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Politisches Werbematerial in öffentlicher Schule - NRW

 
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Stella_M
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 05.03.2009
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 05.03.09, 17:30    Titel: Politisches Werbematerial in öffentlicher Schule - NRW Antworten mit Zitat

Hallo,
meine Frage ist folgende:
Ist es Schülern einer öffentlichen Schule (in diesem Fall eines städtischen Gymnasiums) in NRW erlaubt, Werbematerial mit politischem Inhalt in den Räumlichkeiten der Schule anzubringen bzw. ist es der Schulleitung erlaubt, dieses Werbematerial in der Schule zu dulden?

Speziell geht es um Plakate, die eine Veranstaltung ankündigen, deren Ausrichter eine Jugendorganisation einer deutschen, politischen und parlamentarischen Partei ist. Neben der Ankündigung zeigen die Plakate das offizielle Logo der politischen Jugendorganisation und erläutern außerdem finanzielle Vorteile (Eintrittsermäßigung u.Ä.) für Neumitglieder.

Im Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen findet man dazu in § 57 Abs. 4:
Zitat:
"Lehrerinnen und Lehrer dürfen in der Schule keine politischen, religiösen, weltanschaulichen oder ähnliche äußere Bekundungen abgeben, die
geeignet sind, die Neutralität des Landes gegenüber Schülerinnen und
Schülern sowie Eltern
oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Schulfrieden zu gefährden oder zu stören."


Dieser Abschnitt nennt zwar die Neutralität des Landes, bezieht sich jedoch lediglich auf Lehrerinnen und Lehrer. Da ich keine Juristin bin, würde ich gerne wissen: Ist die politische Neutralität des Landes noch gewährleistet, wenn Teile des Schulgebäudes für politische Werbezwecke genutzt werden? Wenn dies nicht der Fall ist, wo finde ich das entsprechende Gesetz?

Vielen Dank im Voraus Smilie
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Adromir
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 30.10.2005
Beiträge: 5610
Wohnort: Hannover

BeitragVerfasst am: 05.03.09, 17:46    Titel: Antworten mit Zitat

Ich würde die Schulleitung am besten mal Fragen. Denn selbst wenn der politische Inhalt der veranstaltung als solches nicht zu beanstanden wäre, so dürfte die Schulleitung doch darüber entscheiden, was bei ihnen Ausgehangen, ausgelegt oder sonstwiewas unter die Leute gebracht wird.
So wie du selbst entscheidest, welche Poster in deinem Zimmer hängen Winken
_________________
Geist ist Geil!
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0Klaus
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 2595

BeitragVerfasst am: 07.03.09, 13:22    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

ergänzend gilt § 56 letzter Satz:

Zitat:
Plakate dürfen mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters
nur angebracht werden, wenn das grundsätzliche Verbot politischer
und wirtschaftlicher Werbung dadurch nicht verletzt wird.


Zweck der Regelung ist es auch zu vermeiden, dass dann auch andere, ggf. unerwünschte Parteien kommen und auch Plakate aufhängen wollen.

Das Plakat hat einen werbenden Charakter, soweit es eine Partei nennt, selbst wenn die Veranstaltung neutral ist.

Hinweis: Bei Schulen in freier Trägerschaft ist dies mglw. anders.
_________________
mfg
Klaus
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