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Haftung bei Diebstahl aus der kostenpflichtigen Garderobe

 
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blacky89
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 10.03.2009
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 10.03.09, 16:44    Titel: Haftung bei Diebstahl aus der kostenpflichtigen Garderobe Antworten mit Zitat

Hi! Smilie
Wie der Titel vielleicht nahe legt geht es mir um einen Diebstahl^^
Ich habe bei einer Party meine Jacke an der Garderobe gegen Bezahlung abgegeben. In einer geschlossenen Seitentasche hatte ich mein Portemonnaie und MP3-Player verstaut, weil beides recht schnell aus meiner Hosentasche fällt. Als ich meine Jacke wieder abholen wollte musste ich allerdings feststellen das sowohl der MP3Player als auch das Portemonnaie fehlten, in dem unglücklicherweise Dokumente von mir waren....
Der Veranstalter behauptet, dass er nur für die Jacke an sich haften müsste und nicht für den Inhalt. Da die ja nicht geklaut wurde müsse ich die Kosten zur Wiederbeschaffung meiner Papiere selber bezahlen.
Ich finde das komisch, weil ich ja für die Garderobe bezahlt habe. Sonst könnte der Veranstalter rein theoretisch jede Tasche durchwühlen, Wertgegenstände entnehmen und damit davonkommen.

Wie ist hier die Rechtslage?

MFG
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Herzog, Jörg
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.09.2008
Beiträge: 1108
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 17.03.09, 23:22    Titel: Antworten mit Zitat

Die Antwort findet sich wahrscheinlich in den Verwahrungsbedingungen des Veranstalters, die allerdings Gegenstand des Verwahrungsvertrages nach §§ 688 ff. BGB geworden sein müssen. Die Bedingungen können dadurch Vertragsbestandteil geworden sein, dass sie nach § 305 II Ziffer 1 BGB deutlich sichtbar ausgehängt worden sind. Oft finden sich neben der Garderobe gut lesbare Schilder mit folgender Aufschrift: "Keine Haftung für den Inhalt der Kleidungsstücke, insbesondere für Wertgegenstände!" Sind die Wertgegenstände so in dem Kleidungsstück enthalten, dass sie schon fast "beim Anschauen" herausfallen, dürfte auf Seiten des Hinterlegers H grobe Fahrlässigkeit vorliegen, die im Falle der (unwahrscheinlichen) Haftung des Verwahrers V im Rahmen des Mitverschuldens anspruchsmindernd zu berücksichtigen wäre.
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