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Gemeinde zum Fällen von Bäumen zwingen?

 
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ratio legis
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Anmeldungsdatum: 07.05.2008
Beiträge: 103

BeitragVerfasst am: 08.03.09, 00:23    Titel: Gemeinde zum Fällen von Bäumen zwingen? Antworten mit Zitat

Falls dies das falsche Forum sein sollte bitte ich darum, das Thema zu verschieben. Vielen Dank!

Mich beschäftigt folgender Fall:

Person A ist Eigentümer eines Einfamilienhauses. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite stehen mehrere Pappeln des Hausbesitzers B. Diese sind alt und wahrscheinlich morsch. Bei starkem Wind fallen größere Äste (bis 6m Länge!) auf den Boden.

Früher standen auch auf anderen Grunstücken ober- und unterhalb von B Pappeln. Die Eigentümer haben diese jedoch fällen lassen, um größere Schäden zu verhindern. An den Stämmen konnte man erkennen, wie morsch die Bäume bereits waren.

B will seine Bäume jedoch nicht fällen. Die Gemeinde steht auf dem Standpunkt, dass keine Gefahr von den Pappeln ausgeht. Eine eingehende Prüfung wurde nicht vorgenommen. Die Gemeinde wird nichts unternehmen.

A fürchtet, bei Sturm könnte eine der Pappeln auf sein Haus fallen. Fußgänger und Autofahrer könnten verletzt werden. Kann die Gemeinde gezwungen werden, das Fällen der Bäume zu verfügen? Oder muß A ein Zivilverfahren anstreben?
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 08.03.09, 01:38    Titel: Antworten mit Zitat

A hätte im Sicherheitsrecht zumindest Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung, diese setzt natürlich eine Prüfung seitens der Sicherheitsbehörde voraus.

Wenn sich herausstellt, dass die Bäume eine Gefahr darstellen, so ist die zuständige Behörde m.E. zum Handeln verpflichtet.
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Anton Reiser
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Anmeldungsdatum: 15.11.2006
Beiträge: 359
Wohnort: NRW

BeitragVerfasst am: 09.03.09, 00:44    Titel: Antworten mit Zitat

ratio legis schrieb:
Zitat:
A fürchtet, bei Sturm könnte eine der Pappeln auf sein Haus fallen. Fußgänger und Autofahrer könnten verletzt werden. Kann die Gemeinde gezwungen werden, das Fällen der Bäume zu verfügen? Oder muß A ein Zivilverfahren anstreben?

Bei Sturm können grundsätzlich auch gesunde Bäume entwurzelt werden. Einen Anspruch darauf, dass deshalb alle Bäume im Straßenraum vorsorglich entfernt werden, wird man daraus nicht herleiten können. Ebenso ausgeschlossen halte ich es, eine Gemeinde auf Grund der eigenen Diagnose dazu zwingen zu wollen, die Beseitigung eines Baumes auf einem Privatgrundstück zu veranlassen, zumal die eigene Diagnose "[Die Bäume] sind alt und wahrscheinlich morsch" wenig fachmännisch klingt und die Verwaltung nach eigener Begutachtung von keiner Verkehrsgefährdung ausgeht. Zu mehr als einer fachmännischen Überprüfung durch den Augenschein ist sie zunächst auch nicht verpflichtet, zumal die Verkehrssicherungspflicht selbstverständlich Ihrem Nachbarn als Eigentümer der Pappel obliegt.

Ein Zivilverfahren würde ich nach Lektüre der rechtlichen Problematik (s. beigefügte Links) eher nicht in Erwägung ziehen, vor allem nicht mit dem Ziel einer vorsorglichen Fällung. Richterentscheidungen selbst in Schadensfällen fallen in diesem "Krisengebiet" mal so oder so aus, aber wohl häufig Zuungunsten des Klägers.

Ein Beispiel:
ratio legis schrieb:
Zitat:
Bei starkem Wind fallen größere Äste (bis 6m Länge!) auf den Boden.


Ein Gericht könnte das auch in Ihrem Fall so beurteilen:

Zitat:
Wie der Sachverständige überzeugend ausgeführt hat, gehören Pappeln ebenso wie
Kastanien zu denjenigen Bäumen, die naturgemäß brüchig sind und gelegentlich
auch gesunde Äste abwerfen. Kleine Äste trocknen oft aus und brechen ab, aber
auch unauffällige, größere, belaubte Pappeläste können verhältnismäßig leicht
abbrechen.

Zielführender scheint mir da die Überzeugung des Nachbarn zu sein, möglicherweise zu einem Zeitpunkt, an dem gerade wieder mal der Baum einen kleineren oder größeren Ast abgeworfen hat.

