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Was wird zur Berechnung der Erbschaftssteuer herangezogen?

 
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Gugleo
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 16.01.2009
Beiträge: 31

BeitragVerfasst am: 07.03.09, 17:33    Titel: Was wird zur Berechnung der Erbschaftssteuer herangezogen? Antworten mit Zitat

Hallo,
Eine Person X hinterlässt eine Erbmasse (Anteil der verstorbenen Person X) in einem Gesamtwert von z.B. 1 000 000 €. Der Hausrat, den die Eheleute hatten, hat auch einen Wert von etwa 40 000 €, der in der 1 000 000 € nicht enthalten ist. Der Ehepartner Y wird als Alleinerbe benannt. Über Vermächtnisse werden an Person A ein Betrag von 100 000 € und an Person B eine Immobilie in Wert von 100 000 € vermacht. Der überlebende Ehepartner ist damit vollkommen einverstanden. Ist es richtig, dass der Ehepartner nun, bei einem Freibetrag von 500 000 €, für 300 000 € Erbschaftssteuer zahlen muß? Oder muss er auch für den Wert der Vermächtnisse, also für weitere 200 000 €, Erbschaftssteuer bezahlen? Muss ein Vermächtnis vom Vermächtnissnehmer verlangt werden? Was ist, wenn sich dieser längere Zeit, z.B. 3 Jahre hierfür Zeit lässt? Was geschieht wenn dieser Vermächtnisnehmer selbst verstirbt bevor er das Vermächtnis verlangt / erhalten hat? Wann fällt die Erbschaftssteuer an?
Müsste er auch für den Anteil von 20 000 € am Haushalt Erbschaftssteuer bezahlen?
Vielen Dank.
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Gugleo
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 16.01.2009
Beiträge: 31

BeitragVerfasst am: 09.03.09, 16:51    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
da niemand antwortet schreibe ich was ich inzwischen noch herausgefunden habe:
Der Ehepartner muss, wenn die Vermächtnisse nicht sofort verlangt und ausgehändigt werden, Erbschaftssteuer für alles, also für 500 000 € bezahlen. Wenn dann irgendwann jemand sein Vermächtnis verlangt muss dieses ausgehändigt werden. Dies wird dem Finanzamt mitgeteilt (natürlich mit Unterlagen) und man erhält die zu viel gezahlte Steuer zurück (mit Zinsen?). Für den Haushalt muss der Ehemann nichts bezahlen, da es hier einen weiteren Freibetrag von 41 000 € gibt. Das Finanzamt wendet sich an die Erben etwa 6 Monate nachdem es vom Erbfall (vom Nachlassgericht) erfahren hat. Dann beginnt die Ermittlung des Wertes des Nachlasses, die Festlegung der zu zahlenden Steuer. Hierfür hat man dann bestimmt auch noch einige Wochen Zeit, wobei unter Umständen auch eine Stundung beantragt werden kann.
Meine weiteren Fragen bleiben aber offen und ich hoffe noch auf eine Antwort oder zumeindest auf eine Meinung:
Was ist, wenn sich dieser längere Zeit, z.B. 3 Jahre hierfür Zeit lässt? Was geschieht wenn dieser Vermächtnisnehmer selbst verstirbt bevor er das Vermächtnis verlangt / erhalten hat?
Vielen Dank.
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