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die antwort wurde doch schon gegeben - über 7 I UWG (verleiten zum vertragsbruch) könnten die AGB sehr wohl im verhältnis zum entwickler eine rolle spielen. es ist also nicht so, dass sie nur im eigentlichen vertragsverhältnis relevant sind.
im übrigen müßte sich der TE eine weitere frage stellen:
nehmen wir an, die AGB werden regelmäßig in die verträge zwischen dem auktionshaus und deren nutzern einbezogen.
nehmen wir ferner an, ein verstoß gegen diese AGB berechtigt zur löschung des accounts.
nehmen wir nun schließlich an, das auktionshaus macht damit auch ernst.
wie hoch ist der wirtschaftliche anreiz des kunden, die software zu kaufen und zu benutzen, wenn ihm ggf die nutzung der software recht bald (über den rausschmiss) unmöglich gemacht wird? _________________ .
juggernaut
wahllos in meine beiträge hineingestreute zahlen sind meistens paragraphen des BGB.
backpulver schnüffeln soll ´ne stobilisierende wirkung ham, auffn piephohn (dittsche)
wie hoch ist der wirtschaftliche anreiz des kunden, die software zu kaufen und zu benutzen, wenn ihm ggf die nutzung der software recht bald (über den rausschmiss) unmöglich gemacht wird?
Bitte etwas mehr Phantasie dieses
Zitat:
Die AGB von [Auktionshaus] verbietet die Nutzung dieses Bietagenten. Die an die dadurch unberechtigte Nutzung geknüpften Folgen und eine Haftung für den daraus möglicherweise entstehenden Schaden entziehen sich dem Einflussbereich des Betreibers. Daher haftet dieser hierfür in keinerlei Hinsicht, weder mittelbar noch unmittelbar.
würde der "clevere" Verkäufer irgendwo in seinen "AGB" verstecken. _________________ Beiträge erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit,
zu Risiken und Nebenwirkungen befragen sie den Anwalt ihres Vertrauens.
Und falls wir uns nicht mehr sehen, guten Tag, guten Abend und gute Nacht!
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 20.03.09, 17:20 Titel:
Was der "clevere" VK in den AGB "versteckt", die er mit seinen K hat, ist aber für die Frage eines ggfs. vorliegenden Wettbewerbsverstoßes irrelevant.
Der kann nämlich auch dann vorliegen, wenn eine solche "Alibi-Klausel" (mehr ist es nicht) vereinbart wird.
Dummes Beispiel: der VK baut ein Gerät mit einem großen roten Knopf. Drückt ein Käufer den großen roten Knopf, wird bei diesem der (sonst nur Kunden, die schon für mehr als 10,000 EUR eingekauft haben, gewährte) Sonderrabatt von 10% auf jeden Einkauf bei Firma F automatisch gewährt.
Jetzt verkauft er die Teile mit dem Hinweis "Nicht den großen roten Knopf drücken. Wenn Sie es doch tun, kann ich dafür nichts". Ist er dann raus aus der Haftung? (Rein wettbewerbsrechtlich.) Nö. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Hätte ich den nutzen sollen, dachte wäre auch so erkennbar. _________________ Beiträge erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit,
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 21.03.09, 02:37 Titel:
Ich habe die Ironie schon verstanden, ich wollte nur sichergehen, daß auch der Fragesteller sie nicht mißversteht. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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