Hier die angekündigten Links, die mich als Hausbesitzer ebenfalls sehr interessiert haben Winken

http://www.baeumeundrecht.de/pdf/vsp.pdf

http://www.smixx.de/ra/Links_A-E/Verkehrssicherungspflicht.pdf

Mit freundlichem Gruß
Anton Reiser
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cmd.dea
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Anmeldungsdatum: 31.05.2008
Beiträge: 1872
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 09.03.09, 09:42    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

Anton Reiser hat folgendes geschrieben::
Bei Sturm können grundsätzlich auch gesunde Bäume entwurzelt werden. Einen Anspruch darauf, dass deshalb alle Bäume im Straßenraum vorsorglich entfernt werden, wird man daraus nicht herleiten können.


Das nicht. Aber die Gemeinde ist in Form des Ordnungsamtes auch Gefahrenabwehrbehörde. Und ein morscher Baum kann fraglos eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen. Nur weil es dem Bürger grundsätzlich erlaubt ist, Bäume auf dem Grundstück zu haben, bedeutet das nicht, dass er nicht jedenfalls die Vorkehrungen treffen muss, die ein erhöhtes Sicherheitsrisiko - zB. in Form eines umsturzgefährdeten Baumes - ausschließen.

Zitat:
Zu mehr als einer fachmännischen Überprüfung durch den Augenschein ist sie zunächst auch nicht verpflichtet,


Diese Aussage kann man so nicht treffen. Die Gemeinde ist im Rahmen der ihrerseits an Recht und Gesetz orientierten Ermessensdurchführung, die auch das Entschließungsermessen, ob eine Prüfung durchgeführt wird oder nicht, zur Tatsachenermittlung verpflichtet. Der Umfang der Ermittlung ergibt sich nun wiederum aus den tatsächlichen Gegebenheiten. Wenn der Baum also Anlass gibt, überprüft zu werden, um die Standfestigkeit festzustellen, muss das auch geschehen.

Zitat:
zumal die Verkehrssicherungspflicht selbstverständlich Ihrem Nachbarn als Eigentümer der Pappel obliegt.


Das ist aber die zivilrechtliche Seite. Mit der Frage eines ordnungsbehördlichen Einschreitens hat das nichts zu tun. Die Verkehrssicherungspflicht wird hier erst bei der Kostentragung relevant (oder ggf dahingehend, wer auf Anordnung der Ordnungsbehörde selbst eine Prüfung durchführen muss).

Zitat:
Ein Zivilverfahren würde ich nach Lektüre der rechtlichen Problematik (s. beigefügte Links) eher nicht in Erwägung ziehen, vor allem nicht mit dem Ziel einer vorsorglichen Fällung. Richterentscheidungen selbst in Schadensfällen fallen in diesem "Krisengebiet" mal so oder so aus,


Das ist richtig, was jedoch einzig daran liegt, dass die den Entscheidungen zugrundeliegenden Sachverhalte mal so oder mal so sind.

Zitat:
aber wohl häufig Zuungunsten des Klägers.


Diese Aussage ist nicht haltbar. Das hängt einzig von dem zugrunde liegenden Sachverhalt ab.

Gruß
Dea
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ratio legis
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Anmeldungsdatum: 07.05.2008
Beiträge: 103

BeitragVerfasst am: 11.03.09, 03:04    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank für die Antworten. A wird noch einmal das Gespräch sowohl mit seinem Nachbar (zu dem ein gutes Verhältnis besteht) als auch zur Gemeinde suchen.
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0Klaus
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 2595

BeitragVerfasst am: 13.03.09, 11:45    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

A könnte noch bei der Gemeinde einen Antrag auf polizeirechtliches Einschreiten stellen und beantragen, dass die Gemeinde dem B aufgibt,die Bäume zu beseitigen. Im Rahmen dieses Verfahrens müsste die Behörde dann nach pflichtgemäßen Ermessen ermitteln und im Falle tatsächlich morscher Bäume wohl eine Beseitigung anordnen (Ermessensreduzierung auf Null, da fallender Baum eine ganz erhebliche Gefahr auch für Fahrzeuge / Bürger darstellt). Dieses Verfahren könnte man dann bis zum Verwaltungsgericht weiterverfolgen.

Im Ergebnis ist es wohl schwierig sowohl mit dem Nachbarn ein gutes Verhältnis zu behalten, aber gleichzeitig die Gemeinde aufzufordern gegen ihn vorzugehen. Möglicherweise kann man sich auf einen gemeinsamen Sachverständigen einigen, der sich die Bäume mal anschaut und dessen Urteil man sich beiderseits unterwirft. Dabei wird eine Gemeinde nicht der richtige Ansprechpartner sein, da die Leute dort keine Ahnung von der Baumstruktur haben dürften. Ggf. kann irgendjemand aus dem Forstbereich helfen.
_________________
mfg
Klaus
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spraadhans
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Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 13.03.09, 11:56    Titel: Antworten mit Zitat

Der Südländer unterscheidet im Gegensatz zum Preußen begrifflich zwischen Polizei- und Sicherheitsrecht, von daher in diesen Gefilden eher diesen Begriff verwenden.

