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Restschuldbefreiung erteilt! Und jetzt??

 
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laura30
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Anmeldungsdatum: 29.10.2008
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 29.10.08, 12:29    Titel: Restschuldbefreiung erteilt! Und jetzt?? Antworten mit Zitat

Hallo,

die 6 Jahre sind numehr rum und vom Insolvenzgericht kam nunmehr die Mitteiilung, dass die Restschulden erlassen worden sind.... !

Gleichzeitig hat einer der Gläubiger (der zur Anmeldung der Forderung zum Insolvenzverfahren augefordert wurde, aber nicht angemeldet hat) die erneute Zwangsvollstreckung angedroht. Wie verhalte ich mich jetzt weiter...

Und wie verhält es sich mit den Titeln der anderen Gläubiger. Diese Anschreiben und die Herausgabe verlangen mit dem Hinweis auf den Abschluss des Verfahrens. Oder versteht es sich für diese von selber, dass die Angelegenheit erledigt ist.

Desweiteren muss ich die Schufa auch anschreiben und wie lange sind die Forderungen dort noch geführt...??

Wie ist hier die Rechtslage.

Bedanke mich für die Antwort.

LG
Laura
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eidechse
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Anmeldungsdatum: 25.06.2008
Beiträge: 419

BeitragVerfasst am: 29.10.08, 13:14    Titel: Antworten mit Zitat

Die Restschuldbefreiung dient als Einwendung gegen bestehende Froderungen. Du kannst also tatsächlich die Glälubiger unter HInweis auf die RSB zur Aushändigung der Vollstreckungstitel auffordern, wenn diese nicht sowieso beim Insolvenzgericht eingereicht wurden und die Gläubiger sie daher nicht mehr in Händen halten.

Auch der Gläubiger, der nicht angemeldet hat, wird von der RSB erfasst, s. § 301 I 2 InsO. Darauf solltest du den Gläubiger, der vollstrecken will hinweisen und die Herausgabe des Titels fordern. Weigert sich der Gläubiger und will nach wie vor die Zwangsvollstreckung betreiben, müsstest du eine Vollstreckungsgegenklage einreichen.
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Dirty Uschi
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Anmeldungsdatum: 19.11.2007
Beiträge: 688
Wohnort: ~ Betty Ford Clinic Berverly Hills~

BeitragVerfasst am: 04.11.08, 17:22    Titel: Antworten mit Zitat

Mit der SCHUFA wird es wohl noch ca. drei Jahre dauern, bis eine Löschung vorgenommen wird.

Die Restschuldbefreiung umfasst zwar auch die Forderungen, die nicht zur Tabelle angemeldet worden sind (Ausnahme Geldstrafen - und Geldbußen), jedoch versuchen Gläubiger immer wieder, aus Alttiteln zu vollstrecken.
Dem kann man leider nur mit einer Vollstreckungsgegenklage begegnen,
siehe auf der Seite des BGH, IX ZB 205/06 vom 25.09.2008
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Lydi
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Anmeldungsdatum: 05.09.2006
Beiträge: 242
Wohnort: NRW

BeitragVerfasst am: 07.03.09, 17:14    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Leute,


Zitat:
Mit der SCHUFA wird es wohl noch ca. drei Jahre dauern, bis eine Löschung vorgenommen wird.


Heißt das, dass trotz Restschuldbefreiung man weiterhin für 3 volle Jahre einen negativen
SCHUFA - Eintrag hat und somit nicht Kreditwürdig ist.

Da habe ich mal eine ganz wichtige Frage.

Ich lernte meinen Mann kennen, da lief schon das sein Insolvenzverfahren. Die Schulden sind in seiner vorherigen Ehe entstanden.
Nach 3 Jahren haben wir geheiratet und uns ein Haus gekauft. Aufgrund des Insolvenzverfahren meines Mannes, läuft das Haus, der dazugehörige Kredit etc.pp auf mich und auch nur ich stehe im Grundbuch.
Jetzt hatten wir geplant, wenn das Insolvenzverfahren beendet ist, das ist im August 09, dass wir auch meinen Mann mit ins Grundbuch eintragen lassen, denn wir sind auch nicht mehr 20.
Wenn aber der Eintrag immer noch bei der Schufa ist, sollten dann wir noch 3 Jahre warten???
Hätten dann die Gläubiger im nachhinein noch Anspruch auf das Haus wenn mein Mann Miteigentümer wäre?
Vielen lieben Dank schonmal.

Lydia
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Dirty Uschi
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Anmeldungsdatum: 19.11.2007
Beiträge: 688
Wohnort: ~ Betty Ford Clinic Berverly Hills~

BeitragVerfasst am: 08.03.09, 13:54    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn Du nach Beendigung des Insolvenzverfahrens Deines Mannes die Hälfte der Immobilie übertragen willst, hat dies nichts mit der SCHUFA zu tun, allenfalls wenn er auch Mitkreditnehmer werden soll.

