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Strafvollstreckung vorläufig eingestellt
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DessertWolf
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Anmeldungsdatum: 08.02.2009
Beiträge: 126

BeitragVerfasst am: 07.03.09, 13:45    Titel: Strafvollstreckung vorläufig eingestellt Antworten mit Zitat

A hat ein Gnadengesuch gestellt an den Oberstaatsanwalt und in dem Schreiben steht "Ich habe jedoch die Straffvollstreckung vorläufig eingestellt"

Ist diese vorläufige Einstellung bei jedem Gnadengesuch gegeben und kann man daraus schon etwas schließen ob ein Gnadengeusch zugestimmt wird oder nicht?

Im § 8 der Gnadenordnung Bayern steht dort:

(2) Die Vollstreckung kann jedoch bis zur Entscheidung über das Gnadengesuch vorläufig eingestellt werden, wenn erhebliche Gnadengründe vorliegen und das öffentliche Interesse die sofortige Vollstreckung nicht erfordert.


A lebt in Brandenburg, aber in dessen Gnadenordnung steht sowas nciht, aber ich gehe mal davon aus, das die Gründe auch gegeben sein müssen, oder?

Wenn das so ist, liegen doch erhebliche Gründe vor und die Chancen stehen doch gut oder?
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Rembrandt
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Anmeldungsdatum: 06.08.2005
Beiträge: 2634
Wohnort: Saarbrücken

BeitragVerfasst am: 08.03.09, 07:57    Titel: Antworten mit Zitat

Das "jedoch" deutet darauf hin, dass das Gnadengesuch zwar abgelehnt wurde, trotzdem aber die Strafverfolgung vorläufig eingestellt wurde.

Hierüber kann die Staatsanwaltschaft nach freiem Ermessen entscheiden. Erhebliche Gründe müssen nicht vorliegen.
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DessertWolf
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Anmeldungsdatum: 08.02.2009
Beiträge: 126

BeitragVerfasst am: 08.03.09, 12:50    Titel: Antworten mit Zitat

Komisch nur das in der brandenburgischen Gnadenordnung steht das erhebliche Gründe vorliegen müssen und sie schreiben genau anders als wie in dieser Ordnung steht.
Weiterhin steht dort, das "nicht zumutbare Nachteile entstehen" eine vorläufige Einstellung rechtfertigt. Das Nachteile bestehen wurde im Gnadengesuch nicht geschrieben, also bleibt somit nur die erheblichen Gründe übrig.



Einfluss von Gnadengesuchen auf die Vollstreckung

(1) Gnadengesuche oder Einwendungen gegen Gnadenentscheidungen hemmen die Vollstreckung nicht.

(2) Die Vollstreckungsbehörde/der Jugendrichter als Vollstreckungsleiter kann die Vollstreckung bis zur Entscheidung über das Gnadengesuch vorläufig einstellen, wenn erhebliche Gnadengründe vorliegen oder dem Verurteilten durch die alsbaldige Vollstreckung schwere, nicht zumutbare Nachteile entstehen, die bei einem Erfolg des Gnadengesuchs nicht wieder beseitigt werden können. Die vorläufige Einstellung der Vollstreckung ist nicht anzuordnen, wenn das öffentliche Interesse die sofortige Vollstreckung der Strafe erfordert.


Im übrigen geht es hier nicht um eine Strafverfolgung, sondern um eine Strafvollstreckung.
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DessertWolf
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Anmeldungsdatum: 08.02.2009
Beiträge: 126

BeitragVerfasst am: 08.03.09, 19:17    Titel: Antworten mit Zitat

Hier steht das eine Strafvollstreckung eingestellt werden kann wenn sich ein Täter einer Behandlung unterzieht, auf welche Gesetzeslage ist darauf zurückzugreifen?

http://www.wissen.de/wde/generator/wissen/ressorts/geschichte/zeitgeschehen/index,page=1061938.html
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J.A.
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Anmeldungsdatum: 05.12.2004
Beiträge: 3365
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 09.03.09, 01:02    Titel: Antworten mit Zitat

Die Zurückstellung der Strafvollstreckung im Rahmen des Gnadenantrags sagt m.E. noch nichts über die Entscheidung des eigentl. Gnadengesuchs aus. Es ist in der Tat von BL zu BL verschieden. In Berlin z.B. wird wohl immer bei einem Gnadenantrag die Vollstreckung zurückgestellt ( es sei denn derjenige ist bereits im Vollzug oder die öffentliche Sicherheit erfordert den Vollzug).

In dem genannten Link geht es um das Prinzip "Therapie vor/statt Strafe" bei betäubungsmittelabhängigen Straftätern, in concreto um die §§ 35, 36 BtmG. Mit einem Gnadenerweis hat das nichts zu tun.
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J.A.
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Justizstilblüten:"Die Reifeverzögerung des Angeklagten ist so groß, dass er einem Jugendrichter
gleichzustellen ist".
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DessertWolf
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Anmeldungsdatum: 08.02.2009
Beiträge: 126

BeitragVerfasst am: 09.03.09, 12:30    Titel: Antworten mit Zitat

Wieso steht dann in der Gnadenordnung dann drin das erhebliche Gründe vorliegen müssen?

