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Satzungsänderung ohne Eintragung wirksam?
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botafoch
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Anmeldungsdatum: 20.09.2007
Beiträge: 246

BeitragVerfasst am: 07.03.09, 19:13    Titel: Satzungsänderung ohne Eintragung wirksam? Antworten mit Zitat

Angenommen die Mitgliederversammlung fasst einen unwirksamen (wenn nicht nichtigen) Beschluss, der eine Satzungsänderung darstellt. Eine Eintragung der Änderung in das Vereinsregister ist nicht erfolgt.
Sagen wir weiter, der Beschluss wird über 10 Jahre nicht angefochten. Kann man dann aus dem Beschluss Rechte ableiten? Bzw kann sich jemand auf dessen Unwirksamkeit berufen? Stichwort Verwirkung Geschockt
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JS
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 1241

BeitragVerfasst am: 07.03.09, 20:26    Titel: Re: Satzungsänderung ohne Eintragung wirksam? Antworten mit Zitat

Hallo,
botafoch hat folgendes geschrieben::
Angenommen die Mitgliederversammlung fasst einen unwirksamen (wenn nicht nichtigen) Beschluss, der eine Satzungsänderung darstellt.

unwirksam, ungültig, nichtig sind Begriffe, die synonym verwendet werden und bedeuten, dass der Beschluss nicht existiert.

botafoch hat folgendes geschrieben::

Eine Eintragung der Änderung in das Vereinsregister ist nicht erfolgt.

Dann ist die Satzungsänderung auch nicht wirksam, denn (aus dem BGB):
Zitat:
§ 71 Änderungen der Satzung
(1) Änderungen der Satzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister. [...]

Selbst wenn der Satzungsänderungsbeschluss gültig wäre - solange die Eintragung der Satzungsänderung nicht erfolgt ist, hat er keine Bedeutung für den Verein bzw. seine Mitglieder.

botafoch hat folgendes geschrieben::

Sagen wir weiter, der Beschluss wird über 10 Jahre nicht angefochten. Kann man dann aus dem Beschluss Rechte ableiten? Bzw kann sich jemand auf dessen Unwirksamkeit berufen? Stichwort Verwirkung Geschockt

Ein nichtiger Beschluss braucht nicht angefochten zu werden - er ist ja bereits nichtig. Es kann allerdings notwendig werden, wenn Zweifel ob der Nichtigkeit bestehen, diese gerichtlich feststellen zu lassen. Das Recht darauf kann verwirken, wenn die Anfechtung "längere Zeit" unterbleibt. 10 Jahre reichen für die Verwirkung allerdings sicher aus.
Aber auch dann wird ein Beschluss, der eine Satzungsänderung darstellt, erst durch die Eintragung der Änderung in das Vereinsregister wirksam. Vorher braucht sich niemand danach zu richten bzw. kann sich niemand darauf berufen.

JS
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... aber fragt lieber nochmal eure Eltern, denn gaaanz sicher bin ich mir nicht ... (Hein Blöd)
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botafoch
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Anmeldungsdatum: 20.09.2007
Beiträge: 246

BeitragVerfasst am: 07.03.09, 22:20    Titel: Antworten mit Zitat

verdammt
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JS
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 1241

BeitragVerfasst am: 08.03.09, 07:10    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
botafoch hat folgendes geschrieben::
verdammt

Was ist denn eigentlich vorgefallen? Was für ein Problem liegt vor?

JS
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botafoch
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Anmeldungsdatum: 20.09.2007
Beiträge: 246

BeitragVerfasst am: 08.03.09, 10:25    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

der Beklagte verweigert die Zahlung einer Rechnung.
Anspruchsgrundlage soll einVereinsbeschluss sein, der die Kostentragung für die durchgeführte Maßnahme vorsieht.
Nur ist ein Anspruch auf Zahlung weder der Satzung unmittelbar noch durch Ermächtigung an Vorstand/Mitgliederversammlung zu entnehmen, so dass in dem Beschluss eine Satzungsänderung zu sehen ist (wieso keine Nichtigkeit wegen Satzungsverstoßes?); Eintragung gem. § 71 (-)
Zwischen Beschlussfassung und Rechnungsstellung liegen mehr als 10 Jahre.

