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Ware durch Abschließung eines Handyvertrags absetzbar?

 
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mymomo
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Anmeldungsdatum: 17.09.2005
Beiträge: 320

BeitragVerfasst am: 04.03.09, 17:28    Titel: Ware durch Abschließung eines Handyvertrags absetzbar? Antworten mit Zitat

Hallo!
Es gibt ja inzwischen haufenweise Angebote in den weiten des WWW´s, wo durch Abschließung eines Handyvertrages, zb ein Notebook anstatt eines Handys ausgeliefert wird.
Diese Verträge zielen eindeutig darauf ab, das der Vertragskunde primär das Notebook haben möchte und der Handyvertrag eher nebensächlich ist, bzw gar nicht genutzt wird.

Wenn der Vertragskunde nun aber dieses Notebook als Selbsständiger für berufliche Zwecke nutzen will, kann er dann das ganze irgendwie steuerlich absetzen?

Zusatz:
Der Handyvertrag der hier abgeschlossen wird, ist natürlich nicht der einzige Vertrag den der Vertragskunde besitzt. Nun also zu sagen man setze den Vertrag einfach als Geschäftshandy ab, dürfte somit also nicht funktionieren, oder? Man kann ja nicht einfach mehrere Handyverträge abschließen und behaupten alle würden geschäftlich genutzt werden, oder?
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Raiden
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Anmeldungsdatum: 16.10.2007
Beiträge: 759

BeitragVerfasst am: 05.03.09, 07:49    Titel: Antworten mit Zitat

Kann er, er darf es aber höchstens mit seinen Anschaffungskosten, in dem Fall meistens 1€, bewerten.

Zitat:
Man kann ja nicht einfach mehrere Handyverträge abschließen und behaupten alle würden geschäftlich genutzt werden, oder?


Sagen kann man viel. Es kommt auf die tatsächliche Nutzung an.
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MfG Raiden

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häschen
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BeitragVerfasst am: 05.03.09, 15:46    Titel: Antworten mit Zitat

Ich weiß nicht genau, was der TE damit meint,
Zitat:
...als Selbsständiger für berufliche Zwecke nutzen ... steuerlich absetzen


Geht es um Vorsteuerabzug, dann stimme ich Raiden zu.
Raiden hat folgendes geschrieben::
Kann er, er darf es aber höchstens mit seinen Anschaffungskosten, in dem Fall meistens 1€, bewerten.


Aber kann er nicht als selbstständig Tätiger das Notebook egal wie privat erwerben und später aus seinem Privatvermögen mit dem tatsächlichen Wert in den Betrieb einlegen?

Dann wäre zB Abschreibung möglich.
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Raiden
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Anmeldungsdatum: 16.10.2007
Beiträge: 759

BeitragVerfasst am: 05.03.09, 17:00    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn dann mit dem Teilwert. Es sei denn es wird innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung eingelegt. Dann gilt wieder, max. AK.
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MfG Raiden

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häschen
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BeitragVerfasst am: 05.03.09, 17:25    Titel: Antworten mit Zitat

Raiden hat folgendes geschrieben::
Wenn dann mit dem Teilwert


Der vermutlich auch noch
AK- AfA= TW
berechnen würde, somit mindern sich die AK von 1,- € jährlich um 0,25€ ...

Tolle Idee Hase Mit den Augen rollen

Lohnt wohl eher nicht.... lautes Lachen
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Raiden
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Anmeldungsdatum: 16.10.2007
Beiträge: 759

BeitragVerfasst am: 05.03.09, 17:31    Titel: Antworten mit Zitat

Du verwechselst den TW mit den fortgeführten AK Winken
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MfG Raiden

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häschen
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BeitragVerfasst am: 05.03.09, 19:34    Titel: Antworten mit Zitat

Raiden hat folgendes geschrieben::
Du verwechselst den TW mit den fortgeführten AK Winken


Na, wird der nicht aber auch entsprechend der AfA berechnet? So kenne ich es, wenn eine privates Gut gebraucht eingelegt wird, und die Sache keinen "Listenpreis" (Schwacke) hat...
Wie wird sonst berechnet?

Ansonsten wäre ja eine sofortige Einlage mit dem tatsächlichen Wert möglich.
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Raiden
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Anmeldungsdatum: 16.10.2007
Beiträge: 759

BeitragVerfasst am: 06.03.09, 08:18    Titel: Antworten mit Zitat

Teilwert siehe § 6 Abs.1 Nr.1 S.3 EStG
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MfG Raiden

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häschen
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BeitragVerfasst am: 06.03.09, 08:52    Titel: Antworten mit Zitat

Okay, das ist die Wortdefinition, aber die Berechnung dessen orientiert sich doch üblicherweise an §6 (1) Nr 1 Satz 1... auch im Falle des Erwerbs eines ganzen Betriebs.

So kenne nun ich die Praxis *kopfkratz*
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Raiden
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Anmeldungsdatum: 16.10.2007
Beiträge: 759

BeitragVerfasst am: 06.03.09, 09:31    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Häschen,

ich gebe Dir insoweit Recht, als dass die Einlage entgeltlich erworbener WG ins BV innerhalb der ersten drei Jahre nach Anschaffung des WG mit den AK/HK, vermindert um die Beträge nach § 7 EStG, bewertet wird. Nach diesen Zeitraum ist mit dem Teilwert gem. Abs.1 Nr.1 S.3 zu bewerten, welcher sich i.d.R. an dem Marktpreis orientieren dürfte.
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MfG Raiden

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häschen
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BeitragVerfasst am: 06.03.09, 09:51    Titel: Antworten mit Zitat

Im Sinne der Frage des TE ist das alles wenig hilfreich, aber ich hab den Unterschied nun endgültig verstanden Winken

Danke!
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Raiden
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Anmeldungsdatum: 16.10.2007
Beiträge: 759

BeitragVerfasst am: 06.03.09, 09:56    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
aber ich hab den Unterschied nun endgültig verstanden


Sehr glücklich
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MfG Raiden

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mymomo
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Anmeldungsdatum: 17.09.2005
Beiträge: 320

BeitragVerfasst am: 06.03.09, 16:16    Titel: Antworten mit Zitat

häschen hat folgendes geschrieben::
Im Sinne der Frage des TE ist das alles wenig hilfreich...


richtig ;o)
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häschen
Gast





BeitragVerfasst am: 06.03.09, 17:04    Titel: Antworten mit Zitat

Naja, das hat Raiden aber schon, bevor ich den kleinen Nebenschauplatz eröffnet habe, guck:

Raiden hat folgendes geschrieben::
Kann er, er darf es aber höchstens mit seinen Anschaffungskosten, in dem Fall meistens 1€, bewerten.

Zitat:
Man kann ja nicht einfach mehrere Handyverträge abschließen und behaupten alle würden geschäftlich genutzt werden, oder?


Sagen kann man viel. Es kommt auf die tatsächliche Nutzung an.


Nicht so schnell ablenken lassen Winken
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mymomo
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Anmeldungsdatum: 17.09.2005
Beiträge: 320

BeitragVerfasst am: 06.03.09, 18:37    Titel: Antworten mit Zitat

;o)

also in diesem beispiel wäre eine wirkliche nutzung der eigentlichen verträge ziemlich unwahrscheinlich...
nehmen wir an, diese person würde nämlich schon einen ziemlich guten telefontarif, sowie eine umts-flatrate beruflich nutzen und auch dementsprechend absetzen...

ich persönlich könnte mir nicht vorstellen warum man nun nochmals einen handyvertrag haben sollte
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