Weiterhin steht dort, das ein Gnadengesuch die Straffe nicht hemmt.

§ 13
Einfluss von Gnadengesuchen auf die Vollstreckung

(1) Gnadengesuche oder Einwendungen gegen Gnadenentscheidungen hemmen die Vollstreckung nicht.



Wenn jetzt aber die Strafe vorläufig eingestellt wurde, ist das doch ein hemmen der Strafe und widerspricht doch der Gnadenordnung.


Ein Anwalt schrieb irgendwo im Netz:

Der Vorteil des Gnadenverfahrens in Berlin ist, dass dadurch die Vollstreckung der Strafe gehemmt wird (§ 5 Berliner Gnadenordnung). Das bedeutet, dass bis zur Entscheidung in dem Gnadenverfahren keine Ladung zum Strafantritt erfolgt bzw. einer Ladung nicht nachgekommen werden muss

In Berlin scheint es wirklich so zu sein das die Strafe gehemmt wird, aber in Brandenburg steht dieses nicht drin, sondern da steht wie schon geschrieben nur etwas wegen erheblichen Gründen.


Ich finde nirgeds ein Gnadenordnung für Berlin kostenlos, nur wo man bezahlen muß, weiß jemand einen Link wo man diese kostenlos einsehen kann?

Gnadenordnung Berlin:

§ 5 - Hemmung der Vollstreckung
(1) Das erste Gnadengesuch eines Verurteilten hemmt die Vollstreckung in dem betroffenen Verfahren.


Gnadenordnung Brandenburg (dort wohnt der Verurteilte)

§ 13
Einfluss von Gnadengesuchen auf die Vollstreckung

(1) Gnadengesuche oder Einwendungen gegen Gnadenentscheidungen hemmen die Vollstreckung nicht.

(2) Die Vollstreckungsbehörde/der Jugendrichter als Vollstreckungsleiter kann die Vollstreckung bis zur Entscheidung über das Gnadengesuch vorläufig einstellen, wenn erhebliche Gnadengründe vorliegen oder dem Verurteilten durch die alsbaldige Vollstreckung schwere, nicht zumutbare Nachteile entstehen, die bei einem Erfolg des Gnadengesuchs nicht wieder beseitigt werden können. Die vorläufige Einstellung der Vollstreckung ist nicht anzuordnen, wenn das öffentliche Interesse die sofortige Vollstreckung der Strafe erfordert.
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gotto
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Anmeldungsdatum: 28.03.2007
Beiträge: 1802
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 09.03.09, 14:20    Titel: Antworten mit Zitat

Entscheidend ist ja nicht der Wohnort, sondern der Sitz der vollstreckenden Staatsanwaltschaft. Ich verstehe aber auch nicht so ganz Ihr Problem, denn die Antwort auf ihre frage ergibt sich doch aus den von ihnen selbst geposteten Gnadenordnungen...
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DessertWolf
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Anmeldungsdatum: 08.02.2009
Beiträge: 126

BeitragVerfasst am: 09.03.09, 14:29    Titel: Antworten mit Zitat

Ja A wurde ja auch in Brandenburg verurteilt und die Staatsanwaltschaft sitzt auch dort.

Mein Problem möchten sie wissen?

Mein Problem war der Beitrag von Rembrandt der pauschal geantwortet hatte, ohne sich mal die Gnadenordnung anzusehen.

Sie haben recht, wenn ich mir die Gnadenordnung von Brandenburg ansehe, sollte meine Frage hiermit beantwortet sein.
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DessertWolf
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Anmeldungsdatum: 08.02.2009
Beiträge: 126

BeitragVerfasst am: 09.03.09, 22:53    Titel: Antworten mit Zitat

Noch 2 kleine Fragen bitte.

Bei dem Schreiben das die Strafvollsteckung vorläufig eingestellt wurde stand, das eine Staatsanwältin dieses Schreiben im Auftrag schrieb.

Von wem hat sie denn den Auftrag bekommen, vom Oberstaatsanwalt,Genralstaatsanwalt oder ............?

Wenn ein Gnadengesuch stattgegeben wird und es läuft aus einem früheren Urteil noch eine Bewährung, ist dann damit zu rechnen das die dann auch nicht widerrufen wird?
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J.A.
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Anmeldungsdatum: 05.12.2004
Beiträge: 3365
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 10.03.09, 02:08    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Wieso steht dann in der Gnadenordnung dann drin das erhebliche Gründe vorliegen müssen?


Weil das in der GnO von Bayern steht, aber für Sie die von Brandenburg interessant ist, vielleicht ?!?

