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Hinzuverdienst von Vorruhestandsbeamten

 
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Sabine73
Interessierter


Anmeldungsdatum: 24.11.2008
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 04.03.09, 12:33    Titel: Hinzuverdienst von Vorruhestandsbeamten Antworten mit Zitat

Hallo,

ich bin bei meiner Suche auf folgenden Thread gestoßen, hier wird erläutert, wieviel Frühpensionierte Beamte monatlich hinzuverdienen dürfen:

http://www.recht.de/archiv/viewtopic.php?t=125269&start=15&postdays=0&postorder=asc&highlight=&sid=ec6446e73e06ff4271d6e86437b554e6

Sind die Rechtsgrundlagen in diesem Thread noch aktuell oder hat sich durch das DNeuG schon wieder alles verändert?

Wieviel darf eine 36 jährige Beamtin im Vorruhestand, A7 und verheiratet aktuell monatlich hinzuverdienen?

Macht es hierbei einen Unterschied ob die Beamtin wegen einer Erkrankung oder wegen eines Dienstunfalles bzw. eines qualifizierten Dienstunfalles dienstunfähig geworden ist?

Wenn die Beamtin die monatliche Hinzuverdienstgrenze überschreitet wird ja nach altem (?) Recht der Mehrverdienst von der Pension abgezogen. Lediglich ein Sockelbetrag von 20% der Pension wird oder wurde weiter ausbezahlt.
Ist diese Regelung noch aktuell?

Darf die Beschäftigung vom Zeit/Arbeitsaufwand her einen hauptberuflichen Charakter haben?


Viele Grüße,

Sabine
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Niemand2000
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 02.07.2008
Beiträge: 832

BeitragVerfasst am: 04.03.09, 15:23    Titel: Re: Hinzuverdienst von Vorruhestandsbeamten Antworten mit Zitat

Sabine73 hat folgendes geschrieben::
Darf die Beschäftigung vom Zeit/Arbeitsaufwand her einen hauptberuflichen Charakter haben?
Nach Bundesrecht ist der Zeit/Arbeitsaufwand anzeigepflichtig, bei den Landesvorschriften weiß ich es nicht.
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derrick
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.01.2005
Beiträge: 604

BeitragVerfasst am: 04.03.09, 15:32    Titel: Re: Hinzuverdienst von Vorruhestandsbeamten Antworten mit Zitat

[quote="Sabine73"]
Sind die Rechtsgrundlagen in diesem Thread noch aktuell oder hat sich durch das DNeuG schon wieder alles verändert?/quote]

Ist das DNeuG - das ja grundsätzlich nur für Bundesbeamte gilt - überhaupt schon im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und somit in Kraft getreten?

Falls nicht, gelten wohl auch für den Bund noch die bisherigen Richtlinien.

mfg
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Bernd S.
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 04.11.2004
Beiträge: 398

BeitragVerfasst am: 04.03.09, 16:21    Titel: Antworten mit Zitat

Das DNeuG ist im Bundesgesetzblatt vom 11.02.2009 veröffentlicht worden und kann hier gelesen werden:
http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl109s0160.pdf

Gruß
Bernd
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Sabine73
Interessierter


Anmeldungsdatum: 24.11.2008
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 04.03.09, 17:51    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Nach Bundesrecht ist der Zeit/Arbeitsaufwand anzeigepflichtig, bei den Landesvorschriften weiß ich es nicht.


Ich dachte das gilt nur bei "aktiven" Beamten?
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Niemand2000
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 02.07.2008
Beiträge: 832

BeitragVerfasst am: 04.03.09, 20:12    Titel: Antworten mit Zitat

ich kann nur für die bundesbeamten sprechen. dort steht es in http://www.gesetze-im-internet.de/beamtvg/__62.html
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Sabine73
Interessierter


Anmeldungsdatum: 24.11.2008
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 04.03.09, 20:40    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo, ich bin Bundesbeamtin.

Kann jemand etwas zu meiner Eingangsfrage sagen, wieviel ich jetzt hinzuverdienen darf OHNE das es Abzüge gibt und ob es für den Fall des Mehrverdienstes die 20% Regelung noch gibt?

Viele Grüße,

Sabine
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derrick
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 31.01.2005
Beiträge: 604

BeitragVerfasst am: 05.03.09, 13:41    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

ich versuch's mal ganz unverbindlich mit einfachen Worten, was bei dieser Thematik nicht leicht ist:

Demnach kann ein wegen Dienstunfähigkeit (die nicht auf einem Dienstunfall beruht) in den Ruhestand versetzter Beamter bis zum Erreichen der regulären Altersgrenze insgesamt (also Pension + Zuverdienst)

71,75 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge der Endstufe seiner Besoldungsgruppe (mindestens aber 71,75 % des 1,5-fachen der Endstufe A 4) zuzüglich
+ 400,-Euro + evt. Familienzuschläge mtl. verdienen.

(einmal im Jahr das 2-fache des oben errechneten Betrages)

Was darüber hinausgeht, wird vom Ruhegehalt abgezogen.

siehe hierzu Seite 233 hiervon:
http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl109s0160.pdf

im Vergleich mit:
http://bundesrecht.juris.de/beamtvg/__53.html

Demnach gilt die 20 %-Regelung auch weiterhin.

mfg
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BeamtVG
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 04.01.2005
Beiträge: 215
Wohnort: Opposite Of The Lord

BeitragVerfasst am: 05.03.09, 21:50    Titel: Antworten mit Zitat

derrick hat folgendes geschrieben::
... (einmal im Jahr das 2-fache des oben errechneten Betrages)

.. wobei sich hier die Frage stellt, ob der Gesamtbetrag oder nur die 400 EUR gemeint sind... Ich denke mal nur die 400 EUR.
Naja, eine Doppeldeutigkeit ausgemerzt, dafür wieder ein anderes Problem eingebaut! Schauen wir mal, was die Gerichte sagen; die müssen schließlich auch noch ihre Aufgaben haben....

