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Wollte mal abchecken in welcher Weise man sich einzubringen hat um die nichtbezahlte Ware einbehalten zu können ... ohne vom Arbeitgeber dann Negatives erwarten zu müssen ....
ob DAS dann irgendwo geregelt ist, das wär dann meine Frage gewesen
Back to topic: für eine Filialleiterin einer bekannten oder unbekannten Oberbekleidungskette gibt es m.E. weder eine arbeitsvertragliche Haupt- noch Nebenpflicht, "mit allen Mitteln einen Waren-Diebstahl zu verhindern, bzw. wie hier durch "Verfolgungskampf", bereits vor dem Laden, "wieder rückgängig" zu machen".
Entsteht durch den Diebstahl ein Schaden am Eigentum des Arbeitgebers oder an den in seinen Geschäftsräumen gelagerten Gegenständen oder Einrichtungen, dann haftet der Mitarbeiter nur im Falle des Vorsatzes. Ausnahmen, die jedoch eng ausgelegt werden müssen, können bei grob-fahrlässigen Verhalten zu Schadenersatz bei Schäden im Unternehmen des Arbeitgebers führen. Es ist aber kein grob fahrlässiges Verhalten, sich nicht verprügeln lassen zu wollen. Mag der Arbeitgeber halt Wachschutzleute einstellen. _________________ „Ich habe zu keiner Zeit körperliche Gewalt gegen Kinder und Jugendliche in irgendeiner Form angewandt. Die ein oder andere Watschn kann ich nicht ausschließen.“
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