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Nehmen wir an, es wurde ein Kissen für einen Hund gekauft.
Dieses Kissen hat in der Namens-Bezeichnung ein "extrem" und laut Händler unter anderem folgende Eigenschaften:
Standard Außenbezug:
-100% Nylon + PVC Beschichtung
- [Markennamen entfernt] Gewebeschutz
- Wasserdicht. (100% Oberfläche)
- Hochwertiges Nylon + PVC Beschichtung +/- 400 gr/m2
Vom Hersteller selbst gibt es u.a. noch folgende Information:
5. Robust & extrem widerstandsfähig.
Widerstandsfähigkeit – bei richtiger Pflege haben Sie für das ganze Leben Ihres Haustiers Freude an diesem Bett. Das Tier kann es nur sehr schwer zerstören. Dieses Bett aus widerstandsfähigem, wasserfestem Nylon mit einer speziellen [Markenname entfernt]-Beschichtung sorgt dafür, dass Ihr Hunde auf harten Oberflächen bequem liegt.
Draußen/Im Zwinger verwendbar – Das xxx Hundebett hat eine sehr glatte Oberfläche ähnlich einem wachsbeschichteten Stoff und eignet sich perfekt für den Einsatz in Verschlägen, Zwingern, Außengeländen, Hundehütten und auf Terrassen
So, nun ist der Fall der, das dieses Kissen einem Hund in der Wohnung zur Verfügung gestellt wurde. Nach 3 Wochen Benutzen stellte der Käufer einen Riss im Kissen fest. Es wurde ein Foto davon gemacht und dies dem (online-)Händler zugesandt, mit dem Hinweis, dass hier vermutlich ein Materialfehler vorliegen muss, da der Bezug bereits einen Riss aufweist.
Der Händler jedoch wimmelt die Reklamation mit der Begründung ab, dass der Hund durch "durch kratzen mit den Krallen" das Kissen zerstört hätte und kein Materialfehler und damit auch kein Reklamationsgrund vorliegen würde.
Nun stellt sich die Frage, ob der Kunde bei einem in dieser Form angepriesenen Kissen nicht eine gewissen "Robustheit" erwarten kann. Zudem hat der Hund bereits ein gewisses Alter und bisher noch keines seiner Kissen durch Kratzen zerstört.
Im BGB ist hierzu folgende Aussage zu finden:
434 BGB regelt den Sachmangel wie folgt:
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,
1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
Nur Stellt sich jetzt die Frage, ob bei einem Hundekissen es im Grunde zu erwarten ist, dass das Tier auch mal darauf kratzt und es damit eine "gewöhnliche Verwendung" ist...
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