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Telefonkauf // Heiße Ware?

 
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howsy
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 10.03.2009
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 10.03.09, 17:05    Titel: Telefonkauf // Heiße Ware? Antworten mit Zitat

Hallo zusammen,

Ich hoffe dass ich jetzt das richtige Forum gewählt habe, ich konnte mich für keins so richtig entscheiden... :/

Wie ist denn die Rechtslage wenn einer Person ein Handy zu einem unglaublich gutem Preis angeboten wird. (Sagen wir mal 200Euro niedriger als bei einem bekannten Online-Auktionshaus).
Der Käufer will dem Verkäufer natürlich nicht gleich unterstellen, das Handy sei geklaut, jedoch könnte man bei so einem Preis doch auf den Gedanken kommen.

Sofern das Handy wirklich geklaut ist:
Wie sieht die Rechtslage aus, wenn später die Polizei beim Käufer vor der Tür steht. Man hat einen ordentlichen Kaufvertrag aufgesetzt, alles legitim.

Ich schätze mal dass das Handy dem Käufer dann schlichtweg weggenommen wird. Aber bekommt man irgendeinen Ersatz?
Wenn ich das in den verschiedenen Foren richtig gelesen habe, hat der Käufer das Handy ja nicht "erworben".
Aber handelt es sich bei so einer Situation nicht um einen "Gutgläubigen Kauf"?

Kann der Käufer sich zusätzlich absichern, indem man irgendwelche Klauseln in den Kaufvertrag mit einbaut?

Wie ist die Rechtslage?

Vielen Dank im Voraus
Grüße
Chris
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ratio legis
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 07.05.2008
Beiträge: 103

BeitragVerfasst am: 10.03.09, 17:25    Titel: Antworten mit Zitat

An abhandengekommenen bzw. gestohlenen Sachen kann kein Eigentum erworben werden. Der rechtmäßige Eigentümer kann die Herausgabe verlangen.

Wird ein Gegenstand deutlich unter Marktwert angeboten, ist immer Vorsicht geboten. Zwar gibt es Fälle, in denen ein Verkäufer schnell Geld braucht und deshalb einen niedrigen Preis akzeptiert. Ob ein Käufer gutgläubig war zum Zeitpunkt seiner Willenserklärung ist daher immer abzuwägen. Sind Zweifel an der Seriosität eines Angebots vorhanden, sollte man Abstand davon nehmen.

Wird Vorsatz beim Erwerb gestohlener Sachen unterstellt, steht der Straftatbestand der Hehlerei im Raum!
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howsy
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 10.03.2009
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 10.03.09, 22:03    Titel: Antworten mit Zitat

ratio legis hat folgendes geschrieben::
Wird Vorsatz beim Erwerb gestohlener Sachen unterstellt, steht der Straftatbestand der Hehlerei im Raum!



Ok, das war jetzt zu hoch für mich Ö.ö

Heißt das so viel wie: "Wenn der Käufer wusste dass es sich um gestohlene Ware handelt, steht der Strafbestand der Hehlerei im Raum" ?

Kann der Käufer sich denn mit irgendwelchen "Klauseln" im Kaufvertrag absichern?
So à la: "Der Verkäufer versichert dass er Besitzer zum Zeitpunkt des Verkaufes und somit berechtig war den Verkauf zu tätigen"

Man kann ja nicht implizit von geklauten Sachen ausgehen, nur weil etwas "verlockend" ist, oder?
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Hafish
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 26.04.2006
Beiträge: 1168

BeitragVerfasst am: 10.03.09, 22:54    Titel: Antworten mit Zitat

howsy hat folgendes geschrieben::
Kann der Käufer sich denn mit irgendwelchen "Klauseln" im Kaufvertrag absichern?
So à la: "Der Verkäufer versichert dass er Besitzer zum Zeitpunkt des Verkaufes und somit berechtig war den Verkauf zu tätigen"
Diese Versicherung gibt doch jeder Verkäufer schon konkludent dadurch ab, dass er etwas verkauft.
Natürlich und zum Glück bringt eine solche Versicherung da gar nichts, das Gesetz ist da recht deutlich: An gestohlenen Sachen kann kein Eigentum (gutgläubig) erworben werden, ob man das nun wusste oder nicht.

Nur so nebenbei: Der Verkäufer ist natürlich Besitzer, er muss aber auch noch Eigentümer sein.


Zitat:
Man kann ja nicht implizit von geklauten Sachen ausgehen, nur weil etwas "verlockend" ist, oder?
Öhm, doch genau das kann man, das geht auch aus der Thread-Eröffnung hervor Winken
Man kann natürlich trotzdem kaufen, aber wenns dann geklaut war hat man halt Pech gehabt.
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Zafilutsche
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 24.07.2007
Beiträge: 1428
Wohnort: Oberhausen

BeitragVerfasst am: 11.03.09, 09:15    Titel: Antworten mit Zitat

Man könnte z.B. Vertraglich vereinbaren, das ein noch vorhandener Kaufbeleg, Dokumentationen u.s.w. mit Vertragsgegenstand werden sollen. Solche Eigentumsnachweise würden untermauern, das der Verkäufer auch der Eigentümer dieser angebotenen Ware ist. Stellt sich im Nachgang heraus, das der Verkäufer doch nicht Eigentümer dieser Ware war, ist dieser immernoch das Liefern dieser Ware schuldig. Allerdings haben aufgedeckte Kriminelle seltener Vermögen für eine Nacherfüllung. Winken Also im Zweifel lieber Hände weg von unglaublichen Schnäpchen.
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Phönix3
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 21.02.2008
Beiträge: 2531

BeitragVerfasst am: 12.03.09, 05:01    Titel: Antworten mit Zitat

Und wieder einmal gilt der Grundsatz "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht". Weinen In dem Fall ist die Strafe eben, der Verlierer zu sein. Ist schon übel, zugegeben, aber wie sollte der Gesetzgeber hier den Bürger bzw. ehrlichen Käufer schützen, der aus Versehen gestohlene Ware gekauft hat ?

Wenn der Staat "Ersatz" leisten würde, bei Beschlagnahme, würde er ja indirekt auch professionelle Hehlerei unterstützen. Denn er würde dann ja auch den Organisierten, die nachher auf "Karlchen Arglos" und auf "ich bin kein Schwarzhändler, nur seriöser Kunde" machen, noch Gutes hinterher werfen und die Beschaffungskriminalität damit fördern.
Das kann niemand wollen. Anmerkung: Gesetze sind nicht immer unbedingt logisch und richtig auf den ersten Blick und manche bleiben es auch auf den zweiten Blick Mr. Green doch meistens sind sie berechtigt, wenn man alles durchdenkt und die Absicht, die dahinter steht, erkennt Dann machen sie Sinn und haben ihre volle Berechtigung.

LG Phönix
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