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Metzing FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
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Verfasst am: 05.03.09, 00:13 Titel: Fristwahrendes Gerichtfax |
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Nachdem heute das Telefax des LG Berlin im Tegeler Weg abends mal wieder länger nicht per Fax erreichbar war, habe ich mir mal wieder eine Frage gestellt:
In Berlin ist das LG auf drei Standorte verteilt: Zivilgerichtsbarkeit findet sich im Tegeler Weg und in der Littenstraße, Strafgerichtsbarkeit in der Turmstraße. Wir örtlichen Anwälte behelfen uns regelmäßig, wenn in der Littenstraße oder im Tegeler Weg das Fax mal wieder nicht funktioniert oder dauerbesetzt ist, indem wir das jeweils andere Fax benutzen. Nun frage ich mich aber: was wäre, wenn mal beide Faxendgeräte nicht funktionierten? Könnte man einen fristwahrenden Schriftsatz in einer Zivilsache auch an den Standort Turmstraße, in dem die Strafkammern untergebracht sind, übermitteln? Dafür spricht ja eigentlich die Einheitlichkeit des Landgerichts, dagegen die funktionale Trennung der Standorte.
Wie sehen andere das?
Beste Grüße
Metzing _________________ Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν. |
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Bob Loblaw FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 18.06.2007 Beiträge: 1258
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Verfasst am: 05.03.09, 07:09 Titel: |
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Landgericht ist Landgericht. Wenn das Landgericht Faxgeräte zur Verfügung stellt, dürfte es für die Frist egal sein welches ich nutze und in welcher Abteilung es landet. Nach dem GVG (§ 153) gibt es sowieso nur eine Geschäftsstelle. Wenn diese durch die Verwaltung in Unterabteilungen aufgeteilt wird ist das deren Problem wie Eingänge zu organisieren sind. |
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Kobayashi Maru FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 28.11.2005 Beiträge: 4524
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Verfasst am: 05.03.09, 08:43 Titel: |
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In unseren Adressdaten für das LG Berlin ist hinterlegt: "Wenn Faxnummer 123... nicht funktioniert, dann Faxnummer 456.... oder 789.... nehmen!" Da, wenn ich mal was faxe, Nr. 123... nie geht, nehme ich immer 456... oder 789... - klappt ohne Beschwerden irgendwelcher Art.
Was haben die eigentlich für ein Problem? _________________ Karma statt Punkte! |
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Holzschuher FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 18.02.2006 Beiträge: 6354 Wohnort: Nürnberg
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Verfasst am: 05.03.09, 09:56 Titel: |
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Hallo,
Kobayashi Maru hat folgendes geschrieben:: | Was haben die eigentlich für ein Problem? |
...die wohl weniger, als der arme Metzing und seine Kollegen, die stets den sichersten Weg zu gehen haben. Auch ist es dem Mandanten nur schwer zu vermitteln, wenn deswegen z.B. die Klage als verfristet angesehen wird und man erst einmal bis zum BGH gehen muss, um das LG zum Einlenken zu bewegen!?
