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frank_ Interessierter
Anmeldungsdatum: 08.03.2009 Beiträge: 6
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Verfasst am: 08.03.09, 16:24 Titel: Minderjährigen enterben |
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Hallo,
ich hoffe, dass ich hier im richtigen Forum bin.
Es geht um folgendes: Ich (23) habe zusammen mit meinem jüngeren Bruder (17) eine Eigentumswohnung zu gleichen Teilen von unserer Großtante geerbt.
Nun ist mein Bruder drogenabhängig (ich hab das leider erst zu spät bemerkt), besucht demnach nicht mehr das Gymnasium und ist mit seinen gleichgesinnten "Freunden" unterwegs. Er hat den Kontakt zu meinem Vater, bei dem er bis vor kurzem noch gewohnt hat, und zu mir abgebrochen und ist zu seiner Mutter gezogen, die auf ihn aber einen sehr schlechten Einfluß hat und ihn sogar darin bestärkt mit einem Hauptschulabschluß! das Gymnasium zu verlassen.
Aus vorangegangen Gesprächen habe ich erfahren, das er nunmehr eine "alles egal"-Haltung eingenommen hat.
Ich bin deshalb zu dem Schluß gekommen, dass Aktionen von ihm (Straftaten, Gelder bei Ämtern beantragen, die später über das Eigentum zurückgefordert werden, etc.) unser gemeinsames Erbe erheblichst in Gefahr bringen werden.
Da er noch minderjährig ist und sein Anteil des Erbes von unserem Vater verwaltet wird, sehe ich nur noch den Ausweg ihm seinen Teil des Erbes "wegzunehmen".
Wie ist die Rechtslage?
Danke |
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Roni FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 21.01.2005 Beiträge: 4287
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Verfasst am: 08.03.09, 16:29 Titel: |
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hallo
Das geht auf keinen Fall. Das Erbe gehört ihm ( auch jetzt schon ) und mit 18 muss man es ihm auszahlen. Was er damit macht bleibt ihm überlassen.
Gruß roni |
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frank_ Interessierter
Anmeldungsdatum: 08.03.2009 Beiträge: 6
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Verfasst am: 08.03.09, 16:38 Titel: |
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Wie steht es mit dem Argument der geistigen Unzurechnungsfähigkeit (das ist er im Moment ohne Frage), die er von einem Gutachter/Psychologen o.ä. bescheinigt bekäme? |
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matthias. FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 07.06.2005 Beiträge: 12402
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Verfasst am: 08.03.09, 17:06 Titel: |
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Sowas gibt es nicht.
Jedenfalls nicht in dem Zusammenhang,
MfG
Matthias |
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CruNCC FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 01.01.2007 Beiträge: 2239 Wohnort: Baden-Württemberg
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Verfasst am: 08.03.09, 19:16 Titel: |
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Auch dann kann ihm sein Erbe nicht "weggenommen" werden.
Man könnte eine Betreuung beim Vormundschaftsgericht beantragen. Dann wird ggf. ein Betreuer bestellt, der für ihn das Erbe verwaltet. |
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frank_ Interessierter
Anmeldungsdatum: 08.03.2009 Beiträge: 6
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Verfasst am: 08.03.09, 19:18 Titel: |
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Und unter welchen Bedingungen stimmt ein Vormundschaftsgericht einer Betreuung zu? Und auch nur solange er minderjährig , oder? |
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Franz Königs FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
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Verfasst am: 08.03.09, 19:49 Titel: |
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Das Vormundschaftsgericht kann für einen Volljährigen einen Betreuer bestellen, wenn die Voraussetzungen des § 1896 BGB vorliegen. Unter denselben Voraussetzungen kann auch schon für einen Minderjährigen, der das 17. Lebensjahr vollendet hat, ein Betreuer bestellt werden, wenn anzunehmen ist, dass ein Betreuer bei Eintritt der Volljährigkeit zu bestellen wäre. |
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frank_ Interessierter
Anmeldungsdatum: 08.03.2009 Beiträge: 6
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Verfasst am: 08.03.09, 20:41 Titel: |
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Also gut: Der Betreuer hilft dem Betreuten bei seinen Angelegenheiten. Was sind denn solche Angelegenheiten? Und bewahrt der Betreuer ihn dann auch vor Entscheidungen, die zwangsläufig zu Belastungen/Hypotheken seines Eigentums führen, wie z.B. Gelder von Ämtern (die sicher beantragt werden), Bankkredite o.ä. ?
Ich hoffe ja, glaube aber eher nicht, oder wie sieht da die rechtliche Lage aus? |
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CruNCC FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 01.01.2007 Beiträge: 2239 Wohnort: Baden-Württemberg
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Verfasst am: 08.03.09, 20:58 Titel: |
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frank_ hat folgendes geschrieben:: | Also gut: Der Betreuer hilft dem Betreuten bei seinen Angelegenheiten. Was sind denn solche Angelegenheiten? |
Der Umfang der Betreuung richtet sich nach dem Krankheitsbild. Der Betreuer kann umfassend für sämtliche Bereiche eingesetzt werden. Die Entscheidung liegt beim Vormundschaftsgericht.
