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Verfasst am: 04.03.09, 18:40 Titel: Befristeter Mietvertrag gültig? und Frage zur Kaution
Guten Tag,
mich würde mal interressieren wie es rechtlich in folgendem Beispiel wäre.
Angenommen ein Mieter hat einen befristeten Mietvertrag (2 Jahre) bis Anfang Feb 08.
Grund für die Befristung ist, dass ein Kind der Vermieter einziehen "will".
Der Mieter geht (aus Unwissenheit) davon aus, dass sich das Mietverhältnis automatisch
verlängert, da er bis zu dem Termin nichts vom Vermieter gehört hat.
Mitte März kommt dann ein Schreiben der Verwaltung, dass der Mietvertrag ausgelaufen ist.
Auf die Anfrage beim Vermieter ob das MIetverhältnis nicht doch verlängert werden kann
kommt als Antwort
"die Wohnung soll für das Kind genutzt werden und muß bis spätestens Mitte Juni frei sein".
Der Mieter sucht sich also eine neue Wohnung und gibt Ende Mai die Schlüssel ab.
Als der "Ex"Mieter Anfang August zufällig an der Wohnung vorbei fährt hängt in dieser ein Schild "Zu Verkaufen".
In diesem Fall wäre das doch kein Eigenbedarf?
Und noch Etwas.
Bei der Wohnungsübergabe wird vom VM bemängelt dass der vorher weißgrau versiegelte Korkfußboden blau überstrichen ist.
Die Kaution wird daraufhin erstmal von der Verwaltung eingehalten.
Nun Versucht der MIeter sich mit dem Vermieter zu einigen und das es wird so verblieben, dass sich der Vermieter nach Erneuerung des Bodens wieder meldet.
Nachdem der Mieter monatelang nichts vom Vermieter hört fragt er bei der Verwaltung nach wie es nun weitergeht.
Die Verwaltung gibt darauf zur Antwort, dass die Kaution an den Vermieter ausgezahlt wurde.
Ist es zulässig die Kaution ohne Einverständnis des Mieters auszuzahlen?
Und sollte dem MIeter nicht auch der Zeittwert des Fußbodens, der schon zu Beginn des Mietverhältnisses nicht neu war angerechnet werden?
(2) 1Der Mieter kann vom Vermieter frühestens vier Monate vor Ablauf der Befristung verlangen, dass dieser ihm binnen eines Monats mitteilt, ob der Befristungsgrund noch besteht. 2Erfolgt die Mitteilung später, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um den Zeitraum der Verspätung verlangen.
(3) 1Tritt der Grund der Befristung erst später ein, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um einen entsprechenden Zeitraum verlangen. 2Entfällt der Grund, so kann der Mieter eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit verlangen. 3Die Beweislast für den Eintritt des Befristungsgrundes und die Dauer der Verzögerung trifft den Vermieter.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Bei den hier aufkommenden Verdacht des vorgetäuschten Eigenbedarfs würde ich einen Anwalt befragen ob sich eine Schadensersatzklage lohnt.
Da der Mieter mit dem streichen des Bodens dem Vermieter einen Schaden zugefügt hat kann sich der Vermieter zur Schadensregulierung aus der Kaution bedienen.
Dazu ist diese da und es brauch auch nicht die Erlaubnis eingeholt werden.
Der Vermieter muss auch den Zeitwert des Bodens verrechnen und wenn keine weiteren Verbindlichkeiten bestehen den Rest der Kaution an den Mieter auszahlen. _________________ Zerstreutheit ist ein Zeichen von Klugheit und Güte. Dumme und boshafte Menschen sind immer geistesgegenwärtig. (Zitat von Charles Joseph Fürst von Ligne)
Verfasst am: 05.03.09, 05:35 Titel: Re: Befristeter Mietvertrag gültig? und Frage zur Kaution
Schandmaul hat folgendes geschrieben::
Der Mieter geht (aus Unwissenheit) davon aus, dass sich das Mietverhältnis automatisch verlängert, da er bis zu dem Termin nichts vom Vermieter gehört hat.
Der Mieter muss auch nichts vom Vermieter hören, der Gesetzestext ist unmissverständlich. Das Mietverhältnis endet zum bestimmten Zeitpunkt. Der Mieter kann eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nur verlangen, wenn der Befristungsgrund nicht mehr besteht. Es ist Aufgabe des Mieters, dies frühestens 4 Monate vor Ablauf des Mietverhältnisses zu erfragen. Dann, und nur dann, ist der Vermieter verpflichtet, Auskunft zu erteilen.
Der Mieter hat nachgefragt, ob das Mietverhältnis verlängert werden könnte. Dabei hat er die Auskunft erhalten, dass der Befristungsgrund später zum tragen kommt. Die Verwaltung hat seine Frage in die Forderung, das Mietverhältnis bis zum Eintritt des Befristungsgrundes fortzusetzen umgedeutet.
So wie dargestellt, scheint der Befristungsgrund nach Beendigung des Mietverhältnisses weggefallen zu sein. Dies erscheint auf den 1. Blick dubios, doch ungewöhnlich ist das nicht.
Der Mieter wird, sofern er Schadenersatzansprüche stellen wird, nachzuweisen haben, dass der Befristungsgrund gar nicht bestand oder schon zum Zeitpunkt seiner Anfrage weggefallen war.
Hinsichtlich des Korkbodens bin ich der Meinung, dass der Mieter zu vollem Schadenersatz verpflichtet ist, da er die Beschädidigung vorsätzlich herbeigeführt hat.
So wie dargestellt, scheint der Befristungsgrund nach Beendigung des Mietverhältnisses weggefallen zu sein.
Ja es scheint so, aber innerhalb so kurzer Zeit fänd ich das einen sehr großen Zufall.
Zumal die Kinder des Vermieters vor dem Mietverhältnis wegen Platzmangel (eigene Kinder) erst ausgezogen und die Wohnung schon erfolglos zum Verkauf angeboten wurde.
Ich befürchte nur, das zu beweisen ist fast unmöglich.
Zitat:
Hinsichtlich des Korkbodens bin ich der Meinung, dass der Mieter zu vollem Schadenersatz verpflichtet ist, da er die Beschädidigung vorsätzlich herbeigeführt hat
Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Boden neu gemacht werden muss, obwohl ein erneutes streichen mit dem grau-weiß wie vorher sicher auch gereicht hätte.
Hätte der Mieter doch wenigstens das Recht zu erfahren wie hoch der Schaden unter Berücksichtigung des Alters von dem alten Boden war?
Ich denke es wäre mehr als unwahrscheinlich, dass ein neuer Boden genau der Höhe der Kaution entspricht und dass der Vermieter "nett ist und was verschenkt" obwohl er mehr vom Mieter hätte fordern können bezweifle ich auch.
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