Wenn ich heute in Deutschland Sklavenhandel betreiben will, kann ich mir auch nicht das Strafgesetzbuch von Virginia aus dem Jahr 1830 raussuchen und mich darauf berufen, dass da steht das Sklavenhandel erlaubt ist.

Zitat:
§ 13
Einfluss von Gnadengesuchen auf die Vollstreckung

(1) Gnadengesuche oder Einwendungen gegen Gnadenentscheidungen hemmen die Vollstreckung nicht.



Wenn jetzt aber die Strafe vorläufig eingestellt wurde, ist das doch ein hemmen der Strafe und widerspricht doch der Gnadenordnung.


"Hemmung der Vollstreckung" und "vorläufige Einstellung der Vollstreckung" sind 2 völlig verschiedene Dinge.

Zitat:
Der Vorteil des Gnadenverfahrens in Berlin ist, dass dadurch die Vollstreckung der Strafe gehemmt wird (§ 5 Berliner Gnadenordnung).


Tja, wie ich bereits sagte...

Zitat:
aber in Brandenburg steht dieses nicht drin


Dort ist es ja auch nicht so, wie man in § 13 der Brandenburger Gnadenordnung nachlesen kann, den Sie doch oben selber zitieren (oder ist dieser § 13 wieder aus einem anden Bundesland?). In § 13 der Brandenburger Gnadenordnung steht jedenfalls dasselbe.

Zitat:
Von wem hat sie denn den Auftrag bekommen, vom Oberstaatsanwalt,Genralstaatsanwalt oder ............?


Von dem, der im Land Brandenburg die Aufgaben der Gnadenbehörde vom brandenburgischen Justizministerium übertragen bekommen hat: Der ltd. OStA der zust. örtl. Staatsanwaltschaft.

Zitat:
Wenn ein Gnadengesuch stattgegeben wird und es läuft aus einem früheren Urteil noch eine Bewährung, ist dann damit zu rechnen das die dann auch nicht widerrufen wird?


Nein, das ist eine völlig andere Sache.
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J.A.
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DessertWolf
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Anmeldungsdatum: 08.02.2009
Beiträge: 126

BeitragVerfasst am: 10.03.09, 12:07    Titel: Antworten mit Zitat

Sie schreiben zu viel Lachen

Hätte doch gereicht wenn sie geschrieben hätten, das laut brandenburgischen Gnadenordnung eine vorläufige Einstellung erhebliche Gründe vorliegen müssen.

In Berlin z.b müssen keine vorliegen, da dort fast jeder mit einer vorläufigen Einstellung rechnen kann.

Gibt es in einer Staatsanwaltschaft mehrere leitende Oberstaatsanwälte, oder nur einer?
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gotto
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Anmeldungsdatum: 28.03.2007
Beiträge: 1802
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 10.03.09, 14:29    Titel: Antworten mit Zitat

Einen... das ist der Behördenleiter... Cool
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Rembrandt
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Anmeldungsdatum: 06.08.2005
Beiträge: 2634
Wohnort: Saarbrücken

BeitragVerfasst am: 10.03.09, 15:14    Titel: Antworten mit Zitat

DessertWolf hat folgendes geschrieben::

Mein Problem war der Beitrag von Rembrandt der pauschal geantwortet hatte, ohne sich mal die Gnadenordnung anzusehen.

Ehrlich gesagt interessiert mich die Gnadenordnung von Brandenburg einen feuchten Dreck. Ich muss auch hier keine Antworten geben.
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DessertWolf
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Anmeldungsdatum: 08.02.2009
Beiträge: 126

BeitragVerfasst am: 10.03.09, 15:32    Titel: Antworten mit Zitat

Rembrandt hat folgendes geschrieben::
DessertWolf hat folgendes geschrieben::

Mein Problem war der Beitrag von Rembrandt der pauschal geantwortet hatte, ohne sich mal die Gnadenordnung anzusehen.

Ehrlich gesagt interessiert mich die Gnadenordnung von Brandenburg einen feuchten Dreck. Ich muss auch hier keine Antworten geben.


Wissen sie das sie einer der normalsten Menschen sind die es auf der erde gibt? Normal ist nämlich, das jemand ausfallend wird wenn er sich nicht anders rechtfertigen kann.

Das stimmt sie müssen hier keine Antworten geben, aber das ist hier ein Rechtforum und kein Funforum wo man mal April April Antworten geben sollte.

Mich wundert auch, warum sie bei der Anzahl von Beiträgen die sie haben hier so eine freche Antwort geben. So eine Antwort hätte ich eher von einem Neuen erwartet.


Zuletzt bearbeitet von DessertWolf am 10.03.09, 15:45, insgesamt 1-mal bearbeitet
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DessertWolf
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Anmeldungsdatum: 08.02.2009
Beiträge: 126

BeitragVerfasst am: 10.03.09, 15:37    Titel: Antworten mit Zitat

Ich schlage vor, das dieser Beitrag geschlossen wird, die Frage hab ich mir slebst beantwrtet und um Streitereien auszuschließen sollte hier zu gemacht werden.
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