Komme ich irgendwie zu einer Zahlungsverurteilung??
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Spezi
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 912

BeitragVerfasst am: 08.03.09, 12:15    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Komme ich irgendwie zu einer Zahlungsverurteilung??


Wenn ich das richtig verstehe ist die Satzung vor 10 Jahren um einen Zusatz ergänzt worden, wonach die Mitgliederpflichten ausgeweitet wurden.
Diese Satzungsänderung ist aber mangels Eintragung nicht wirksam geworden.

Damit besteht diese Pflicht nicht und der Verein hat keine Chance die Zahlung zwangsweise zu erreichen.

Nach 10 Jahren wird man auch den/die damals für die Eintragung Verantwortlichen nicht mehr haftbar machen können.
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Spezi

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botafoch
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Anmeldungsdatum: 20.09.2007
Beiträge: 246

BeitragVerfasst am: 08.03.09, 13:15    Titel: Antworten mit Zitat

Spezi hat folgendes geschrieben::
Zitat:
Komme ich irgendwie zu einer Zahlungsverurteilung??


Wenn ich das richtig verstehe ist die Satzung vor 10 Jahren um einen Zusatz ergänzt worden, wonach die Mitgliederpflichten ausgeweitet wurden.
Diese Satzungsänderung ist aber mangels Eintragung nicht wirksam geworden.


Jein.. Man hat den Beschluss gefasst und dafür aber keine "Ermächtigung" aus der Satzung.
Also Bsp.: In der Satzung steht, dass die MV Mitgliederbeiträge erheben kann. Dabei habndelt es sich aber um wiederkehrende Beiträge. Hier handelt es sich aber um eine einmalige Zahlung..
In dem Beschluss soll nun eine Satzungsänderung zusehen sein. Geschockt
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JS
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 1241

BeitragVerfasst am: 08.03.09, 16:11    Titel: Antworten mit Zitat

Eine Satzungsänderung liegt erst dann vor, wenn die geänderte bzw. zusätzliche Bestimmung im Vereinsregister eingetragen worden ist. Bis dahin ist der Beschluss, wenn er denn überhaupt korrekt gefasst worden ist, lediglich ein Beschluss, der eine Satzungsänderung enthält, die zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldet werden könnte. Solange das aber nicht geschehen ist, bleibt die Satzung, und damit auch der Umfang der Mitgliederpflichten, unverändert.

Ich sehe auch aus diesem Grunde keine Möglichkeit, den B in die Pflicht zu nehmen. Letztendlich wird der Verein die Kosten tragen müssen, da er wohl der Auftraggeber für die vorgenommene Maßnahme ist ... ?

Unter Umständen kann der Verein anschließend diejenigen Vorstandsmitglieder in Regress nehmen, die für die Erteilung des Auftrages verantwortlich waren, da jene sich offenbar ohne genauere Prüfung der Situation darauf verlassen haben, dass der B werde zahlen müssen.
Inwieweit ihnen dies tatsächlich zum Vorwurf gemacht werden kann, ist schwer zu beurteilen. Wenn es mit anderen "Zahlungspflichtigen" bisher solche Probleme nicht gab, könnte dieser Umstand eine entschuldigende Wirkung haben. Das mag ich aber aus der Ferne nicht beurteilen.

JS
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Spezi
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 912

BeitragVerfasst am: 08.03.09, 21:58    Titel: Antworten mit Zitat

@JS,

ich lese jetzt daraus, dass KEINE Satzungsänderung beschlossen wurde, also die Verantwortung für die Nichteintragung ohne Bedeutung ist.

Es ist beschlossen worden, dass die Mitglieder eine Umlage zahlen sollen und für die Umlage gab es keine ausreichende Satzungsgrundlage.

Es hätte also erst eine Satzungsänderung beschlossen werden müssen um nach deren Eintragung die Umlage beschließen zu können.

