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Gültigkeit einer AGB bei Entwicklung einer Software Dritter
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microhome
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.03.2005
Beiträge: 34

BeitragVerfasst am: 06.03.09, 14:24    Titel: Gültigkeit einer AGB bei Entwicklung einer Software Dritter Antworten mit Zitat

Hallo liebe Jura-Gemeinde,
ich bin Webentwickler und habe eine Frage zur Haftbarkeit bezüglich einer AGB. In dieser heißt es: "Der Einsatz von durch [Auktionshaus] nicht autorisierter Biet-Software ist dem Nutzer untersagt [..]".

Nun möchte ich eine solche Software entwickeln und diese Kunden des Auktionshauses für einen bestimmten Betrag anbieten. Dass der entsprechende Kunde gegen die AGB des Auktionshauses verstößt ist klar, da er in diesem Fall selbst eine nicht autorisierte Biet-Software nutzt.

Was mich interessiert ist die Frage, ob das Auktionshaus den Anbieter dieser Webapplikation (in diesem Fall mich), wegen Verstoßes gegen die AGB, haftbar machen kann?! Denn ich selbst nutze diese Software ja nicht, sondern biete sie lediglich anderen Nutzern an.


Besten Dank für eure Hilfe!
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 06.03.09, 16:31    Titel: Antworten mit Zitat

Ich könnte mir auch Ansprüche des Auktionshauses nach §7 I UWG vorstellen.

Soweit mir bekannt, gibt es doch sogar schon Urteile zum Themenkomplex "Bietagenten"; der Tenor ist mir aber nicht mehr geläufig.
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Meph1977
Interessierter


Anmeldungsdatum: 06.03.2009
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 07.03.09, 05:51    Titel: Antworten mit Zitat

Eventuell hilft dir das weiter http://www.aufrecht.de/urteile/internetrecht/sniper-software-bei-Internetauktionshaus [Name geändert]-zulaessig-lg-berlin-urteil-vom-11-februar-2003-az-15-0-70402.html

hmm das name geändert scheint den link unbrauchbar zu machen. Ersetz es einfach durch den namen des großen internetauktionshauses
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microhome
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.03.2005
Beiträge: 34

BeitragVerfasst am: 09.03.09, 23:14    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für den Link! Gilt das auch für andere Auktionshäuser, wie bspw. [Auktionswebseitenname gelöscht- Bitte Forenregeln lesen - Adromir]?
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 10.03.09, 12:44    Titel: Antworten mit Zitat

Warum sollte der Name des Auktionshauses bei der Bewertung der rechtlichen Sachlage eine Rolle spielen?

Natürlich ist das o.a. Urteil in einem Einzelfall ergangen und bindet nur die betroffenen Parteien, aber die Wahrscheinlichkeit, daß ein im wesentlichen identisches Urteil bei einem anderen Auktionshaus genau so ergehen würde, ist sehr hoch.
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microhome
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.03.2005
Beiträge: 34

BeitragVerfasst am: 10.03.09, 13:00    Titel: Antworten mit Zitat

Sehr geehrter Herr Schaffrath,
vielen Dank für die Antwort. Ich werde den Sachverhalt nun nochmal konkret prüfen lassen. Ich denke aber, dass damit geklärt sein sollte, dass nicht der Betreiber, sondern lediglich der Nutzer einer solchen Webapplikation haftbar gemacht werden kann.


Beste Grüße aus Berlin.
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microhome
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.03.2005
Beiträge: 34

BeitragVerfasst am: 15.03.09, 14:51    Titel: Ergänzung! Antworten mit Zitat

Ich habe das Ganze nun von einem Anwalt prüfen lassen. Möglicherweise könnte es Probleme wegen des UWG geben, da dieser Bietagent die Nutzer dazu "drängt", gegen die AGB des Auktionshauses zu verstoßen. Daher möchte ich ganz einfach klären, wie ob ich meine Applikation authentifizieren lassen kann, da sie so nicht mehr gegen die AGB verstoßen würde.

Nun habe ich jedoch die Erfahrung gemacht, dass der Anbieter nicht auf E-Mails antwortet, weshalb ich nun den offiziellen Postweg gehe. Meine Frage: Kann ich dem Auktionshaus eine Art "Frist" setzen, welche dann auch rechtlich gültig wäre?

Konkret denke ich an folgenden Satz: "Sollten ich bis zum 21.03.2009 keine Antwort von Ihnen erhalten, so gehen ich davon aus, dass die von mir entwickelte Applikation mit Ihrer Zustimmung genutzt werden darf."


Herzliche Grüße und ein entspanntes Restwochenende!
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 15.03.09, 18:28    Titel: Antworten mit Zitat

Das bringt nichts, da Schweigen keine Willenserklärung ersetzt (jedenfalls nicht dort, wo es nicht vertraglich vereinbart oder gesetzlich festgelegt wurde).

