Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Antrag a. Versagung d. Restschuldbefreiung ohne Titel
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Antrag a. Versagung d. Restschuldbefreiung ohne Titel

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Insolvenzrecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
coco22
Interessierter


Anmeldungsdatum: 12.02.2007
Beiträge: 19

BeitragVerfasst am: 06.03.09, 11:15    Titel: Antrag a. Versagung d. Restschuldbefreiung ohne Titel Antworten mit Zitat

Hallo,

beim VM hat in der Zeit vom 01.10.2002 bis 10.12.2005 eine M gewohnt und 2005 einige Mieten nicht gezahlt. Das hat der VM der M auch Ende 2005 schriftlich kurz vor dem Auszug mitgeteilt.

Der VM hat Ende 2008 hierfür noch fristgerecht MB und VB beantragt. Gegen den VB hat die M Einspruch eingelegt, weil sie inzwischen VI beantragt hat.

Die VI wurde bereits im Sommer 2006 beantragt. Der VM hat sich wg. § 290 Nr. 6 InsO an das Insolvenzgericht gewannt.

Da der VM nur davon ausgehen kann, dass die M beim Erstellen des Verzeichnisses nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO absichtlich vorsätzlich bzw. grob fahrlässig gehandelt hat.

Muss der VM jetzt Zahlungsklage einreichen, weil die M ja Einspruch gegen den VB eingelegt hat, oder ist dies unabhängig vom Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung?

Dem Insolvenzgericht wurden umfangreiche Unterlagen zum Beweis zur Verfügung gestellt, nur der VB ist ja zurzeit nicht rechtskräftig.

Sollte der VM die Zahlungsklage noch durchziehen?

Grüße

Coco
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
eidechse
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.06.2008
Beiträge: 419

BeitragVerfasst am: 06.03.09, 13:19    Titel: Antworten mit Zitat

Der VM muss seine Forderungen gegen M zur Insolvenztabelle anmelden. Ist das erfolgt? Wenn nein und das Verfahren wurde bereits aufgehoben, dann hat der VM sowieso schlechte Karten. Dann ist er zum einen nicht in der Insolvenztabelle und kann auch nicht die Versagung der RSB beantragen. Mal abgesehen davon, dass bei Aufhebung des Verfahrens der Zug für § 290 Nr. 6 InsO bereits abgefahrn ist. Einen solchen Antrag kann man nur im (ggf. schriftlichen) Schlusstermin stellen.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Dirty Uschi
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.11.2007
Beiträge: 688
Wohnort: ~ Betty Ford Clinic Berverly Hills~

BeitragVerfasst am: 06.03.09, 14:36    Titel: Antworten mit Zitat

aufgrund des Widerspruchs des M zum Mahnbescheid und dem sich anschließenden Nichtstun, ist es auch durchaus möglich, dass der Anspruch jetzt verjährt ist, da die Beantragung des MB die Verjährung nur kurz hemmt, § 204, II BGB.
_________________
Scheiße verdammt noch mal, ich will wie eine Dame behandelt werden. Meredith Grey
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
eidechse
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.06.2008
Beiträge: 419

BeitragVerfasst am: 06.03.09, 17:26    Titel: Antworten mit Zitat

Naja nach § 204 Abs. 2 BGB ist man ja zumindest bei einem Zeitraum der Hemmung von 6 Monaten nach der letzten Verfahrenshandlung. Und da der Zeitraum der Hemmung in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird und man sozusagen Verjährungsfrist + Hemmungszeit rechnen muss, kommt hier wohl frühestens ab dem 01.07.2009 Verjährung in Betracht.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Dirty Uschi
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.11.2007
Beiträge: 688
Wohnort: ~ Betty Ford Clinic Berverly Hills~

BeitragVerfasst am: 09.03.09, 09:46    Titel: Antworten mit Zitat

Allerdings stellt sich die Frage, ob der MB die Verjährung überhaupt hemmt, so dass der Anspruch definitiv zum 31.12.2008 verjährt ist.

Gem. §87 InsO können Insolvenzgläubiger ihren Anspruch nur nach den Regelungen des Insolvenzrechts verfolgen, die Forderung also zur Tabelle anmelden. Wenn die Rechtsverfolgung, auch die Erstellung eines Mahnbescheides unzulässig ist, kann dieses unzulässige Rechtsmittel wohl auch nicht zur Hemmung führen.

