotsstrecke wiederholten Schildern weist ein waagerechter Pfeil zur Fahrbahn, ein zweiter von ihr weg.
Es weist eben kein Pfeil in oder entgegen der Fahrtrichtung, was der Fall wäre, wenn die Schildfläche parallel zu Fahrbahn aufgestellt wäre. _________________ Herzliche Grüße
Kormoran
Anmeldungsdatum: 10.11.2005 Beiträge: 2419 Wohnort: Kiel
Verfasst am: 05.03.09, 21:00 Titel:
@Kormoran:
Es stimmt, dass Schilder nicht parallel zur Fahrbahn stehen sollen, allerdings ergibt sich das nicht aus der von dir zitierten Vorschrift sondern aus der VwV-StVO. Dort heißt es zu den §§ 39 bis 43 (Allgemeines über Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen)
Zitat:
Verkehrszeichen sind gut sichtbar in etwa rechtem Winkel zur Verkehrsrichtung auf der rechten Seite der Straße anzubringen, soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift anderes gesagt ist.
und später dann speziell zu den Zeichen 283 und 286
Zitat:
Haltverbotsschilder mit Pfeilen im Schild sind schräg anzubringen.
_________________
Cicero hat folgendes geschrieben::
Zutreffende Rechtsmeinungen erkennt man daran, dass sie von Cicero geteilt werden.
dem stimme ich natürlich zu, deshalb schrieb ich ja: Das ergibt sich auch aus dem zitierten Text
Und für den normalen Autofahrer trifft das meiner Ansicht nach auch zu und aus dessen Warte habe ich das auch betrachtet, denn der normale Autofahrer wird die VwV-StVO nicht unbedingt kennen und kennen müssen.
Die StVO sollte er allerdings kennen und da steht es wie oben beschrieben drin.
Außerdem ging es mir hauptsächlich darum, der von meinem Vorredner vorgebrachten Begründung zu widersprechen, dass eine Parallelaufstellung im Fall der Richtungspfeile auf dem Schild gerechtfertigt sei.
Die von ihm zitierte Textstelle aus der StVO sollte dies ja gerade belegen, tut es aber genau nicht. _________________ Herzliche Grüße
Kormoran
Anmeldungsdatum: 12.11.2004 Beiträge: 9688 Wohnort: München
Verfasst am: 06.03.09, 11:11 Titel:
Her X hat sich also am Morgen so sehr geärgert, dass er die Schilder - die am Vorabend sicher noch ordnungsgemäß aufgestellt waren - einfach umgedreht und dann fotografiert hat. Danach ist er los gegangen und hat ein paar Zeugen bestochen.
Es geht aus dem Beitrag nicht eindeutig hervor, wann er eigentlich das Auto dort abgestellt hat und wann er dann wieder losfahren wollte. Eventuell wurden ja die Schilder zwischenzeitlich (nach getaner Arbeit) auch absichtlich umgedreht, weil sie dann eben nicht mehr gelten sollten. Ich beobachtet so was häufig bei Straßenbauarbeiten, wenn die Arbeiten beendet sind, die Schilder aber erst in drei Tagen wieder abgeholt werden. _________________ Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
Außerdem ging es mir hauptsächlich darum, der von meinem Vorredner vorgebrachten Begründung zu widersprechen, dass eine Parallelaufstellung im Fall der Richtungspfeile auf dem Schild gerechtfertigt sei.
Die von ihm zitierte Textstelle aus der StVO sollte dies ja gerade belegen, tut es aber genau nicht.
Der Vorredner war wohl ich und mein Text besagte:
Zitat:
Falls parallel (was eigentlich falsch wäre...*)
* Nur bei Halteverbotszeichen mit Richtungspfeil
Wo ist jetzt der Widerspruch? Ich lese in den ganzen folgenden Posts nichts anderes als eben dies: Halteverbotszeichen mit Pfeil dürfen nicht parallel zur Fahrbahn aufgestellt sein. Genau was ich geschrieben haben... (Confused)
Falls parallel (was eigentlich falsch wäre...*) die bedruckte Seite zur Fahrbahn oder zum Gehweg?
* Nur bei Halteverbotszeichen mit Richtungspfeil(en):
Zitat:
Wo ist jetzt der Widerspruch?
Ganz meinerseits confused, denn das nur ist hier irreführend:
was eigentlich falsch wäre...* * Nur bei Halteverbotszeichen mit Richtungspfeil(en)
Wenn dies nun bedeutet haben soll, dass Parallelaufstellung nur bei Haltverbotschildern falsch wäre, würde es ja weiterhin bedeuten, dass es bei anderen Schildern richtig wäre. Anders macht eine solche Ausnahme keinen Sinn, außerdem würde es nicht stimmen.
Wenn es bedeutet haben soll, dass Parallelaufstellung generell falsch ist, macht eine solche Einschränkung ebenfalls keinen Sinn.
Wenn es bedeutet haben soll, dass Parallelaufstellung nur bei Haltverbotschildern richtig wäre (so hatte ich es verstanden), stimmt es weder mit dem Zitat noch der VwV-StVO überein.
Anscheinend meinen wir aber wohl das gleiche... _________________ Herzliche Grüße
Kormoran
B Ü R G E R S T E I G ->
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| P1 | P2 | P3 | P4 | P5 | P6 | P7 | etc. <- Parkboxen
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So weit die Situation. Die "X" sollen die temporären Parkverbotsschilder darstellen. Wenn man jetzt 2-dimensional denkt, dann standen die Schilder so, dass sie von oben aus sichtbar waren (nicht von links oder rechts), bzw. in der dritten Dimension vom Bürgersteig aus.
Der Wagen wurde abgestellt um 07.05 Uhr, dort wegfahren wollte ich ca. 2h später. Das Parkverbot galt, laut den Zusatzschildern unter dem eigentlichen Parkverbotsschild (Zeichen 238), nur an diesem Tag von 08.00 - 18.00 Uhr. Ein Grund war nicht angegeben. Es waren auch Richtungspfeile auf den Schildern. Wenn diese zur Strasse gezeigt hätten, hätten diese auch in Richtung der anderen Schildes gezeigt. Dadurch, dass sie aber zum Bürgersteig gefreht waren, zeigten die Pfeile natürlich vom anderen Schild weg.
In dieser Form falsch aufgestellte Schilder entfalten m.E. keine rechtliche Wirkung. Ich würde hier wohl versuchen, mich gegen die meiner Ansicht nach ungerechtfertigte Abschleppmaßnahme zu wehren. _________________ Herzliche Grüße
Kormoran
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