Ansonsten schicke ich Ihnen gerne jeden Tag 50 Briefe, in denen ich zufällig Summen zwischen 15.340,39 EUR und 192.392,45 EUR verlange, deren Zahlung Sie zustimmen, wenn Sie nicht innert 14 Tagen schriftlich widersprechen.
Irgendwann verlieren Sie sicher die Lust, jeden Tag 50 Widersprüche zu schreiben und schon klingelt es bei mir in der Kasse.

Doof? Klar. Genau wie die Idee, man könnte jemanden zur Abgabe einer Willenserklärung zwingen. Nix für ungut. Cool
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microhome
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Anmeldungsdatum: 15.03.2005
Beiträge: 34

BeitragVerfasst am: 15.03.09, 18:34    Titel: Antworten mit Zitat

Okay, das ist einleuchtend Sehr glücklich

Vielen Dank, ich werde dennoch einen Brief senden.
Mal schauen, ob das Auktionshaus diesen beantwortet.


Ich wünsche euch ein schönes Restwochenende!
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Kleine_Sonne
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 20.08.2008
Beiträge: 151

BeitragVerfasst am: 17.03.09, 14:27    Titel: Antworten mit Zitat

Kann jemand kurz erläutern wieso hier das UWG greift ? Das würde ja heißen dass der Entwickler des Bietagenten ein "Mitteilnehmer des Marktes" ist.
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 17.03.09, 17:24    Titel: Antworten mit Zitat

Ob er als *Entwickler* ein Marktteilnehmer ist, ist hier irrelevant, da im Eingangsposting bereits geschrieben wurde, der Entwickler wolle das Programm den Nutzern des Auktionshauses "anbieten".
Das ist dann lupenreines Handeln im geschäftlichen Verkehr, damit greift UWG problemlos.

Vermutlich nicht in den Bereich des UWG bewegen würde sich der angestellte Entwickler, der für seinen Arbeitgeber eine solche Software erstellt. Da wäre dann der Arbeitgeber (der die Software verkauft) der "Marktteilnehmer".
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Kleine_Sonne
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Anmeldungsdatum: 20.08.2008
Beiträge: 151

BeitragVerfasst am: 17.03.09, 17:55    Titel: Antworten mit Zitat

Verstehe, danke.
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microhome
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Anmeldungsdatum: 15.03.2005
Beiträge: 34

BeitragVerfasst am: 19.03.09, 17:29    Titel: Antworten mit Zitat

Ich habe nun noch eine Frage zu diesem Problem Mit den Augen rollen
Der Anwalt hat einen möglichen Verstoß gegen das UWG damit begründet, dass der Nutzer über den Bietagenten verleitet wird, gegen die AGB des Auktionshauses zu verstoßen. Kann ich diesem Problem aus dem Weg gehen, wenn ich bei der Anmeldung einen entsprechenden Hinweis anbringe?

Beispiel: Die AGB von [Auktionshaus] verbietet die Nutzung dieses Bietagenten. Die an die dadurch unberechtigte Nutzung geknüpften Folgen und eine Haftung für den daraus möglicherweise entstehenden Schaden entziehen sich dem Einflussbereich des Betreibers. Daher haftet dieser hierfür in keinerlei Hinsicht, weder mittelbar noch unmittelbar.


Vielen Dank für eure Hilfe und beste Grüße!
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 20.03.09, 11:16    Titel: Antworten mit Zitat

Solche "Disclaimer" sind regelmäßig nutzlos.

Das kann man auch als Laie leicht nachvollziehen. Wenn Sie (Beispiel: Turban, Vollbart, "I hate America"-Sticker) mich um zehn Stangen Dynamit bitten, würde es mich dann aus der Verantwortung befreien, wenn ich sage "Bitte sehr. Damit dürfen Sie aber nichts in die Luft sprengen"? Auf den Arm nehmen
_________________
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maconaut
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Anmeldungsdatum: 13.11.2006
Beiträge: 3479

BeitragVerfasst am: 20.03.09, 15:06    Titel: Re: Gültigkeit einer AGB bei Entwicklung einer Software Drit Antworten mit Zitat

microhome hat folgendes geschrieben::
eine Frage zur Haftbarkeit bezüglich einer AGB. In dieser heißt es: "Der Einsatz von durch [Auktionshaus] nicht autorisierter Biet-Software ist dem Nutzer untersagt [..]".

Nun möchte ich eine solche Software entwickeln ...

Was mich interessiert ist die Frage, ob das Auktionshaus den Anbieter dieser Webapplikation (in diesem Fall mich), wegen Verstoßes gegen die AGB, haftbar machen kann?


Dem Argument schließe ich mich an. Es geht nicht um die Frage der Gültigkeit einer solchen Klausel für den Nutzer der Software, sondern darum ob eine solche gültige Klausel auch den Ersteller der Software trifft. Nun - wie kann eine Vertragsbedingung (auch AGB) durch den Entwickler verletzt werden, wenn er gar keinen Vertrag eingeht (hier: mit dem Auktionshaus)? Eben - gar nicht. Das wäre so, als würde Firma XYZ in ihre AGB schreiben "Das Fahren von blauen Autos ist untersagt". Verstoßen dann alle Fahrer von blauen Autos gegen diese AGB? Fertig.
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