Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Verfasst am: 07.03.09, 04:30 Titel: GEMEINNÜTZIGER VEREIN - Baurecht/Wasserrecht - Bauen im Auß
Gemeinnütziger Verein im Bereich Denkmalpflege engagiert sich kulturell um unseren Vereinszweck zu erlangen.
Und zwar geht es um folgenden Sachverhalt:
In der Stadt, wo der Verein wirkt, will dieser ein altes ungenutztes Industriegebäude (BJ ca. 1860), welches schon seit Jahren leer steht nutzen und schrittweise sanieren, da es dem Verein sehr am Herzen liegt.
Das Gelände soll gepachtet oder das Gelände zu einem symbolischen Preis übernommen werden. Die Stadt täte dies angeblich gerne, doch es stehe nicht in ihrer Macht, da 2 Gesteze es verhindten.
Es geht um das Wassergesetz LandSA und das Baugesetzbuch.
Das Wasseramt sagt wir geben die Genehmigung, wenn das Bauamt zustimmt und das Bauamt sagt wir geben die Genehmigung, wenn das Wasseramt zustimmt. ->Teufelskreis
Doch nun genauer:
Bis ca. 2005 wurde ein ähnliches Nebengebäude ebenfalls von der Stadt als Eigentümer langjährig verpachtet.
Die Stadt hat dem Verein vorläufig eine Betretungsberechtigung gegeben und stellt eine Nutzung für Veranstaltungen bis 65 Personen in Aussicht, obwohl noch vor ein paar Jahren bis zu 750 Personen dort hin kommen konnten.
Eine Nutzung als Ferienwohnung/Wohnung/Kulturobjekt/Museum war die eigentliche Idee des Vereins, allein schon aus finaziellen Gründen. Doch nun könnte es aus folgenden Gründen scheitern:
"Bauen im Außenbereich für Wohnbebauung ist grundsätzlich verboten."
(Baugesetzbuch § 35) http://dejure.org/gesetze/BauGB/35.html
Hier wären denke ich Außnahmen möglich, da es sich um erhaltenswerte Bausubstanz handelt, die Unter Denkmalschutz steht.
-Kann man das Gesetz so interpretieren, dass es doch möglich wäre?-
Des weiteren ist eine Nutzung angeblich nicht möglich weil das Gebäude sich im Überschhwemmungsgebiet befindet, obwohl nur der ungenutzte Keller überflutet wird.
(Wassergesetz Land Sachsen Anhalt Absatz 3) http://st.juris.de/st/gesamt/WasG_S...asG_ST_2006_P97
Dort steht aber nur, dass eine Änderung der Bausubstanz nur verboten ist, wenn dem Wasser Rückhalteflächen genommen würden(was nicht der Fall wäre)
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.