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Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
Verfasst am: 09.03.09, 21:23 Titel:
Die Anforderungen an eine Person, die das Vormundschaftsgericht zum Betreuer bestellen soll, sind in § 1897 Abs. 1 bis 5 BGB genannt. Diese Anforderungen müssen auch Familienangehörige des zu Betreuenden erfüllen.
Kann denn auch ich -als Teilerbe- zum Betreuer bestellt werden?
Im Prinzip schon, genaue Gesetzeslage hat Fanz Königs verlinkt.
Aber die Frage stellt sich (noch) gar nicht.
Man DARF seinen Erbteil verjuxen, versaufen, in Drogen umsetzen ... usw. Das geht die Miterben nix an, gar nix, nen Sch..dreck!
Abgesehen davon: was will man erreichen? Sich das Erbe nach dem Tod des Miterben "sichern"? (der krepiert ja eh bald an Aids oder dem goldenen Schuss )
Nein, es gibt kein "mein zukünftiges Erbe" Bis zum Tode darf jeder mit seinem Eigentum machen, was er will. Und wenn er es auf dem Sterbebett der Aidshilfe für die Pflege verkauft.
Trennen sie sich von der Idee, man hätte irgendeinen Anspruch auf die zweite Hälfte der Wohnung oder der Erbe müsste sein Erbteil für die Familie "bewahren". IS NICH
Ich bin deshalb zu dem Schluß gekommen, dass Aktionen von ihm (Straftaten, Gelder bei Ämtern beantragen, die später über das Eigentum zurückgefordert werden, etc.) unser gemeinsames Erbe erheblichst in Gefahr bringen werden
Das mag wohl stimmen, aber ist kein Grund für eine Betreuung. Du wirst einen Weg finden müssen, ihm die Hälfte abzukaufen, oder ihr verkauft alles und jeder hat seine Hälfte.
Anmeldungsdatum: 07.03.2006 Beiträge: 3729 Wohnort: Ober-Ramstadt | Das Tor zum Odenwald
Verfasst am: 10.03.09, 23:38 Titel:
Zitat:
BGB §1896 Abs. 1 Satz 1
Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Vormundschaftsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer.
http://dejure.org/gesetze/BGB/1896.html
Zitat:
§ 1908b Abs. 1 Satz 1
Das Vormundschaftsgericht hat den Betreuer zu entlassen, wenn seine Eignung, die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen, nicht mehr gewährleistet ist oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt.
also hat sich die geschichte mit der betreuung von alleine erledigt - es scheint zwar auch möglich zu sein für einen 17jährigen einen betreuer zu bestellen aber dafür fehlen 1. die gründe u. 2. wird der betreuer "befangen" sein!
bleibt also nur noch
Zitat:
BGB § 2042 Abs. 1
Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, soweit sich nicht aus den §§ 2043 bis 2045 ein anderes ergibt.
Ja, aber DAS hatten wir doch schon.
Genauso, wie er sein Erbe in Drogen umsetzen darf, kann er es ihnen auch verkaufen.
Stoßen sie die Auseinandersetzung dieser Erbengemeinschaft an und schauen sie, wie sie die andere Hälfte auch noch bekommen - oder ihre Hälfte gut loswerden können.
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