Ansonsten schließe ich mich Klaus' Ausführungen an.
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Anton Reiser
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Anmeldungsdatum: 15.11.2006
Beiträge: 359
Wohnort: NRW

BeitragVerfasst am: 15.03.09, 00:52    Titel: Antworten mit Zitat

0Klaus schrieb:
Zitat:
A könnte noch bei der Gemeinde einen Antrag auf polizeirechtliches Einschreiten stellen


Die Polizei wird dem Baum dann einen Platzverweis erteilen?

Zitat:
und beantragen, dass die Gemeinde dem B aufgibt,die Bäume zu beseitigen.
Im Rahmen dieses Verfahrens müsste die Behörde dann nach pflichtgemäßen Ermessen ermitteln

Das hat sie ganz offensichtlich auf Antrag/Anregung des TE schon getan mit folgendem nachlesbaren Ergebnis:
ratio legis schrieb:
Zitat:
Die Gemeinde steht auf dem Standpunkt, dass keine Gefahr von den Pappeln ausgeht. Eine eingehende Prüfung wurde nicht vorgenommen. Die Gemeinde wird nichts unternehmen.

Es ist kaum anzunehmen, dass die Gemeinde ihren Standpunkt vertritt, ohne den Baum je gesehen zu haben. Es gilt also das, was cmd.dea bereits geschrieben hat:
Zitat:
Der Umfang der Ermittlung ergibt sich nun wiederum aus den tatsächlichen Gegebenheiten. Wenn der Baum also Anlass gibt, überprüft zu werden, um die Standfestigkeit festzustellen, muss das auch geschehen.

Eine fachliche Begutachtung der tatsächlichen Gegebenheiten durch Mitarbeiter der Gemeinde vor Ort vorausgesetzt, besteht an der Standfestigkeit des Baumes trotz der bei starkem Wind herabgeworfenen Äste kein Zweifel, so dass dementsprechend nichts Weiteres zu veranlassen war - nicht einmal eine eingehende Prüfung. Bis zum Nachweis des Gegenteils gehe ich nach wie vor davon aus, dass eine Gemeinde nicht dazu verpflichtet werden kann eine eingehende Überprüfung eines Baumes vorzunehmen - schon gar keine Fällung - wenn schon die vorgenommene fachliche Prüfung durch den Augenschein keinen Anlass für eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ergibt. Zum Begriff ´eingehende Prüfung ´verweise ich auf die genannten Links.

Zitat:
und im Falle tatsächlich morscher Bäume wohl eine Beseitigung anordnen (Ermessensreduzierung auf Null, da fallender Baum eine ganz erhebliche Gefahr auch für Fahrzeuge / Bürger darstellt). Dieses Verfahren könnte man dann bis zum Verwaltungsgericht weiterverfolgen.

Sofern selbst ein möglicherweise morscher Baum nicht die öffentliche Sicherheit gefährdet, kann selbstverständlich auf einem Privatgrundstück nicht die Beseitigung eines Baumes angeordnet werden - genau das ist hier der Fall. Insofern obliegt dem Fachamt die Feststellung im Rahmen ihres Ermessens, ob möglicherweise (überhaupt) festgestellte schadhafte/krankhafte Baumteile weitergehende Maßnahmen erforderlich machen oder eben nicht. Durch das Verwaltungsgericht wäre m.E. allenfalls zu überprüfen, ob die Entscheidung willkürlich oder nicht den Tatsachen (also fachlichen Gesichtspunkten)entsprechend durchgeführt worden ist.

Zitat:
Dabei wird eine Gemeinde nicht der richtige Ansprechpartner sein, da die Leute dort keine Ahnung von der Baumstruktur haben dürften.

Mag sein, dass ein Verwaltungsrichter bei der Prüfung des Einzelfalls diesem Argument folgt, insbesondere wenn er persönlich dementsprechende Erfahrungen gemacht hat. Ein anderer Richter könnte das Vorbringen allerdings auch zurückweisen, weil durch dieses Einlassung lediglich eine wenig substantiierte Meinung eine fachlich begründete Aussasge ersetzen soll.

Die angedeutete Einigung mit dem Nachbar scheint mir insgesamt angesichts der vorgetragenen Argumente der deutlich erfolgversprechendere Weg zu sein.

Mit freundlichem Gruß
Anton Reiser
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