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Anmeldungsdatum: 09.05.2006 Beiträge: 2207 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 06.03.09, 10:24 Titel:
Im Grunde kann man das.
Wenn allerdings der kranke Partner kurz nach der Scheidung aufgrund dieser Krankheit erwerbsunfähig sein sollte und Sozialleistungen (AlG2/ Sozialhilfe) beantragt, wird das Amt voraussichtlich versuchen den Vertrag als sittenwidrig anzufechten, ggf. sogar mit guten Chancen.
Sofern man allerdings zukünftig unabhängig von Sozialleistungen lebt, kann der Verzivht auch bestand haben (Rente und AlG 1 zählen hier nicht zu den Sozialleistungen) _________________ ausgezeichnet
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
Verfasst am: 06.03.09, 12:38 Titel:
Eine Vereinbarung über einen Verzicht auf nachehelichen Unterhalt könnte auch dann wegen Sittenwidrigkeit unwirksam sein, wenn der Ehegatte, dem der Verzicht zugute kommt, die Vereinbarung aufgrund seiner überlegenen wirschaftlichen Stellung oder aufgrund anders gearteter "Druckmittel" herbeigeführt hat.
Eine Vereinbarung, die dahin geht, dass auf den Unterhaltsanspruch der unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehefrau der wirtschaftliche Wert eines Wirtschaftsgut, dass der geschiedenen Ehefrau von dem geschiedenen Ehemann übertagen wird, anzurechnen ist, kann wirksam sein, wenn in der Vereinbarung sowohl die Höhe des Unterhaltsanspruchs als auch der Wert des Wirtschaftsguts realistisch beziffert wird.
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