Der Vorstand hat also beschlossen eine Ausgabe durch eine Umlage zu finanzieren, ohne vorher ausreichend zu prüfen, ob diese Finanzierung unsetzbar ist. Die Haftung für ausgefallene Zahlungen dürfte somit wohl beim Vorstand liegen.

Es kann nur jedem Verein geraten werden, mit der Beschlussfassung vom Umlagen vorsichtig zu sein, insbesondere die Wirksamkeit der Satzungsermächtigung vorher genau zu prüfen.
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Spezi

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botafoch
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Anmeldungsdatum: 20.09.2007
Beiträge: 246

BeitragVerfasst am: 09.03.09, 06:28    Titel: Antworten mit Zitat

Was bleibt mir denn dann noch?

Ich habe gelesen, dass ein Vereinsmitglied erst die vereinsinternen Rechtsmittel gegen einen Beschluss ausschöpfen muss, bevor es Klage erhebt. Nach bestimmter Zeit ist das Rügerecht verwirkt Heißt das, dass eine Klage dann ausgschlossen wäre? Demnach müsste ja dann auch ein nichtiger Beschluss Bestand haben.

Mehr bliebe mir in dem Fall ja dann auch nicht.. Die haben über die Kostentragung abgestimmt, mMn war das nicht durch die Satzung gedeckt. Sie haben nicht explizit über eine Satzungsänderung abgestimmt (war auch nicht als solche bezeichnet). Darum würde ich sagen, dass der Beschluss wg Satzungsverstoßes nichtig ist Geschockt
Käme ich dann zu einer Verurteilung, wenn B nicht gegen den Beschluss vorgegangen wäre?
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Spezi
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 912

BeitragVerfasst am: 09.03.09, 19:37    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Käme ich dann zu einer Verurteilung, wenn B nicht gegen den Beschluss vorgegangen wäre?


NEIN,
ich sehe keine Pflicht des Mitgliedes gerichtlich feststellen zu lassen, dass der ins Leere gehenden Beschluss (da ohne Satzungsgrundlage) keine Zahlungspflicht auslöst.
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Spezi

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botafoch
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Anmeldungsdatum: 20.09.2007
Beiträge: 246

BeitragVerfasst am: 10.03.09, 08:24    Titel: Antworten mit Zitat

Gut, ganz allgemeine Fragen hätte ich noch:

1. Unwirksam und nichtig werden im Vereinsrecht wirklich synonym gebraucht - nicht so wie zB im Verwaltungsrecht beim VA?

2. Laut Sauter (Der eingetragene Verein, Rn 212ff) ist zu unterscheiden zwischen nichtigen und fehlerhaften Beschlüssen . Ein fehlerhafter Beschluss muss gerügt werden, sonst irgendwann Verwirkung. Dh der fehlerhafte Beschluss ist nach Ablauf der Zeit trotzdem wirksam, ja? Ein nichtiger Beschluss muss demnach nicht gerügt werden?
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moro
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Anmeldungsdatum: 19.06.2005
Beiträge: 1438

BeitragVerfasst am: 10.03.09, 20:15    Titel: Antworten mit Zitat

botafoch hat folgendes geschrieben::
In der Satzung steht, dass die MV Mitgliederbeiträge erheben kann. Dabei habndelt es sich aber um wiederkehrende Beiträge.


Ergibt sich die Folgerung (der zweite Satz) aus der Satzung?

Gruß,
moro
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botafoch
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Anmeldungsdatum: 20.09.2007
Beiträge: 246

BeitragVerfasst am: 10.03.09, 22:48    Titel: Antworten mit Zitat

durch Auslegung der Satzung
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Spezi
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 912

BeitragVerfasst am: 11.03.09, 16:27    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
In der Satzung steht, dass die MV Mitgliederbeiträge erheben kann. Dabei habndelt es sich aber um wiederkehrende Beiträge.


Genau daraus ergibt sich, dass die Satzung keine Zahlung von einmaligen Umlagen als Pflichten der Mitglieder vorsieht.
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