Und nur zur Info: Das DNeuG ist ein Artikelgesetz, d.h. es ändert die dort genannten Gesetze nur in den benannten Normen. Was nicht auftaucht, ist z.B. auch nicht im BeamtVG geändert worden (Stichwort: 20%-Regelung).
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derrick
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 31.01.2005
Beiträge: 604

BeitragVerfasst am: 06.03.09, 15:02    Titel: Antworten mit Zitat

[quote="BeamtVG"]
derrick hat folgendes geschrieben::
... (einmal im Jahr das 2-fache des oben errechneten Betrages)

.. wobei sich hier die Frage stellt, ob der Gesamtbetrag oder nur die 400 EUR gemeint sind... Ich denke mal nur die 400 EUR.
.

...,,wobei nach meiner Logik, die jedoch nicht überbewertet werden sollte Smilie , doch der Gesamtbetrag gemeint sein dürfte - in Anlehnung an an das 13. Monatsgehalt. Ansonsten hätte man ja gleich 800,-Euro schreiben können. Aber was ist im Beamtenrecht schon logisch Smilie

mfg
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Sabine73
Interessierter


Anmeldungsdatum: 24.11.2008
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 07.03.09, 18:06    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
71,75 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge der Endstufe seiner Besoldungsgruppe (mindestens aber 71,75 % des 1,5-fachen der Endstufe A 4) zuzüglich
+ 400,-Euro + evt. Familienzuschläge mtl. verdienen.


OK, dann lasst mich mal nachrechnen:

Endstufe A4 ist lt. der Besoldungstabelle 2009 = 2001,73 € x 1,5= 3002,60€ hiervon 71,75% = 2154,37€ + 400 Euro Hinzuverdienstpauschale + 106,26 Euro Familienzuschlag Stufe1 = 2660,63 €

2660,63 Euro minus die die Pension von 1401 Euro ergibt 1259,63 Euro die man als A7, verheiratet hinzuverdienen darf.

Stimmt das soweit, habe ich mich irgendwo verrechnet oder darf man etwa doch nur 400 Euro hinzuverdienen?

Gibt es bei der Hinzuverdienstgrenze Unterschiede ob man wegen einer Erkrankung, einem Dienstunfall oder einem qualifiziertem Dienstunfall dienstunfähig geworden ist?

Viele Grüße,

Sabine
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derrick
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 31.01.2005
Beiträge: 604

BeitragVerfasst am: 09.03.09, 13:14    Titel: Antworten mit Zitat

Sabine73 hat folgendes geschrieben::
Zitat:
71,75 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge der Endstufe seiner Besoldungsgruppe (mindestens aber 71,75 % des 1,5-fachen der Endstufe A 4) zuzüglich
+ 400,-Euro + evt. Familienzuschläge mtl. verdienen.


OK, dann lasst mich mal nachrechnen:

Endstufe A4 ist lt. der Besoldungstabelle 2009 = 2001,73 € x 1,5= 3002,60€ hiervon 71,75% = 2154,37€ + 400 Euro Hinzuverdienstpauschale + 106,26 Euro Familienzuschlag Stufe1 = 2660,63 €

2660,63 Euro minus die die Pension von 1401 Euro ergibt 1259,63 Euro die man als A7, verheiratet hinzuverdienen darf.

Stimmt das soweit, habe ich mich irgendwo verrechnet oder darf man etwa doch nur 400 Euro hinzuverdienen?

Gibt es bei der Hinzuverdienstgrenze Unterschiede ob man wegen einer Erkrankung, einem Dienstunfall oder einem qualifiziertem Dienstunfall dienstunfähig geworden ist?

Viele Grüße,

Sabine


Meine unverbindlliche Meinung hierzu:

Die "Formel" stimmt. Wenn die Zahlenangaben richtig sind, dann ist die Berechnung meines Erachtens o.k.; so ähnlich kenne ich dies auch von anderen Fällen.

Es wird laut Gesetz lediglich unterschieden, ob eine Dienstunfähigkeit aufgrund eines Dienstunfalles (egal ob "qualifiziert" oder "unqualifiziert") vorliegt oder nicht.

Nur 400,- Euro stimmt nicht.

Im übrigen erteilen die zuständigen Besoldungs- und Versorgungsstellen (hoffentlich) qualifiziert Auskunft in Sachen Hinzuverdienst.

mfg Smilie
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mecki111
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.07.2007
Beiträge: 61

BeitragVerfasst am: 10.03.09, 07:40    Titel: Antworten mit Zitat

Die Berechnung ist nicht ganz richtig. Der Familienzuschlag der Stufe 1 ist - sofern er zusteht - Bestandteil der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, muss also mit auf 71,75% heruntergerechnet werden. Es wird lediglich der Kinderanteil im Familienzuschlag in voller Höhe hinzuaddiert.
Auch die 400 € sind m.E. nicht richtig. Zur Zeit sind es noch 325 €, was aber künftig von Land zu Land unterschiedlich sein kann.

Gruß
mecki111
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derrick
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.01.2005
Beiträge: 604

BeitragVerfasst am: 10.03.09, 15:26    Titel: Antworten mit Zitat

[quote="mecki111"]
Auch die 400 € sind m.E. nicht richtig. Zur Zeit sind es noch 325 €, was aber künftig von Land zu Land unterschiedlich sein kann./quote]

Hallo,

im DNeuG stehen aber die 400,- Euro; für die Länder mag dies - wie gesagt - noch nicht gelten.

mfg
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