Allerdings habe ich hier noch keine Entscheidungen gesehen, die ich anführen könnte.
_________________
Scheiße verdammt noch mal, ich will wie eine Dame behandelt werden. Meredith Grey
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
eidechse
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.06.2008
Beiträge: 419

BeitragVerfasst am: 09.03.09, 17:09    Titel: Antworten mit Zitat

Ich habe mal in den Palandt geguckt.

Für einen unzlässigen Mahnbescheid stand da nichts, jedoch für eine unzulässige Klage. Diese soll zur Hemmung der Verjärhung führen (Palandt § 204 Rn. 5 unter Verweis auf BGH NJW 2004, 3772; 2008, 519 Tz. 24). Übertragen auf den Mahnbescheid in dem vorliegenden Fall würde es bedeuten, dass der Mahnantrag zwar eigentlich unzulässig war, aber trotzdem die Hemmung der Verjährung eingetreten ist.

Allerdings findet sich auch ein Hinweis auf das Reichsgericht, das mal geurteilt haben soll, dass ein nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zugestellter Mahnbescheid die Verjährung nicht hemmt (Palandt § 204 Rn. 18 unter Verweis auf RG 129, 344). Jetzt habe ich die Entscheidung des Reichsgerichts gerade nicht parat. Könnte mir aber vorstellen, dass das ein Fall war, wo der Antrag vor Eröffnung der Insolvenz (oder wahrscheinlich da noch des Konkurses) gestellt wurde und die Zustellung erst dananch erfolgte. War es so, dann wird mit Sicherheit mit der Unterbrechung des Verfahrens gem. § 240 ZPO argumentiert worden sein und dem Umstand, dass gar keine wirksame Zustellung mehr stattfinden konnte.

Dass Verjährung noch nicht eingetreten ist, kann zumindest nicht ausgeschlossen werden.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Dirty Uschi
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.11.2007
Beiträge: 688
Wohnort: ~ Betty Ford Clinic Berverly Hills~

BeitragVerfasst am: 10.03.09, 10:41    Titel: Antworten mit Zitat

@eidechse

da hast Du Dir aber viel Arbeit gemacht. Die Entscheidung des RG kenne ich zwar nicht, ich gehe jedoch davon aus, dass diese sich nicht auf §240 ZPO gestützt hat. Sollte sie es doch getan haben, so wäre dies unbeachtlich, da der BGH, IX ZB 232/08 vom 11.12.08 festgestellt hat, dass eine Zustellung nach IE keine Unterbrechung nach § 240 ZPO auslöst.
_________________
Scheiße verdammt noch mal, ich will wie eine Dame behandelt werden. Meredith Grey
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
eidechse
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.06.2008
Beiträge: 419

BeitragVerfasst am: 11.03.09, 12:15    Titel: Antworten mit Zitat

@ Dirty Uschi

Zitat:
Sollte sie es doch getan haben, so wäre dies unbeachtlich, da der BGH, IX ZB 232/08 vom 11.12.08 festgestellt hat, dass eine Zustellung nach IE keine Unterbrechung nach § 240 ZPO auslöst.


Dass eine Zustellung an den Schuldner nach Insolvenzeröffnung kein Fall des § 240 ZPO ist, ist klar. Hat sich das Reichsgericht wirklich auf § 240 ZPO gestützt, weil gerade ein Fall vorlag Mahnantrag vor Verfahrenseröffnung und Zustellung danach, dann wäre diese Entscheidung gar nicht verwertbar für die Frage, ob Hemmung eingetreten ist.

Angesichts der BGH - Entscheidungen für eine unzulässige Klage, würde ich daher eher davon ausgehen, dass auch durch einen unzulässigen Mahnantrag, die Hemmung eintreten kann.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Dirty Uschi
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.11.2007
Beiträge: 688
Wohnort: ~ Betty Ford Clinic Berverly Hills~

BeitragVerfasst am: 11.03.09, 16:20    Titel: Antworten mit Zitat

ich komme an die RG - Sache leider nicht ran, muss ich also momentan offenlassen...
_________________
Scheiße verdammt noch mal, ich will wie eine Dame behandelt werden. Meredith Grey
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Insolvenzrecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.