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GF kündigt, bis wann haftbar???

 
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schwadda
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Anmeldungsdatum: 04.03.2009
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 05.03.09, 13:21    Titel: GF kündigt, bis wann haftbar??? Antworten mit Zitat

Guten Tag,
habe folgende Situation.
Zwei Leute haben eine GmbH gegründet der eine ist Geschäftsführer der andere Gesellschafter.
Der Geschäftsführer kündigt wegen unüberbrückbare Differenzen und legt sein Amt nieder.
Frage:
1 endet die Haftung des GF mit wirksam werden der Kündigung(Niederlegung) oder erst mit der Austragung aus dem HRB?

2 Wer muß die Austragung im HRB veranlassen wenn der GF das Amt niederlegt.

3 GF hatte eine Selbstschuldnerische Haftung für den Kauf eines LKW unterschrieben, Haftet er weiterhin?

4 Es gibt keinen GF-Vertrag, muß man trotzdem schriftl. Kündigen oder reicht eine Niederlegung?

Danke für eure Hilfe
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Big Guro
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 19.03.2007
Beiträge: 2888

BeitragVerfasst am: 06.03.09, 09:35    Titel: Re: GF kündigt, bis wann haftbar??? Antworten mit Zitat

schwadda hat folgendes geschrieben::

Zwei Leute haben eine GmbH gegründet der eine ist Geschäftsführer der andere Gesellschafter.



Ist der "eine" nur Geschäftsführer oder auch Gesellschafter, also geschäftsführender Gesellschafter?

Die Benennung zum Geschäftsführer kann auch unabhängig von einem Dienstverhältnis (Arbeitsverhältnis) erfolgen. Wurde eine Geschäftsführervergütung gezahlt?
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schwadda100
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Anmeldungsdatum: 19.09.2007
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 06.03.09, 18:48    Titel: Antworten mit Zitat

der eine ist alleiniger Geschäftsführer der andere alleiniger Gesellschafter, also kein Geschäftsführender Gesellschafter.
Es wurde auch keine Vergütung gezahlt
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Big Guro
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Anmeldungsdatum: 19.03.2007
Beiträge: 2888

BeitragVerfasst am: 09.03.09, 12:13    Titel: Antworten mit Zitat

GmbHG § 38 Widerruf der Bestellung

(1) Die Bestellung der Geschäftsführer ist zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen.
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GmbHG § 39 Anmeldung der Geschäftsführer


(1) Jede Änderung in den Personen der Geschäftsführer sowie die Beendigung der Vertretungsbefugnis eines Geschäftsführers ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

(2) Der Anmeldung sind die Urkunden über die Bestellung der Geschäftsführer oder über die Beendigung der Vertretungsbefugnis in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.

------

GmbHG § 43 Haftung der Geschäftsführer
vom 4. Juli 1980

(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.

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Hat der GF für den LKW "gebürgt" muss er ggf. für die Schulden aus dem Kaufvertrag haften.


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Es ist sehr ungewöhnlich, dass eine Person ohne finanzielle Leistungen die Geschäftsführung einer GmbH übernimmt und zusätzlich für deren Verbindlichkeiten bürgt.
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