Zitat: | Und bewahrt der Betreuer ihn dann auch vor Entscheidungen, die zwangsläufig zu Belastungen/Hypotheken seines Eigentums führen, wie z.B. Gelder von Ämtern (die sicher beantragt werden), Bankkredite o.ä. ? |
Ja, wenn ein umfassende Betreuung eingerichtet wurde, ist das möglich. Der Betreute kann nicht selbst handeln. |
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hws FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 07.07.2007 Beiträge: 2038 Wohnort: Unna
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Verfasst am: 08.03.09, 21:21 Titel: |
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CruNCC hat folgendes geschrieben:: | Man könnte eine Betreuung beim Vormundschaftsgericht beantragen. Dann wird ggf. ein Betreuer bestellt, der für ihn das Erbe verwaltet. | Und bei den Kosten eines hauptberuflichen Betreuers dürfte die halbe Wohnung relativ schnell "aufgebraucht" sein.
An frank:
Aber wie auch immer, die halbe Wohnung gehört dem jüngeren Bruder. Dachten sie, der ältere Bruder würde sie "geschenkt" bekommen, wenn der jüngere "enterbt" würde?
Nein, die halbe Wohnung geht auf jeden Fall für den jüngeren Bruder drauf. Entweder als Kosten für den Betreuer, als Geldstrafe für eine Verurteilung des Jüngeren, verjuxt für Alkohol und Drogen ... und wenn alles gut mit dem Bruder läuft, wird es an dessen Kinder/Verwandte vererbt.
Man kann ihm die halbe Wohnung natürlich abkaufen - wenn man das Geld dazu hat.
hws |
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Franz Königs FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
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Verfasst am: 08.03.09, 23:23 Titel: |
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hws hat folgendes geschrieben:: | Und bei den Kosten eines hauptberuflichen Betreuers dürfte die halbe Wohnung relativ schnell "aufgebraucht" sein.
..... die halbe Wohnung geht auf jeden Fall für den jüngeren Bruder drauf. Entweder als Kosten für den Betreuer, ..... |
In vielen Fällen bestellt das Vormundschaftsgericht ein Familienmitglied des zu Betreuenden zum Betreuer. Ein Betreuer übt ein Ehrenamt aus und erhält für seine Tätigkeit keine Vergütung. Nur wenn eine Person zum Betreuer bestellt wird, die diese Aufgabe berufsmäßig wahrnimmt, erhält sie eine Vergütung für ihre Tätigkeit (siehe hier). Die Vergütung eines berufsmäßigen Betreuers setzt das Vormundschaftsgericht fest. |
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Karsten FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 12.11.2004 Beiträge: 9688 Wohnort: München
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Verfasst am: 08.03.09, 23:40 Titel: |
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frank_ hat folgendes geschrieben:: | Wie steht es mit dem Argument der geistigen Unzurechnungsfähigkeit (das ist er im Moment ohne Frage), die er von einem Gutachter/Psychologen o.ä. bescheinigt bekäme? |
Es ist eines jeden Recht, sein Vermögen zu versaufen oder zu verschenken, eventuell auch in Drogen anzulegen oder mit seinen Freunden durchzubringen. Das ist auch keine Unzurechnungsfähigkeit, sondern einfach eine andere Art zu leben. Auch Straftaten rechtfertigen kaum die Annahme, dass der junge Mann einen Betreuer bräuchte.
Wie sich durch sein Verhalten das Erbe seines Bruders, als ihres, 'gefährdet' werden soll, leuchtet mir überhaupt nicht ein. _________________ Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr. |
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frank_ Interessierter
Anmeldungsdatum: 08.03.2009 Beiträge: 6
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Verfasst am: 09.03.09, 18:52 Titel: |
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Kann denn auch ich -als Teilerbe- zum Betreuer bestellt werden? Und wenn ja, unter welchen Umständen? Ich will meinen Bruder nur durch eine schwere Zeit bringen, damit er und unser Erbe diese heil überstehen.
Danke |
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Roni FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 21.01.2005 Beiträge: 4287
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Verfasst am: 09.03.09, 19:29 Titel: |
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hallo
ich seh da immer noch keinen Grund für eine Betreuung.
Aber wenn es einen gäbe wäre es möglich dass der Bruder das übernimmt. Das Vormunschaftsgericht überlässt die Betreuung meist Familienangehörigen.
Gruß roni |
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frank_ Interessierter
Anmeldungsdatum: 08.03.2009 Beiträge: 6
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Verfasst am: 09.03.09, 20:20 Titel: |
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Ich bin der Bruder und gleichzeitig Teilerbe (50%).
Gibt es vielleicht einen Paragraphen, der beschreibt, unter welchen Umständen ein Familienangehöriger als Betreuer eingesetzt werden darf?
Danke besonders an Franz Königs |
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