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Erbe bei zweiter Ehe an Kind aus erster Ehe

 
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Asellus
Interessierter


Anmeldungsdatum: 13.01.2009
Beiträge: 16

BeitragVerfasst am: 08.03.09, 13:47    Titel: Erbe bei zweiter Ehe an Kind aus erster Ehe Antworten mit Zitat

Hallo,

nach einem Hausbau möchte ich nun meine Erbe regeln. Das Testament werde ich letztlich über einen Notar machen, möchte mich aber gerne zuvor schlau machen, welche Möglichkeiten ich habe.
Neben dem Anliegen, dass mein Nachlass nach Möglichkeit in meiner Verwandschaft bleibt, möchte ich auch erreichen, dass das Erbe nur mit geringer Erbschaftssteuer belegt wird.

Die Ausgangsituation ist:
  1. Aus erster Ehe habe ich eine Tochter. Sie soll nach Möglichkeit den Nachlass erhalten.
  2. Sollte meine Tochter zum Zeitpunkt meines Todes nicht mehr leben oder über den Nachlass nicht mehr verfügen können - weil sie etwa kurze Zeit später stirbt -, soll der Sohn meiner Schwester an Stelle meiner Tochter das Vermögen erben.
  3. Meine zweite Frau soll nach meinem Tod unser gemeinsam gebautes Haus weiter abzahlen können, sofern notwendig, und bis zu ihrem Tod im Haus wohnen dürfen, d.h. meine Erbe soll für die Schuldentilgung und den Hausunterhalt herangezogen werden. Nach dem Tod meiner Frau soll mein Anteil am Haus meinem Erben (Tochter, ggf. Neffe) dann uneingeschränkt zufließen.
  4. Meine Erbe soll erst ab dessen 25. Lebensjahr über den Nachlass verfügen können. Zuvor soll meine Frau bzw. in Vertretung meine Schwester den Nachlass verwalten.

Stand heute hat das alles keine große Aussagekraft. Der größte Teil meines Vermögens steckt im Haus, das erst in einigen Jahren abgezahlt sein wird. Das Bezugsrecht meiner Kaptiallebensversicherungen liegt im Todesfall bei meiner Frau, damit sie das Haus zum größeren Teil damit abbezahlen kann. Stand heute reichen die Versicherungen dafür nicht.
Allerdings möchte ich gerne nun ein Testament machen, dass ich nicht ständig anpassen muss, insbesondere dann nicht, wenn sich die beschriebenen Lebensumstände nicht ändern.

Was ich vom Erbrecht glaube verstanden zu haben, ist:
  • Würde ohne Testament meine Tochter zusammen mit mir etwa im Auto verunglücken und nach mir sterben, würde meine Exfrau als Erbin unserer Tochter einen großen Teil meines Erbes erhalten. Das möchte ich natürlich vermeiden. Daher möchte ich in einem solchen Fall meinen Neffen als Erben einsetzen.
  • Da meine Tochter kein Kind meiner Ehefrau ist, kann meine Frau ihr kein Vermögen vererben, ohne dass darauf erhebliche Erbschaftssteuer fällig wird. D.h. Vorerbschaft/Nacherbschaft ist aus Steuergründen keine Option, da, soweit ich verstanden habe, das Nacherbe steuerlich voll berücksichtigt wird. Den Nachlass, den mein Erbe erben soll, muss ich daher direkt an sie (ihn) vererben. Die Nutzung des Hauses müsste dann als Nießbrauch meiner Frau im Grundbuch eingetragen werden.

Es ergeben sich nun einige Fragen:
  1. Stimmt das, was ich glaube verstanden haben?
  2. Kann ich einfach dafür sorgen, dass mein Erbe in meiner Verwandschaft bleibt, also zunächst meine Tochter erbt, dann mein Neffe, falls meine Tochter über das Erbe nicht (mehr) verfügen kann, dann meine Schwester? "Nicht über das Erbe verfügen" soll heißen, dass der Erbe evtl. selbst schon tot ist oder ggf. nicht mehr fähig sein wird, etwa wegen Krankheit jemals über das Erbe verfügen zu können.
    Ich würde das Testament im Falle des Todes eines bedachten Erbens ändern. Aber es ist nicht sichergestellt, dass ich das dann noch kann bzw. schaffe.
  3. Kann ich dafür sorgen, dass der Erbe (meine Tochter, ggf. mein Neffe) erst mit 25 über den Nachlass verfügen darf und der Nachlass zuvor steuerunschädlich durch von mir benannte Personen verwaltet wird? Ich würde gerne vermeiden, dass das Geld in jungen Jahren verprasst wird.
  4. Kann ich dafür sorgen - im Einverständnis mit meiner Frau -, dass mein Erbe nach dem Tod meiner Frau ein Vorkaufsrecht auf ihren Anteil an unserem Haus erhält, damit das Haus in nur eine Hand übergeht und nicht in einer Erbengemeinschaft rumdümpelt?
  5. Kann ich dafür sorgen, dass meine KLV-Erträge und mein Vermögen an meine Frau geht, soweit sie es benötigt, ihr Nießbrauchrecht auszuüben, der Rest aber an meinen Erben geht, damit der Nachlass möglichst steuerunschädlich weitergegeben werden kann?
    Wie kann ich das Bezugsrecht einer KLV so festlegen, dass es nur dann meiner Frau zukommt, wenn sie das Geld braucht? Angenommen, ich sterbe früh, so soll das Geld an meine Frau gehen, damit sie das Haus weiter abbezahlen und damit nutzen kann. Sterbe ich spät, soll es zu einem größeren Teil an meinen Erben gehen, weil meine Frau nicht erbschaftssteuerfrei an meinen Erben weitervererben kann.
    Kann ich etwa die Versicherungsleistung per Testament festlegen/ändern?

Sicher ist meine Darstellung unvollständig und in dem einen oder anderen Fall falsch. Fragen beantworte ich gerne.

Vielen Dank
Asellus
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Franz Königs
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 08.03.09, 19:08    Titel: Antworten mit Zitat

Die Vorstellungen des künftigen Erblassers dürften sich wohl durch entsprechende Verfügungen in einem Testament umsetzen lassen, soweit es sich um das Vermögen des künftigen Erblassers selbst handelt, und nicht um Vermögen, das dem künftigen Erblasser nicht selbst gehört, wie z.B. den Anteil seiner Ehefrau an dem gemeinsamen Haus. Über das Vermögen einer anderen Person kann der künftige Erblasser nicht testamentarisch verfügen.

Eine denkbare Konstellation scheint der künftige Erblasser in übrigen nicht bedacht zu haben: dass nämlich seine Tochter bei ihrem Tod Abkömmlinge hinterlässt.

Als Regelungen in einem Testament des künftigen Erblassers könnten etwa vorgesehen werden: die Bestimmung eines Ersatzerben (Neffe anstelle der Tochter), die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft (Tochter wird zunächst Erbin, später der Neffe), die Aussetzung von Vermächtnissen (Anteil an der Versicherungsleistung, Nießbrauch am Anteil am Haus) und die Bestellung eines Testamentsvollstreckers (Verwaltung des Nachlasses bis zum 25. Geburtstag des Erben).

Die testamentarischen Bestimmungen wären aber voraussichtlich so kompliziert, dass nur die Errichtung eines notariellen Testaments in Betracht kommen dürfte.
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