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Porto zaheln bei Fehllieferung unter 40 Euro?

 
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Heinerlutscher
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 26.10.2005
Beiträge: 21

BeitragVerfasst am: 06.03.09, 21:38    Titel: Porto zaheln bei Fehllieferung unter 40 Euro? Antworten mit Zitat

Hallo,

man bestellt was bei einen Onlineshop über einen Zweithändler. Dieses Produkt ist sehr günstig (statt 130€ nur 32€, NEU). Dann ist die Lieferung angekommen und es befand sich ein anderes Teil im Paket das einen Warenwert von den bezahlten 32€ hat.
Jetzt muss es wieder zurückgeschickt werden, weil es dem bestellten Teil nicht dem geringsten übereinstimmt.

In den AGBs steht drin, dass man das Rücksendeporto ab 40 Euro nicht bezahlen muss.
Da es die nicht hat, muss ich jetzt das Porto zahlen oder nicht?

Es ist ja schließlich nicht dem Kunde sein Fehler!

Servus
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 06.03.09, 22:06    Titel: Antworten mit Zitat

Nein, bei Falschlieferung muss der Verkäufer die Rücksendekosten tragen und natürlich den Vertrag mit der richtigen Kaufsache erfüllen.
_________________
It's not about left or right, it's about right and wrong.
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Heinerlutscher
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 26.10.2005
Beiträge: 21

BeitragVerfasst am: 06.03.09, 22:14    Titel: Antworten mit Zitat

Kann es sein, wenn der Händler wegen eines Fehlers einen falschen Preis angegeben hat, muss er dann den Artikel liefern oder darf er stornieren?
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Rena Hermann
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 23.12.2005
Beiträge: 2886

BeitragVerfasst am: 07.03.09, 00:10    Titel: Antworten mit Zitat

Heinerlutscher hat folgendes geschrieben::
Kann es sein, wenn der Händler wegen eines Fehlers einen falschen Preis angegeben hat, muss er dann den Artikel liefern oder darf er stornieren?

Mal unabhängig vom ursprünglich genannten Fall (da ging's ja um eine Falschlieferung) ...

Die Frage in diesem (dem nun genannten, zweiten) Fall ist zunächst, ob ein Vertrag zustandegekommen ist. Dazu hier in der Suchfunktion mal "invitatio ad offerendum" eingeben. Oder in kurz: Die Darstellung einer Ware in einem Onlineshop (oder in einem Schaufenster, in der Warenauslage im Laden o.ä.) stellt eine Einladung an potentielle Käufer dar, das Angebot abzugeben, diese Ware zu jenem Preis zu kaufen. Erst wenn der Verkäufer diesem zustimmt (eine automatisierte Bestellbestätigung ist dabei noch keine Zusage), also das Angebot des Käufers, die Ware zu diesem Preis zu kaufen, annimmt, ist der Vertrag geschlossen.

Unabhängig davon kann auch ein geschlossener Vertrag - wenn ein solcher vorliegt - ggf. wegen Irrtums angefochten werden. U.a. wegen des Irrtums in der ursprünglichen Preisauszeichnung. Das wäre jedoch im Einzelfall zu klären.

Gruß
Rena
_________________
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