Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Minderjährigen enterben
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Minderjährigen enterben
Gehen Sie zu Seite 1, 2  Weiter
 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Erbrecht / Schenkungsrecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
frank_
Interessierter


Anmeldungsdatum: 08.03.2009
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 08.03.09, 16:24    Titel: Minderjährigen enterben Antworten mit Zitat

Hallo,

ich hoffe, dass ich hier im richtigen Forum bin.
Es geht um folgendes: Ich (23) habe zusammen mit meinem jüngeren Bruder (17) eine Eigentumswohnung zu gleichen Teilen von unserer Großtante geerbt.
Nun ist mein Bruder drogenabhängig (ich hab das leider erst zu spät bemerkt), besucht demnach nicht mehr das Gymnasium und ist mit seinen gleichgesinnten "Freunden" unterwegs. Er hat den Kontakt zu meinem Vater, bei dem er bis vor kurzem noch gewohnt hat, und zu mir abgebrochen und ist zu seiner Mutter gezogen, die auf ihn aber einen sehr schlechten Einfluß hat und ihn sogar darin bestärkt mit einem Hauptschulabschluß! das Gymnasium zu verlassen.
Aus vorangegangen Gesprächen habe ich erfahren, das er nunmehr eine "alles egal"-Haltung eingenommen hat.
Ich bin deshalb zu dem Schluß gekommen, dass Aktionen von ihm (Straftaten, Gelder bei Ämtern beantragen, die später über das Eigentum zurückgefordert werden, etc.) unser gemeinsames Erbe erheblichst in Gefahr bringen werden.
Da er noch minderjährig ist und sein Anteil des Erbes von unserem Vater verwaltet wird, sehe ich nur noch den Ausweg ihm seinen Teil des Erbes "wegzunehmen".
Wie ist die Rechtslage?

Danke
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Roni
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 21.01.2005
Beiträge: 4287

BeitragVerfasst am: 08.03.09, 16:29    Titel: Antworten mit Zitat

hallo

Das geht auf keinen Fall. Das Erbe gehört ihm ( auch jetzt schon ) und mit 18 muss man es ihm auszahlen. Was er damit macht bleibt ihm überlassen.

Gruß roni
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
frank_
Interessierter


Anmeldungsdatum: 08.03.2009
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 08.03.09, 16:38    Titel: Antworten mit Zitat

Wie steht es mit dem Argument der geistigen Unzurechnungsfähigkeit (das ist er im Moment ohne Frage), die er von einem Gutachter/Psychologen o.ä. bescheinigt bekäme?
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
matthias.
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.06.2005
Beiträge: 12402

BeitragVerfasst am: 08.03.09, 17:06    Titel: Antworten mit Zitat

Sowas gibt es nicht.

Jedenfalls nicht in dem Zusammenhang,

MfG
Matthias
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
CruNCC
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 01.01.2007
Beiträge: 2239
Wohnort: Baden-Württemberg

BeitragVerfasst am: 08.03.09, 19:16    Titel: Antworten mit Zitat

Auch dann kann ihm sein Erbe nicht "weggenommen" werden.

Man könnte eine Betreuung beim Vormundschaftsgericht beantragen. Dann wird ggf. ein Betreuer bestellt, der für ihn das Erbe verwaltet.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
frank_
Interessierter


Anmeldungsdatum: 08.03.2009
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 08.03.09, 19:18    Titel: Antworten mit Zitat

Und unter welchen Bedingungen stimmt ein Vormundschaftsgericht einer Betreuung zu? Und auch nur solange er minderjährig , oder?
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Franz Königs
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 08.03.09, 19:49    Titel: Antworten mit Zitat

Das Vormundschaftsgericht kann für einen Volljährigen einen Betreuer bestellen, wenn die Voraussetzungen des § 1896 BGB vorliegen. Unter denselben Voraussetzungen kann auch schon für einen Minderjährigen, der das 17. Lebensjahr vollendet hat, ein Betreuer bestellt werden, wenn anzunehmen ist, dass ein Betreuer bei Eintritt der Volljährigkeit zu bestellen wäre.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
frank_
Interessierter


Anmeldungsdatum: 08.03.2009
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 08.03.09, 20:41    Titel: Antworten mit Zitat

Also gut: Der Betreuer hilft dem Betreuten bei seinen Angelegenheiten. Was sind denn solche Angelegenheiten? Und bewahrt der Betreuer ihn dann auch vor Entscheidungen, die zwangsläufig zu Belastungen/Hypotheken seines Eigentums führen, wie z.B. Gelder von Ämtern (die sicher beantragt werden), Bankkredite o.ä. ?
Ich hoffe ja, glaube aber eher nicht, oder wie sieht da die rechtliche Lage aus?
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
CruNCC
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 01.01.2007
Beiträge: 2239
Wohnort: Baden-Württemberg

BeitragVerfasst am: 08.03.09, 20:58    Titel: Antworten mit Zitat

frank_ hat folgendes geschrieben::
Also gut: Der Betreuer hilft dem Betreuten bei seinen Angelegenheiten. Was sind denn solche Angelegenheiten?