Entweder sollte das z.B. über die Kammer mit dem Präsidenten des LG geklärt und Sicherheit geschaffen werden oder aber Bruder Metzing fährt des nächtens zum Nachtbriefkasten und heftet gleich einen Wiedereinsetzungsantrag wegen Unerreichbarkeit des Faxegerätes mit dran!? _________________ Gruß
Peter H. |
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Bob Loblaw FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 18.06.2007 Beiträge: 1258
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Verfasst am: 05.03.09, 11:03 Titel: |
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Kann aber auch daran liegen, dass jeder jeden Blödsinn erst 1 Minute vor Fristablauf noch faxen muss und das unnötigerweise am besten dreifach mit sämtlichen Anlagen. |
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Holzschuher FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 18.02.2006 Beiträge: 6354 Wohnort: Nürnberg
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Verfasst am: 05.03.09, 11:06 Titel: |
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Hallo,
Bob Loblaw hat folgendes geschrieben:: | Kann aber auch daran liegen, dass jeder jeden Blödsinn erst 1 Minute vor Fristablauf noch faxen muss und das unnötigerweise am besten dreifach mit sämtlichen Anlagen. | ...na, wir wollen doch nicht unnötig pauschalieren bitte!? _________________ Gruß
Peter H. |
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Kobayashi Maru FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 28.11.2005 Beiträge: 4524
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Verfasst am: 05.03.09, 11:13 Titel: |
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Bob Loblaw hat folgendes geschrieben:: | Kann aber auch daran liegen, dass jeder jeden Blödsinn erst 1 Minute vor Fristablauf noch faxen muss und das unnötigerweise am besten dreifach mit sämtlichen Anlagen. |
Diesem Blödsinn dürfte Nr. 9000 Nr. 1 GKG-KV entgegenwirken. Hier zumindest gibt es entsprechende Belehrungen. _________________ Karma statt Punkte! |
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Metzing FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
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Verfasst am: 05.03.09, 13:01 Titel: |
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Hier auch. Als die Vorschrift neu war, hat das Landgericht leider nicht darauf aufmerksam gemacht (der Anwalt sollte ja das Recht kennen ), so daß ich mir erst einmal einige Kostenerhebungen gefangen habe.
Beste Grüße
Metzing _________________ Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν. |
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flipmow Gast
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Verfasst am: 05.03.09, 13:16 Titel: |
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Kann das sein, dass um kurz vor 12 noch schnell ein Fax durchgejagt werden sollte und beim LG besetzt war? Das würde zumindest die Uhrzeit und das Thema des Eröffnungsbeitrages erklären |
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Metzing FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
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Verfasst am: 05.03.09, 18:48 Titel: |
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Nö, das fristwahrende Fax sollte schon um 22.10 Uhr durchgehen, der Tegeler Weg wollte aber aus irgendwelchen Gründen eine halbe Stunde nicht. Also ging das Fax in die Littenstraße, man ist ja flexibel. _________________ Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν. |
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Tim_S. FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 25.11.2008 Beiträge: 305
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Verfasst am: 06.03.09, 09:31 Titel: |
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Morgen,
das Problem mit dem nicht betriebsbereiten Fax hatte ich gerade Vorgestern Abend in Lüdenscheid. Leider habe ich nur eine Fax-Nr. gefunden.
Ich habe den Schrieb dann per Email an das Gericht geschickt, nicht um dadurch die Frist an sich zu wahren, sondern um die Ursächlichkeit eines Hemmnisses in der Sphäre des Gerichts für die Fristüberschreitung glaubhaft machen zu können.
Ich hoffe, dass mir das hilft.
Jemand eine Meinung?
Grüße |
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Metzing FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
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Verfasst am: 06.03.09, 11:56 Titel: |
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Hat doch der BGH gerade vor nicht allzu langer Zeit entschieden, daß ein Email-Anhang, der unterschrieben ist, sogar fristwahrend wäre, nicht aber eine Email allein. Klingt jedenfalls, als lägen gute Gründe für eine Wiedereinsetzung vor, wenn es eine Notfrist war.
Beste Grüße
Metzing _________________ Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν. |
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Tim_S. FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 25.11.2008 Beiträge: 305
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Verfasst am: 06.03.09, 14:01 Titel: |
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Tag,
Zitat: | Hat doch der BGH gerade vor nicht allzu langer Zeit entschieden |
Danke. Das war das hier:
Zitat: | Eine Berufungsbegründung ist in schriftlicher Form eingereicht, sobald dem Be-rufungsgericht ein Ausdruck der als Anhang einer elektronischen Nachricht übermittelten, die vollständige Berufungsbegründung enthaltenden Bilddatei (hier: PDF-Datei) vorliegt. Ist die Datei durch Einscannen eines vom Prozess-bevollmächtigten unterzeichneten Schriftsatzes hergestellt, ist auch dem Unter-schriftserfordernis des § 130 Nr. 6 ZPO genügt. |
BGH, Beschl. v. 15. Juli 2008 - X ZB 8/08
Gruß |
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