Die Übertragung der hälftiigen Immobilie vor Erteilung der RSB kann jedoch kritisch sein dann, wenn die RSB versagt wird. Dein Ehemann hätte dann Vermögen, in die die Gläubiger vollstrecken können.

Auch ist bei einer Übertragung vorsicht dann geboten (man ist ja keine 20), wenn dies im Vorfeld auf ein künftiges Erbrecht verstanden wird. Dann müsste Dein Mann die Hälfte des Wertes an den TH herausrücken.
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eidechse
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Anmeldungsdatum: 25.06.2008
Beiträge: 419

BeitragVerfasst am: 09.03.09, 09:33    Titel: Antworten mit Zitat

Außerdem solltet ihr euch vielleicht auch steuerrechtlich beraten lassen, bevor ihr den Schritt mit der Übertragung in Angriff nehmt. Einer Übertragung liegt nämlich immer auch ein schuldrechtliches oder erbrechtliches Geschäft zu Grunde, z.B. Schenkung, Kauf oder vorweggenommenes Erbe. All das kann steuerrechtliche Tatbestände auslösen und zu einer Belastung des Ehemannes mit Steuern führen. Von daher sollte man vorher wissen, worauf man sich einlässt und welche anderen Gestaltungsspielräume man hat. (z.B. Erbvertrag o.ä., Eintragung eines lebenslänglichen Wohnrechts, etc.)
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Lydi
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Anmeldungsdatum: 05.09.2006
Beiträge: 242
Wohnort: NRW

BeitragVerfasst am: 11.03.09, 18:49    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Dirty Uschi ,

erstmal vielen Dank für die Antwort.


Zitat:
, allenfalls wenn er auch Mitkreditnehmer werden soll.


Nein, das braucht er nicht mehr. Der Kredit ist genehmigt, auf mich allein, und so zugeschnitten, dass wir während der Laufzeit nicht umschulden müssen.
die Raten finanziert er ja eh mit, da er ja auch arbeitet. Bei uns geht eh alles in eine Kasse.

Zitat:
Die Übertragung der hälftiigen Immobilie vor Erteilung der RSB kann jedoch kritisch sein dann, wenn die RSB versagt wird. Dein Ehemann hätte dann Vermögen, in die die Gläubiger vollstrecken können.


Das ist mir absolut klar. Ich hatte auch nie vor ihn vor der Erteilung der RSB mit ins Grundbuch eintragen zulassen.
Danach sollte dies geschehen, wenn seine Insolvenzsache ganz korrekt abgeschlossen ist.
Können Gläubiger dann im Nachhinein noch Forderungen stellen wenn sie erfahren, dass der Schuldner nach der abgeschlossenen Insolvenz "Vermögen" erhält?
Naja, von Vermögen kann man nicht direkt sprechen, da es ein relativ altes Haus ist, aber doch seinen Wert hat.

Zitat:
Auch ist bei einer Übertragung vorsicht dann geboten (man ist ja keine 20), wenn dies im Vorfeld auf ein künftiges Erbrecht verstanden wird. Dann müsste Dein Mann die Hälfte des Wertes an den TH herausrücken.


Diese Aussage bezieht sich wieder darauf, wenn ich die Eintragung vor Ablauf der Insolvenz veranlasse, korrekt?
Da ich das aber nicht vor habe, muß ich diesbezüglich mir auch keine Sorgen machen oder?

LG Lydia
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Zuletzt bearbeitet von Lydi am 11.03.09, 18:55, insgesamt 2-mal bearbeitet
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Lydi
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Anmeldungsdatum: 05.09.2006
Beiträge: 242
Wohnort: NRW

BeitragVerfasst am: 11.03.09, 18:53    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo eidechse,

auch dir vielen Dank für die Antwort.

Zitat:
Außerdem solltet ihr euch vielleicht auch steuerrechtlich beraten lassen, bevor ihr den Schritt mit der Übertragung in Angriff nehmt. Einer Übertragung liegt nämlich immer auch ein schuldrechtliches oder erbrechtliches Geschäft zu Grunde, z.B. Schenkung, Kauf oder vorweggenommenes Erbe. All das kann steuerrechtliche Tatbestände auslösen und zu einer Belastung des Ehemannes mit Steuern führen. Von daher sollte man vorher wissen, worauf man sich einlässt und welche anderen Gestaltungsspielräume man hat. (z.B. Erbvertrag o.ä., Eintragung eines lebenslänglichen Wohnrechts, etc.)


Ist ja höchst interessant. Also werde ich mal einen Steuerberater aufsuchen und mich mal richtig erkundigen.
Buh, hätte nicht gedacht, dass das so kompliziert sein kann.
Aber ihr habt mir sehr geholfen.

GLG Lydia
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Dirty Uschi
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Anmeldungsdatum: 19.11.2007
Beiträge: 688
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BeitragVerfasst am: 12.03.09, 17:17    Titel: Antworten mit Zitat

@Lydi,

Du hast es so verstanden, wie ich es gemeint habe .
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