Der Umfang der Betreuung richtet sich nach dem Krankheitsbild. Der Betreuer kann umfassend für sämtliche Bereiche eingesetzt werden. Die Entscheidung liegt beim Vormundschaftsgericht.

Zitat:
Und bewahrt der Betreuer ihn dann auch vor Entscheidungen, die zwangsläufig zu Belastungen/Hypotheken seines Eigentums führen, wie z.B. Gelder von Ämtern (die sicher beantragt werden), Bankkredite o.ä. ?

Ja, wenn ein umfassende Betreuung eingerichtet wurde, ist das möglich. Der Betreute kann nicht selbst handeln.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
hws
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.07.2007
Beiträge: 2038
Wohnort: Unna

BeitragVerfasst am: 08.03.09, 21:21    Titel: Antworten mit Zitat

CruNCC hat folgendes geschrieben::
Man könnte eine Betreuung beim Vormundschaftsgericht beantragen. Dann wird ggf. ein Betreuer bestellt, der für ihn das Erbe verwaltet.
Und bei den Kosten eines hauptberuflichen Betreuers dürfte die halbe Wohnung relativ schnell "aufgebraucht" sein. Weinen

An frank:
Aber wie auch immer, die halbe Wohnung gehört dem jüngeren Bruder. Dachten sie, der ältere Bruder würde sie "geschenkt" bekommen, wenn der jüngere "enterbt" würde?

Nein, die halbe Wohnung geht auf jeden Fall für den jüngeren Bruder drauf. Entweder als Kosten für den Betreuer, als Geldstrafe für eine Verurteilung des Jüngeren, verjuxt für Alkohol und Drogen ... und wenn alles gut mit dem Bruder läuft, wird es an dessen Kinder/Verwandte vererbt.
Man kann ihm die halbe Wohnung natürlich abkaufen - wenn man das Geld dazu hat.

hws
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Franz Königs
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 08.03.09, 23:23    Titel: Antworten mit Zitat

hws hat folgendes geschrieben::
Und bei den Kosten eines hauptberuflichen Betreuers dürfte die halbe Wohnung relativ schnell "aufgebraucht" sein.
..... die halbe Wohnung geht auf jeden Fall für den jüngeren Bruder drauf. Entweder als Kosten für den Betreuer, .....

In vielen Fällen bestellt das Vormundschaftsgericht ein Familienmitglied des zu Betreuenden zum Betreuer. Ein Betreuer übt ein Ehrenamt aus und erhält für seine Tätigkeit keine Vergütung. Nur wenn eine Person zum Betreuer bestellt wird, die diese Aufgabe berufsmäßig wahrnimmt, erhält sie eine Vergütung für ihre Tätigkeit (siehe hier). Die Vergütung eines berufsmäßigen Betreuers setzt das Vormundschaftsgericht fest.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Karsten
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 08.03.09, 23:40    Titel: Antworten mit Zitat

frank_ hat folgendes geschrieben::
Wie steht es mit dem Argument der geistigen Unzurechnungsfähigkeit (das ist er im Moment ohne Frage), die er von einem Gutachter/Psychologen o.ä. bescheinigt bekäme?

Es ist eines jeden Recht, sein Vermögen zu versaufen oder zu verschenken, eventuell auch in Drogen anzulegen oder mit seinen Freunden durchzubringen. Das ist auch keine Unzurechnungsfähigkeit, sondern einfach eine andere Art zu leben. Auch Straftaten rechtfertigen kaum die Annahme, dass der junge Mann einen Betreuer bräuchte.
Wie sich durch sein Verhalten das Erbe seines Bruders, als ihres, 'gefährdet' werden soll, leuchtet mir überhaupt nicht ein.
_________________
Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden Website dieses Benutzers besuchen
frank_
Interessierter


Anmeldungsdatum: 08.03.2009
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 09.03.09, 18:52    Titel: Antworten mit Zitat

Kann denn auch ich -als Teilerbe- zum Betreuer bestellt werden? Und wenn ja, unter welchen Umständen? Ich will meinen Bruder nur durch eine schwere Zeit bringen, damit er und unser Erbe diese heil überstehen.

Danke
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Roni
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 21.01.2005
Beiträge: 4287

BeitragVerfasst am: 09.03.09, 19:29    Titel: Antworten mit Zitat

hallo

ich seh da immer noch keinen Grund für eine Betreuung.
Aber wenn es einen gäbe wäre es möglich dass der Bruder das übernimmt. Das Vormunschaftsgericht überlässt die Betreuung meist Familienangehörigen.

Gruß roni
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
frank_
Interessierter


Anmeldungsdatum: 08.03.2009
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 09.03.09, 20:20    Titel: Antworten mit Zitat

Ich bin der Bruder und gleichzeitig Teilerbe (50%).
Gibt es vielleicht einen Paragraphen, der beschreibt, unter welchen Umständen ein Familienangehöriger als Betreuer eingesetzt werden darf?

Danke besonders an Franz Königs
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Erbrecht / Schenkungsrecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Gehen Sie zu Seite 1, 2  Weiter
Seite 1 von 2

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.