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Dunja FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 01.07.2005 Beiträge: 734
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Verfasst am: 06.03.09, 10:13 Titel: Kann sich ein AN gegen Kurzarbeit wehren? |
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Kann ein Arbeitnehmer sich gegen die Anordnung von Kurzarbeit auch dann wehren, wenn sich im Arbeits- oder Tarifvertrag keine diesbezügliche Regelung findet?
Ich habe unterschiedliche Antworten auf diese Frage gefunden:
Einerseits: [Link gelöscht -report, Mod.-]
Andererseits: [Link gelöscht -report, Mod.-] |
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Smiler FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 08.03.2005 Beiträge: 5641 Wohnort: 49°28'54.64"N 7°48'26.90"E
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Verfasst am: 06.03.09, 10:24 Titel: Re: Kann sich ein AN gegen Kurzarbeit wehren? |
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Dunja hat folgendes geschrieben:: | Kann ein Arbeitnehmer sich gegen die Anordnung von Kurzarbeit auch dann wehren, wenn sich im Arbeits- oder Tarifvertrag keine diesbezügliche Regelung findet?
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Gerade dann kann sich der AN wehren, wenn Kurzarbeit in einem TV oder dem AV bereits geregelt ist, liegt die Zustimmung des AN ja bereits vor. Ohne eine solche Regelung kann der AG nicht einseitig den bestehenden Vertrag ändern. _________________ Beiträge erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit,
zu Risiken und Nebenwirkungen befragen sie den Anwalt ihres Vertrauens.
Und falls wir uns nicht mehr sehen, guten Tag, guten Abend und gute Nacht! |
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fatmike FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 11.12.2007 Beiträge: 90
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Verfasst am: 06.03.09, 10:39 Titel: |
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aber kann dann ein betriebsrat quasi über den kopf der arbeitnehmer hinweg per betriebsvereinbarung kurzarbeit zustimmen (für den fall, dass kein tarifvertrag und/oder keine einzelvertragliche regelung besteht)? |
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Smiler FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 08.03.2005 Beiträge: 5641 Wohnort: 49°28'54.64"N 7°48'26.90"E
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Verfasst am: 06.03.09, 10:51 Titel: |
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fatmike hat folgendes geschrieben:: | aber kann dann ein betriebsrat quasi über den kopf der arbeitnehmer hinweg per betriebsvereinbarung kurzarbeit zustimmen (für den fall, dass kein tarifvertrag und/oder keine einzelvertragliche regelung besteht)? |
Der BR vertritt ja auch die Interessen der AN aber ja, der BR kann eine Betriebsvereinbarung "über den Kopf der AN hinweg" für Kurzarbeit abschließen. _________________ Beiträge erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit,
zu Risiken und Nebenwirkungen befragen sie den Anwalt ihres Vertrauens.
Und falls wir uns nicht mehr sehen, guten Tag, guten Abend und gute Nacht! |
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Dunja FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 01.07.2005 Beiträge: 734
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Verfasst am: 06.03.09, 11:59 Titel: |
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Vielen Dank für die Beiträge.
@ Smiler: Ok, also mal angenommen es besteht bezüglich Kurzarbeit keinerlei Regelung. Wie kann sich der AN wehren? Er kann dann doch eigentlich bloß kündigen oder bestehen noch weitere Möglichkeiten? |
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Smiler FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 08.03.2005 Beiträge: 5641 Wohnort: 49°28'54.64"N 7°48'26.90"E
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Verfasst am: 06.03.09, 13:01 Titel: |
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Wieso sollte der AN kündigen müssen?
Er hat einen Vertrag mit seinem AG überXX Stunden im Monat, wenn der AG diese Stunden kürzen will und der AN verweigert seine Zustimmung, muss der AG dem AN kündigen (i.d.R. eine Änderungskündigung), schließlich will der AG eine Änderung des Vertrags erreichen.
Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bleibt der alte Vertrag gültig und damit die Entgeltansprüche erhalten. _________________ Beiträge erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit,
zu Risiken und Nebenwirkungen befragen sie den Anwalt ihres Vertrauens.
Und falls wir uns nicht mehr sehen, guten Tag, guten Abend und gute Nacht! |
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questionable content FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 14.02.2005 Beiträge: 6312 Wohnort: Mein Körbchen.
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Verfasst am: 06.03.09, 13:04 Titel: |
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Dunja hat folgendes geschrieben:: | Vielen Dank für die Beiträge.
@ Smiler: Ok, also mal angenommen es besteht bezüglich Kurzarbeit keinerlei Regelung. Wie kann sich der AN wehren? Er kann dann doch eigentlich bloß kündigen oder
bestehen noch weitere Möglichkeiten? |
Man teilt dem AG einfach mit, dass man der Kurzarbeit nicht zustimmt. Schon ist die KA vermieden - es sei denn sie wird durch Kollektivvereinbarung ermöglicht.
Es ist recht schwierig, eine Anordnung von Kurzarbeit rechtswidrig durchzusetzen. Wenn man will, dass der Staat Kohe für die Arbeitnehmer rüberschiebt, dann muss man schon belegen können, dass die Voraussetzungen für KA vorliegen.
Und wenn man die AN dann nicht im verbleibenden Arbeitsvolumen mit voller vertraglicher Arbeitszeit beschäftigen kann, dann gibts halt gleich betriebsbedingte (Änderungs-)Kündigungen... _________________ Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions. |
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Biber FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
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Verfasst am: 06.03.09, 23:18 Titel: |
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Dunja hat folgendes geschrieben:: | Er kann dann doch eigentlich bloß kündigen | Dem AN sollte klar sein, daß er sich diese Mühe eher sparen kann - das wird sicherlich der AG tun (und wenn sich genügend AN wehren bzw. der Betrieb eher klein ist, im Zweifel im Rahmen einer Betriebsschließung bzw. Insolvenz). _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
Sapere Aude! (Kant) |
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